Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Strafvollstreckungskammer wegen Maßnahmen des Strafvollzugs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Verwahrung in der JVA D. Das Verwaltungsgericht wertet die Begehren als Anträge gegen Maßnahmen des Strafvollzugs im Sinne des § 109 StVollzG und erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig. Der Rechtsstreit wird an die sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht G. verwiesen; die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und Rechtsstreit an die zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht G. verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 17a Abs. 2 GVG unzulässig, wenn die Begehren als Anträge gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.v. § 109 StVollzG auszulegen sind; in diesem Fall ist an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen.
Eine "Maßnahme" im Sinne des § 109 StVollzG umfasst jedes vollzugsbehördliche Handeln, das auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist; dabei kommt es nicht auf die Form der Maßnahme oder den konkreten Entscheidungsträger an, sofern sie der Vollzugsbehörde zuzurechnen ist.
Bei der Abgrenzung ist maßgeblich, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zur Verwahrung/Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt besteht; eine organisatorische Einbindung der JVA (z.B. in die Durchführung einer auswärtigen Rechtsantragsstelle) rechtfertigt die Zurechnung der Maßnahme zur Vollzugsbehörde.
Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer richtet sich nach der Belegenheit der Justizvollzugsanstalt (§ 110 StVollzG i.V.m. einschlägigen landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften).
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht G. verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des von der Antragstellerin und Klägerin beschrittenen Verwaltungsrechtsweges auszusprechen und der Rechtsstreit an die sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. (§ 78a Abs. 1 GVG in Verbindung mit §§ 109, 110 StVollzG) zu verweisen, da die Begehren der Antragstellerin und Klägerin bei verständiger Würdigung als Anträge gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges im Sinne des § 109 StVollzG auszulegen sind.
Unter den Begriff der Maßnahme im vorgenannten Sinne fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist. Die Vorschrift ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen und anzuwenden. Unerheblich ist etwa, in welcher Form die angefochtene Maßnahme ergeht und ob sie vom sachlich zuständigen Bediensteten getroffen wird, soweit sie der Vollzugsbehörde zuzurechnen ist.
Vgl. Euler, in BeckOK Strafvollzug Bund, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 109 Rn. 7 m.w.N.
Gemessen daran, ist zugunsten der Antragstellerin und Klägerin von einer Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen zur Vollzugsbehörde auszugehen. Das Begehren der Antragstellerin und Klägerin weist einen unmittelbaren Zusammenhang zu ihrer Verwahrung in der JVA D. auf, soweit dieses die Abgabe von Erklärungen gegenüber der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht D. betrifft. Dieser Zusammenhang ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht D. für die in der JVA D. verwahrten Personen eine sogenannte auswärtige Rechtsantragstelle eingerichtet hat und die JVA in die Organisation und Durchführung dieser Termine eingebunden ist. Die Bewertung, es handele sich bei den streitgegenständlichen Maßnahmen um solche auf dem Gebiet des Strafvollzuges betrifft daher auch die erstrebte Verpflichtung der Rechtsantragsstelle, Anträge nach § 109 StVollzG aufzunehmen.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Gs ergibt sich aus der Belegenheit der Justizvollzugsanstalt D. (vgl. § 110 StVollzG in Verbindung mit Nr. 289 der Anlage 1 zu § 21 JustG NRW), in welcher die Klägerin und Antragstellerin verwahrt wird.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.