Einstweilige Anordnung: Unterlassung der Vollstreckung aus nicht bekanntgegebenem Schlussbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die angekündigte Vollstreckung einer 7.000-€-Rückforderung aus einem Schlussbescheid vom 17.12.2021. Das Gericht verpflichtete die Bezirksregierung vorläufig, die Vollstreckung zu unterlassen, weil der Schlussbescheid nicht wirksam bekannt gegeben und der Zugang nicht nachgewiesen ist. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit vergleichbarer Bescheide und ernsthafte finanzielle Nachteile für den Antragsteller.
Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Bezirksregierung vorläufig zur Unterlassung der Vollstreckung aus dem Schlussbescheid verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nach § 88 VwGO auch dann zulässig, wenn der Wortlaut des Antrags abweicht; maßgeblich ist das tatsächliche Begehren des Antragstellers.
Erklärt der Adressat eines Verwaltungsakts, diesen nicht erhalten zu haben, greift die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW nicht; die Behörde hat den Zugang und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu beweisen.
Die Vollstreckung einer behördlichen Geldforderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW setzt den vorherigen Erlass und die wirksame Bekanntgabe eines Leistungsbescheids voraus; fehlt ein wirksamer Bescheid, ist Vollstreckung unzulässig.
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; erhebliche finanzielle Nachteile des Antragstellers oder gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels rechtfertigen die Unterlassung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Maßnahmen zur Vollstreckung der Geldforderung gegen den Antragsteller aus dem Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 vorläufig zu unterlassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 16. Oktober 2025 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag des Antragstellers, der wörtlich darauf gerichtet ist,
die Vollziehung der Rückforderung der Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.000,- Euro durch die Bezirksregierung T. vorläufig auszusetzen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist trotz seines Wortlautes nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen, sondern nach der Vorschrift über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Maßgeblich ist insoweit das tatsächliche Begehren des Antragstellers, nicht der Wortlaut seines Antrages, § 88 VwGO.
Voraussetzung eines zulässigen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt entsprechend der Regelung des § 80 Abs. 5 VwGO wäre es, dass sich der Antragsteller gegen einen wirksamen Verwaltungsakt der Bezirksregierung T. wehrt, durch welchen er zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.000,- Euro aufgefordert worden ist.
Daran fehlt es aber. Zwar beruft sich die Bezirksregierung T. zur Begründung ihrer Forderung auf einen am 17. Dezember 2021 erlassenen Schlussbescheid über 7.000,- Euro. Sie hat auch gegenüber dem Antragsteller am 1. September 2025 eine Zahlungserinnerung in dieser Höhe sowie am 1. Oktober 2025 eine Mahnung ausgesprochen und hat die Vollstreckung angekündigt.
Allerdings bestreitet der Antragsteller den Zugang des Schlussbescheides vom 17. Dezember 2021. Dieser soll ihm als Anhang einer Email am selben Tage, also am 1. Dezember 2021 übermittelt worden sein. An einer wirksamen Bekanntgabe des Schlussbescheides an den Antragsteller fehlt es jedoch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW, weil der Antragsteller behauptet hat, den Schlussbescheid nicht erhalten zu haben. In diesem Fall greift die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht ein und die Behörde hat nach § 41 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz VwVfG NRW den Zugang des Verwaltungsaktes sowie den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Ein solcher Beweis ist jedoch nicht geführt worden.
Auch eine Bekanntgabe des Schlussbescheides im Oktober 2025 ist nicht feststellbar. Zwar soll der Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 dem Antragsteller ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte durch eine Email der Bezirksregierung T. vom 6. Oktober 2025 erneut übermittelt worden sein. Der Antragsteller bestreitet aber auch den Zugang dieser Email und führt zur Begründung an, seine bei Antragstellung mitgeteilte Email-Adresse sei zwischenzeitlich nicht mehr gültig, was er der Bezirksregierung T. telefonisch mitgeteilt habe. Da es auch bezüglich der Email der Bezirksregierung T. vom 6. Oktober 2025 an einem Zugangsnachweis fehlt, ist von einer wirksamen Bekanntgabe des Schlussbescheides vom 17. Dezember 2021 bisher nicht auszugehen.
Bei dieser Sachlage kann sich der Antragsteller gegen die drohende Vollstreckung der Geldforderung aus dem nicht wirksamen Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 nur durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Wehr setzen. Dieser ist darauf gerichtet, den Antragsgegner vorläufig zur Unterlassung der Vollstreckung aus dem Schlussbescheid zu verpflichten,
vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz bei der Vollstreckung aus nicht existenten Abgabenbescheiden: VG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 B 6/20 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 5 B 298/17 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 M 49/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - 23 CS 94.913 -; zitiert nach juris.
Der Antrag ist bereits vor Klageerhebung zulässig, wie § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich bestimmt. Dem Antrag steht daher nicht entgegen, dass der Antragsteller Klage gegen den nicht existenten Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 bisher nicht erhoben hat.
Er ist auch zulässig, bevor die eigentliche Vollstreckung begonnen hat. Dem Antrag des Antragstellers kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsgegner, soweit bekannt, bisher nur die Forderung gemäß § 19 VwVG NRW angemahnt und die Vollstreckung angekündigt hat,
vgl. zum vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ankündigung der Vollstreckung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 8 ME 132/24 -, BeckRS 2025, 11487.
Der Antrag ist begründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Der Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Vollstreckung aus einem nicht wirksamen Schlussbescheid folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Vorschrift bestimmt, dass die Vollstreckung einer behördlichen Geldforderung den vorherigen Erlass eines Leistungsbescheides voraussetzt, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist. Solange es an einem solchen Bescheid fehlt, darf eine Vollstreckung nicht erfolgen. Der Antragsgegner müsste den Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 also zunächst wirksam an den Antragsteller bekannt geben und die weiteren Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW erfüllen, bevor er zu einer Vollstreckung der Forderung aus dem Schlussbescheid übergehen kann.
Der Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung besteht darin, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Vollstreckung einer Forderung hinzunehmen, bevor in einem Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob die Forderung aus dem Schlussbescheid der Bezirksregierung T. vom 17. Dezember 2021 rechtmäßig ist oder nicht. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, die Vollstreckung der gesamten Forderung in Höhe von 7.000,- Euro werde ihn in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen. Es kann von ihm daher nicht erwartet werden, dass er die Vollstreckung der Forderung zunächst hinnimmt und anschließend erst eine Klärung ihrer Begründetheit herbeigeführt wird.
Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückforderung aus dem Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 deutliche Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung genügen die Schlussbescheide der Bezirksregierung T. aus dem Dezember 2021 nicht den gesetzlichen Anforderungen,
vgl. Urteil der Kammer vom 16. August 2022 - 20 K 217/21 -; bestätigt durch Urteil des OVG Münster vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22 -.
Auf ein Rechtsmittel des Antragstellers wäre der Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 also aufzuheben, sollte der Bescheid doch noch bekannt gegeben und damit die Rechtsmittelfrist ausgelöst werden. Auch aus diesem Grund ist der Antragsteller nicht gehalten, die Vollstreckung des Schlussbescheides einstweilen zu dulden.
Es erscheint somit geboten, dass die Bezirksregierung T. den angeblichen Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 fallen lässt und ein Verwendungsnachweisverfahren nach neuem Muster gegen den Antragsteller führt, um zu ermitteln, ob und wenn ja, in welcher Höhe er Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung aus §§ 53, 52 GKG. Die in der Hauptsache streitige Rückforderung in Höhe von 7.000,- Euro war für die Wertbemessung des vorliegenden Verfahrens gegen die Vollstreckung auf ein Viertel zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.