Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung zur Zulassung der Sprungrevision
KI-Zusammenfassung
Die Kammer ergänzt ihren Beschluss über die Zulassung der Sprungrevision, weil die ursprünglich unterlassene bzw. offensichtlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung festgestellt wurde. Die ergänzte Belehrung legt Einlegungs- und Begründungsfristen, Einreichungsorte sowie elektronische Einreichungsmöglichkeiten (§55a VwGO, ERVV) dar und weist auf den Anwaltszwang hin. Die Ergänzung erfolgt zur Heilung des Belehrungsmangels.
Ausgang: Beschluss über Zulassung der Sprungrevision wegen unterlassener/unrichtiger Rechtsmittelbelehrung durch ergänzende Belehrung geheilt
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine für den weiteren Rechtsgang erforderliche Rechtsmittelbelehrung in einem Beschluss unterlassen oder offensichtlich unrichtig, ist der Beschluss entsprechend zu ergänzen.
Die Belehrung über die Sprungrevision muss Einlegungs- und Begründungsfristen sowie die Einreichungsorte und die Möglichkeit der elektronischen Einreichung nach §55a VwGO und der ERVV angeben.
Im Sprungrevisionsverfahren besteht grundsätzlich Prozessbevollmächtigtenzwang; die Vertretung durch Personen, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die gesonderten Vertretungsregeln für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind anzugeben.
Bei elektronischer Einreichung sind Abschriften entbehrlich; eine Gerichtsweisung kann jedoch die Anzahl der vorzulegenden Ausfertigungen regeln.
Tenor
Der Beschluss der Kammer über die Zulassung der Sprungrevision vom 20. Februar 2019 wird wegen der offensichtlichen Unrichtigkeit der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung um folgende Rechtsmittelbelehrung ergänzt:
„Die Sprungrevision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzulegen.
Die Sprungrevision kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Sprungrevisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird.
Die Sprungrevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Sprungrevision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Im Sprungrevisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Sprungrevision und die Sprungrevisionsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.“
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.