Abweisung des Antrags auf Überlassung nummerierter Aktenkopien
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweilige Anordnung zur Herausgabe nummerierter Aktenkopien. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurden. Umfangreiche Akteneinsicht und zahlreiche Kopien seien bereits gewährt worden; ein pauschales Verlangen nach der gesamten Beiakte sei rechtsmissbräuchlich. Das Gericht betont seine Aufklärungspflicht (§88 VwGO).
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übersendung nummerierter Aktenkopien abgewiesen; Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO dient der Sicherung, nicht der Erfüllung materieller Ansprüche, und darf die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.
Die Ausnahme, die einstweilige Anordnung zu erlassen, obwohl sie die Hauptsache vorwegnimmt, setzt glaubhaftes Vortragen, dass im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar wäre und dies unzumutbare Folgen hätte.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen; dies gilt entsprechend der Darlegungsanforderungen nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.3, 294 ZPO.
Das Recht auf Akteneinsicht nach §100 VwGO umfasst Abschriften und Kopien, wird aber nicht durch ein unbestimmtes, pauschales Verlangen nach der gesamten Beiakte gedeckt; ein derartiges Verlangen kann rechtsmissbräuchlich sein.
Das Gericht bestimmt im Verfahren, welche Unterlagen für die Entscheidung erheblich sind; es kann im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach §88 VwGO beim Antragsgegner fehlende Unterlagen anfordern und den Beteiligten Akteneinsicht gewähren.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern einen nummerierten Aktenkopiensatz zukommen zulassen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragsteller haben - ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes - einen (weiteren) Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antrag so zu verstehen ist, dass sämtliche bisher angefallene Verwaltungsvorgänge in Verfahren der Antragsteller, in Kopie und durchnummeriert den Antragstellern zu Verfügung gestellt werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass den Antragstellern in die bisher angefallenen Verwaltungsvorgänge bereits umfangreich Akteneinsicht gewährt worden ist. Damit konnte sich der Antragsteller zu 1. vom Inhalt der bisher beigezogenen Verwaltungsakten überzeugen. Außerdem hat er auf seinen Antrag hin mehrfach Kopien (fast 200 Ablichtungen) aus den Verwaltungsvorgängen erhalten. Dem Recht auf Akteneinsicht und damit dem rechtlichen Gehör ist daher bereits ausreichend Rechnung getragen worden. Eine Notwendigkeit weiterer Akteneinsichtnahme ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.
Zudem ist das ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung geäußerte Verlangen nach Ablichtung einer gesamten - umfänglichen - Beiakte rechtsmissbräuchlich und von § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gedeckt,
vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Bf 8/94 -, NVWZ - RR 1996, 304.
Soweit der Antrag so zu verstehen sein sollte, dass den Antragstellern die kopierte Beiakte zu dem vorliegenden Verfahren zur Verfügung gestellt wird, ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu 1. am 23. und 28. November 2001 auf der Geschäftsstelle Akteneinsicht genommen hat und am 27. November 2001 die Ablichtung des Blattes 877 begehrte, welches ihm bereits mit Verfügung von 5. Dezember 2001 übermittelt wurde.
Aus welchem Grund darüber hinaus die Ablichtung der gesamten Akte erforderlich sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO und das damit verbundene Recht der Beteiligten, sich auf ihre Kosten Abschriften und Kopien erteilen zu lassen, ist ein wesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens und dient der Waffengleichheit" der Beteiligten,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1997 - 9 C 235/86 -, NVWZ 1988, 531.
Diese Waffengleichheit" ist hier bereits hergestellt worden, weil dem Antragsteller zu 1. bereits mehrere Male Akteneinsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge gewährt worden ist.
Damit hatte der Antragsteller zu 1. die Möglichkeit, die Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren zu sichten und zu prüfen.
Hierzu weist die Kammer überdies erneut darauf hin, dass es für die rechtliche Beurteilung der Klagebegehren nicht darauf ankommt, wie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sortiert sind und ob die Sortierung in den Verwaltungsvorgängen mit den vom Antragsteller zu 1. privat angelegten Akten übereinstimmen. Sollte das Gericht für die Entscheidung noch Unterlagen des Beklagten benötigen, wird es diese im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 88 VwGO beim Beklagten anfordern und den Antragstellern eine Akteneinsicht ermöglichen. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, welche Unterlagen für das Verfahren noch von Bedeutung sind und nicht Aufgabe der Antragsteller.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.