Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlender Antragsbefugnis und Vorwegnahme
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung vielfacher Forderungen aus dem Verfahren 20 K 746/25, u.a. Löschung angeblicher Einträge und Durchsetzung von Vorschriften des VwVfG. Das VG Düsseldorf lehnt den Antrag ab, da Antragsbefugnis und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlen und die begehrte Maßnahme unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre. Unkonkretisierte, pauschale Vorwürfe genügen nicht. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Antragsbefugnis, fehlender Glaubhaftmachung und wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung eines materiellen Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes voraus.
Antragsbefugnis fehlt, wenn der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte nicht substantiiert darlegt.
Eine einstweilige Anordnung, die eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile drohen und er voraussichtlich obsiegen wird.
Unbestimmte, pauschale Vorwürfe und das Fehlen einer klaren Anspruchsgrundlage genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und rechtfertigen keinen einstweiligen Rechtsschutz.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 489/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgelegt.
Gründe
Der am 11. Februar 2025 bei Gericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt – soweit nachvollziehbar – den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich seiner in dem Verfahren 20 K 746/25 geäußerten Klagebegehren, bezüglich welcher im Einzelnen auf den Gerichtsbescheid vom heutigen Tage in dem Verfahren 20 K 746/25 Bezug genommen wird. Zur Begründung seines Antrags führt er aus es sei nötig, dass eine „systematische Benachteiligung und Willkür sofort beendet“ werde und dass seine (Menschen-)Rechte, seine Reputation und die verfassungsmäßige Ordnung sofort wiederhergestellt würden. Ferner fordert er die sofortige Beendigung von gegen ihn nach seiner Auffassung systematisch begangenen Straftaten und Dienstvergehen und der nach seiner Auffassung gegen ihn und gegen die gesamte gesetzliche verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Willkür sowie Drangsalierung und Mobbing. Zudem verlangt er „die sofortige Löschung aller entsprechenden rechtswidrigen Einträge“. Schließlich begehrt „er die sofortige gerichtliche Anordnung zur sofortigen behördlichen Befolgung der §§ 42, 43, 44, 48 und 49 VwVfG“.
Diese Begehren bleiben ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Sofern der Antragsteller die sofortige gerichtliche Anordnung zur sofortigen behördlichen Befolgung der §§ 42, 43, 44, 48 und 49 VwVfG begehrt, so fehlt es diesbezüglich bereits an einer Antragsbefugnis für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Er hat eine Verletzung in eigenen Rechten nicht dargetan. Dass die Behörden als vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht und damit auch an die vom Antragsteller aufgeführten Vorschriften gebunden sind, ergibt sich im Übrigen bereits aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.
Der Antragsteller hat auch im Übrigen die Voraussetzungen für den von ihm begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Seinem Begehren bleibt der Erfolg versagt, da dieses auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Die begehrte Anordnung würde eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
Std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris.
Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Antragsteller hat nicht erkennen lassen, dass er einen dem vorgenannten Maßstab hinreichenden Rechtsschutz allein im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu erlangen vermag, weil ihm sonst schlechthin unzumutbare Nachteile drohten.
Ungeachtet dessen wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit den obenstehenden Begehren, sofern er sie auch in diesem Wege geltend macht, keinen Erfolg haben, sodass auch deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom heutigen Tage in dem Verfahren 20 K 746/25 Bezug genommen.
Sofern der Antragsteller über sein Begehren in dem Verfahren 20 K 746/25 hinaus die sofortige Beendigung von gegen ihn nach seiner Auffassung systematisch begangenen Straftaten und Dienstvergehen und der nach seiner Auffassung gegen ihn und gegen die gesamte gesetzliche verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Willkür sowie Drangsalierung und Mobbing begehrt wie auch „die sofortige Löschung aller entsprechenden rechtswidrigen Einträge“ so ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht, auf welcher verwaltungsrechtlichen Anspruchsgrundlage ein solcher Anspruch begründet sein könnte. Darüber hinaus ist das Begehr einer weitergehenden Prüfung mangels hinreichender Konkretisierung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG erfolgt. Da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, bemisst die Kammer sein Begehren mit dem ungekürzten Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.