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Verwaltungsgericht Düsseldorf·20 L 2049/22·10.10.2022

Verweis an Amtsgericht: Rechtsweg zu Verwaltungsgerichten bei Kostenerinnerung unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beitreibung einer Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft, die auf ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bezug nimmt. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist. Es verweist den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht, da es sich um eine Kostenerinnerung handelt und nach §66 Abs.1 Satz2 GKG das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist.

Ausgang: Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig; Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nur eröffnet, wenn die streitige Angelegenheit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 VwGO bildet.

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Ist eine Kostenrechnung bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, entscheidet über die Kostenerinnerung das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Bei fehlender Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Gericht zu verweisen (vgl. § 17a Abs. 2 GVG).

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Eine Kostenerinnerung gegen die Beitreibung von Gerichtskosten im Strafverfahren richtet sich in der Regel gegen die Ausführung der Kostenentscheidung des Strafverfahrens und ist nicht als verwaltungsrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren.

Relevante Normen
§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz§ 66 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz§ 40 Verwaltungsgerichtsordnung§ 55a, 55d Verwaltungsverfahrensordnung§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO

Tenor

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht M.          verwiesen.

Gründe

2

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz an das Amtsgericht M.          zu verweisen, weil dieses für das Verfahren zuständig ist. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 Verwaltungsgerichtsordnung handelt. Vielmehr begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beitreibung einer Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft E.          , die sich auf das Strafverfahren gegen die Klägerin vor dem Amtsgericht M.          mit dem Aktenzeichen 00 Ds 000 Js 000/00 – 000/00 bezieht. Durch Urteil vom 6. September 2021 wurde die Antragstellerin unter anderem verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie wendet sich gegen eine ihr eingeräumte Ratenzahlung der Gerichtskosten. Dabei handelt es sich in der Sache um eine Kostenerinnerung. Da die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt sind, ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz das Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung über die Kostenerinnerung berufen. Dieses ist das Amtsgericht M.          .

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.

8

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.