Wohngeldantrag abgewiesen: Kein Anspruch trotz fehlendem Ausschluss nach §7 WoGG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Wohngeld für die ab April 2010 genutzte Wohnung; die Behörde lehnte ab mit Hinweis auf Ausschlussvorschriften des WoGG. Das Gericht hält den Kläger zwar nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, weil keine gemeinsame Bedarfsermittlung/Anrechnung durch das Jobcenter stattgefunden hat. Die rechnerische Ermittlung nach §§ 4, 11 WoGG führt jedoch dazu, dass dem Kläger wegen seines Einkommens und des auf ihn entfallenden Mietanteils kein Wohngeld zusteht. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Wohngeld als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch nach zulässiger Berechnung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausschluss vom Wohngeld nach § 7 Abs. 2 WoGG setzt eine gemeinsame Ermittlung des Bedarfs bzw. eine Anrechnung des Einkommens eines Haushaltsmitglieds im Sinne der §§ 7 ff. WoGG voraus.
Bei Vorliegen ausgeschlossener Haushaltsmitglieder ist nach § 11 Abs. 3 WoGG nur der auf die berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder entfallende Mietanteil in die Wohngeldberechnung einzustellen.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Wohngeld ist anhand der Vorschriften über zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und des Gesamteinkommens (§§ 4, 11, 16 WoGG) zu prüfen; ergibt die sich hieraus ergebende Tabellenberechnung keinen Zuschuss, besteht kein Wohngeldanspruch.
Behördliche Erkenntnisse über Leistungssachverhalte Dritter (z. B. Bescheide des Jobcenters) sind für die Anwendung der Ausschlussvorschriften maßgeblich; ohne Anrechnung des Einkommens durch die zuständige Stelle greift der Ausschluss nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger beantragte im März 2010 bei der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die Mietwohnung, die er ab April 2010 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau bewohnte; in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. Mai 2010 lebte im Haushalt zudem ein Sohn der Lebensgefährtin. Während der Kläger seit August 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, hatte seine heutige Ehefrau einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, den die ARGE X zunächst abschlägig beschieden hatte. Einen ersten Wohngeldbescheid vom 2. August 2010, mit dem die Bewilligung von Wohngeld abgelehnt worden war und gegen den sich der Kläger mit einer Klage zur Wehr gesetzt hatte, hob die Beklagte im Oktober 2010 auf. In der Folgezeit bemühte sich die Behörde um Klärung, ob die Angaben des Klägers zu den Einkünften der Haushaltsgemeinschaft als plausibel bewertet werden könnten. Im Dezember 2010 teilte die ARGE X der Beklagten mit, im Widerspruchsverfahren seien von dort nunmehr doch Leistungen bewilligt worden; die "Familie C" stehe im laufenden Bezug von Hilfe nach dem SGB II. Daraufhin lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2011 die Gewährung von Wohngeld erneut ab und führte zur Begründung aus, ein Wohngeldanspruch bestehe nicht, wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom Wohngeld ausgeschlossen seien.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er vermöge nicht zu erkennen, welcher der im angegriffenen Bescheid aufgeführten Personengruppen, die vom Wohngeld ausgeschlossen seien, er zuzurechnen sei. Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2011 zu verpflichten, ihm auf seinen am 19. März 2010 gestellten Antrag Wohngeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihr seien inzwischen seitens des Jobcenter X (vormals ARGE) Bescheidausdrucke mit dem Datum 2. März 2011 übermittelt worden, aus denen die Bewilligung von Leistungen an die Ehefrau des Klägers sowie zeitweilig an weitere Haushaltsangehörige im einzelnen ersichtlich sei. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger als einziges Haushaltsmitglied zwar grundsätzlich wohngeldberechtigt sei; bei der Höhe seines Renteneinkommens und des auf ihn entfallenden Anteils an den Mietkosten errechne sich jedoch für ihn kein Wohngeld.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, obwohl der Kläger ohne Angabe von Gründen in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn er ist ordnungsgemäß geladen und hierbei darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers hatte zum Ziel, mit dem Kläger angesichts des langwierigen Verwaltungsverfahrens die Sach- und Rechtslage mündlich zu erörtern; dass der Kläger diese Möglichkeit nicht genutzt hat, indem er der Anordnung nicht gefolgt ist, steht einer Entscheidung nicht im Wege.
Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Wohngeld für den hier interessierenden Zeitraum ab dem 1. März 2010.
Allerdings ergibt sich dies nicht schon daraus, dass - wovon der angefochtene Bescheid ausweislich der Begründung ausgegangen ist - sämtliche Mitglieder des Haushalts des Klägers vom Wohngeld nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen wären. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG gilt ein solcher Ausschluss unter anderem für Empfänger von Arbeitslosengeld II, hier also für die Ehefrau des Klägers und deren zeitweise im Haushalt lebenden Sohn. Nach § 7 Abs. 2 WoGG sind darüber hinaus auch solche Haushaltsmitglieder ausgeschlossen, die (u.a.) in § 7 Abs. 3 SGB II genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs berücksichtigt worden sind. Das Eingreifen dieser Regelung kommt im Falle des Klägers in Betracht, da er als nicht getrennt lebender Ehegatte (bzw. bis zur Eheschließung als Mitglied einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft) seiner Arbeitslosengeld II beziehenden Ehefrau mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bildet. Den nunmehr vorliegenden Bescheiden des Jobcenter X, von denen die Beklagte bei Erlass des angefochtenen Wohngeldbescheides noch keine Kenntnis hatte, ist jedoch zu entnehmen, dass eine Anrechnung von Teilen des Einkommens des Klägers (sog. überschießendes Einkommen) auf den Bedarf anderer Haushaltsangehöriger jedenfalls in der Zeit von März bis September 2010 nicht erfolgt ist. Es hat damit keine gemeinsame Ermittlung des Bedarfs des Klägers und seiner Ehefrau im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 WoGG stattgefunden. Somit greift die Ausschlussregelung hinsichtlich des Klägers zumindest für die Zeit bis September 2010 nicht ein. Der Kläger ist grundsätzlich wohngeldberechtigt.
Gleichwohl ergibt die gesetzlich vorgesehene Berechnung, dass ihm Wohngeld im Ergebnis nicht zusteht. Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen (§ 4 WoGG). Der Kläger ist als einziges Mitglied des Haushalts berücksichtigungsfähig. Seine monatliche Rente in Höhe von (brutto) 803,02 Euro entspricht einem Jahresbetrag von 9.636,24 Euro, wovon ein pauschaler Abzug von 102, Euro für Werbungskosten vorzunehmen und des weiteren gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG ein Anteil von 10 vom Hundert wegen der Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen ist. Hieraus ergibt sich ein jährliches Gesamteinkommen von 8.580,82 Euro, was zu einem Monatsbetrag von 715,07 Euro führt. Sind Haushaltsmitglieder wie hier die Ehefrau und deren Sohn wegen des Bezuges von Transferleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen, so ist gemäß § 11 Abs. 3 WoGG von der Miete nur der Anteil in die Berechnung einzubeziehen, der auf die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder entfällt. Der auf den Kläger entfallende Mietanteil ist also mit einem Drittel der Gesamtmiete für die Zeit der Zugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt, für die Zeit nach dessen Auszug mit der Hälfte anzusetzen. Maßgebend ist das vereinbarte Mietentgelt einschließlich Umlagen und sonstigen Zuschlägen, jedoch ohne eingeschlossene Heizkosten. Selbst wenn man im Falle des Klägers die Gesamtmiete von monatlich 340,- Euro ansetzt (die möglicherweise Heizkosten enthält), so ergibt sich ein auf den Kläger entfallender Anteil von 113,33 Euro für die Zeit des Zusammenlebens von drei Personen im Haushalt bzw. von 170,- Euro für die Zeit, in der der Kläger die Wohnung nur noch gemeinsam mit seiner Ehefrau nutzt. Hinzuzusetzen ist nach der im Jahre 2010 noch geltenden Regelung des § 12 Abs. 6 WoGG ein anteiliger Betrag für Heizkosen in Höhe von 12,33 Euro bzw. von 15,50 Euro. Es ergibt sich eine zu berücksichtigende Miete von 125,66 Euro bzw. von 185,50 Euro. Bei dieser Miethöhe und dem maßgebenden Einkommen des Klägers ist nach der Tabelle für ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied kein Wohngeld mehr vorgesehen.
Hinsichtlich der Zeit seit September 2010 gilt demgemäß: Falls das Jobcenter bei der Berechnung der Leistungen an die Ehefrau des Klägers nunmehr Teile des Einkommens des Klägers angerechnet haben sollte, wäre dieser nach § 7 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Ist eine solche Anrechnung weiterhin nicht erfolgt, steht dem Kläger nach der dargestellten Berechnung gleichwohl weiterhin kein Wohngeld zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen.