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Verwaltungsgericht Düsseldorf·20 L 1542/13·30.09.2013

Eilrechtsschutz: Bewilligung von Taxikosten nach SchfkVO für Schülerbeförderung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung von Schülerfahrkosten (Taxikosten) für das Schuljahr 2013/2014. Das VG Düsseldorf verpflichtet den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der tatsächlich entstehenden Taxikosten, weil der Schulbesuch ohne Leistung gefährdet wäre und öffentliche bzw. private Beförderungsmöglichkeiten ausscheiden. Die Entscheidung stützt sich auf §§5,9,15,16 SchfkVO und reduziert das Ermessen der Behörde in der Lage des Einzelfalls.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Bewilligung von Taxikosten für Schülerbeförderung nach SchfkVO vom Verwaltungsgericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO genügt, dass der Antragsteller glaubhaft macht, der Schulbesuch sei ohne einstweilige Anordnung gefährdet, weil alternative Beförderungsmittel nicht verfügbar oder unzumutbar sind.

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Die Übernahme tatsächlich entstehender Taxikosten nach § 16 Abs. 2 SchfkVO setzt voraus, dass die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs unzumutbar ist und die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern bzw. sonstige geeignete Mitfahrgelegenheiten ausscheiden; es muss sich um einen besonders begründeten Ausnahmefall handeln.

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Eine Pflegeperson hat zwar Pflichten der Personensorge ähnlich den Eltern, ist aber nicht zur Übernahme von Unterhaltsleistungen gegenüber dem Pflegekind verpflichtet; daraus folgt, dass die bloße Weigerung der Pflegeperson, Sachkosten zu tragen, nicht ohne weitere Prüfung zur Zurückweisung öffentlicher Leistungen führt.

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Wenn aufgrund der Sachlage keine zumutbaren alternativen Beförderungsmöglichkeiten bestehen und ohne Leistung der Schulbesuch gefährdet wäre, ist das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über § 16 Abs. 2 SchfkVO praktisch auf Null reduziert, so dass die Bewilligung geboten ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 123 VwGO§ Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) § 5, § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2§ SchfkVO §§ 5, 7, 9 Abs. 3§ SchfkVO § 12 Abs. 4 Satz 2§ SchfkVO § 13 Abs. 4

Tenor

Der Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache 20 K 6528/13 verpflichtet, dem Antragsteller im Schuljahr 2013/2014 Schülerfahrkosten für die Fahrt zur Förderschule des Kreises Viersen, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Schulstandort W.       und zurück zu bewilligen, und zwar in Form der Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung des Antragstellers mit einem Taxi oder Mietwagen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 13. August 2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag des Antragstellers, der sinngemäß (§ 88 VwGO) darauf gerichtet ist,

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den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache 20 K 6528/13 zu verpflichten, dem Antragsteller im Schuljahr 2013/2014 Schülerfahrkosten für die Fahrt zur Förderschule des Kreises W.       , Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Schulstandort W.       und zurück zu bewilligen, und zwar in Form der Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung des Antragstellers mit einem Taxi oder Mietwagen,

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hat Erfolg. Er ist gemäß § 123 VwGO zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sowie einen Anordnungsanspruch.

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Der Anordnungsgrund besteht darin, dass der Schulbesuch des Antragstellers ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung gefährdet wäre, weil er selbst über die Mittel zur Inanspruchnahme eines Taxis oder Mietwagens für die Fahrt zur Schule nicht verfügt und seine Pflegemutter nicht verpflichtet ist, ihre eigenen finanziellen Mittel für diesen Zweck einzusetzen. Dies rechtfertigt ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache.

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Der Umstand, dass der Antragsteller derzeit mit Hilfe eines von der Stadt E.        organisierten Schülerspezialverkehrs zur Schule gelangt, steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, weil die Stadt E.        insoweit ohne Rechtspflicht handelt und den Transport jederzeit einstellen könnte. Die Hilfestellung der Stadt E.        ist nach Angaben der Pflegemutter des Antragstellers beschränkt auf den Zeitraum bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

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Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt aus §§ 5, 9 Abs. 3, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO).

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Die Fahrkosten des Antragstellers sind notwendige Schülerfahrkosten i.S.v. §§ 5, 7, 9 Abs. 3 SchfkVO, weil der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde als Förderort für den Schüler bestimmten Förderschule des Kreises W.       , Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung mit dem Standort B.  T.       18 in W.       mehr als 3,5 Kilometer beträgt, nämlich ca. 6,3 Kilometer.

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Die Schülerbeförderung hat grundsätzlich im öffentlichen Nahverkehr zu erfolgen. Er hat Vorrang, weil es sich dabei um die wirtschaftlichste Beförderung handelt, § 12 Abs. 4 Satz 2 SchfkVO.

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Etwas anderes gilt dann, wenn dem Schüler die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht zumutbar ist.

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Dies gilt für Schüler mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, soweit sie einen entsprechenden Nachweis führen, § 13 Abs. 4 SchfkVO.

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Die Vorschrift dürfte auf Schüler mit einer seelischen Behinderung wie den Antragsteller aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) entsprechend anwendbar sein. Die endgültige Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Der Antragsgegner hat abweichend von §§ 13 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO ein Attest des Schulleiters der besuchten Schule vom 13. Juni 2013 als Nachweis dafür ausreichen lassen, dass der Antragsteller den öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen kann, um zur Schule zu gelangen. Der Schulleiter hat dies begründet mit einem sehr hohen sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers. Der Antragsgegner hat daraus in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2013 den Schluss gezogen, dass dem Antragsteller Wegstreckenentschädigung zu bewilligen ist, weil eine Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ausscheidet und auch ein Schülerspezialverkehr nicht zur Verfügung steht, § 15 Abs. 1 SchfkVO. Dies ist nicht zu beanstanden.

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Ob die Einschätzung des Schulleiters auch unter der Voraussetzung zutrifft, dass der Antragsteller von seiner Pflegemutter im öffentlichen Nahverkehr begleitet wird, bedarf der weiteren Sachaufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes legt der Einzelrichter die Bescheinigung des Schulleiters vom 13. Juni 2013 zu Grunde, wonach der Antragsteller den öffentlichen Nahverkehr generell nicht benutzen kann.

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Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Antragsteller Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO (d.h. Entfernungspauschale) zu bewilligen ist oder aber Wegstreckenentschädigung gemäß § 16 Abs. 2 SchfKO (d.h. Taxikosten), ist im Sinne des Antragstellers dahin zu entscheiden, dass der Antragsgegner ausnahmsweise Taxikosten zu bewilligen hat.

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Die Übernahme der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen setzt nach § 16 Abs. 2 SchfkVO voraus, dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Es muss sich außerdem um einen besonders begründeten Ausnahmefall handeln.

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Die Vorschrift verdeutlicht die vorrangige Beförderungspflicht der Eltern. Sie sind primär verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die Schule besuchen. Dazu gehört auch der Transport des Schülers zur Schule und zurück nach Hause.

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Die Pflichtenstellung der Pflegemutter des Antragstellers stimmt mit derjenigen der leiblichen Eltern aber nicht vollständig überein. Nach § 1800 BGB i.V.m. § 1631 BGB bestimmt sich der Umfang der Personensorge des Vormunds gegenüber seinem Mündel zwar nach den Vorschriften über das elterliche Sorgerecht, d.h. die Pflicht und das Recht des Vormunds, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, unterscheidet sich nicht von der Rechtsstellung der Eltern. Die Pflegemutter des Antragstellers wäre also wie eine leibliche Mutter verpflichtet, den Schulweg mit ihrem Pflegesohn zu Fuß zurück zu legen oder diesen - so dies möglich wäre – im öffentlichen Nahverkehr zu begleiten.

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Eine Unterhaltspflicht trifft die Pflegemutter gegenüber dem ihr anvertrauten Kind jedoch nicht. Insofern unterscheidet sich die Pflichtenstellung der Pflegemutter von derjenigen leiblicher Eltern deutlich.

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Die Antragstellerin trägt insoweit zutreffend vor, dass sie nicht verpflichtet ist, den Antragsteller in ihrem Wohnmobil unentgeltlich zur Schule zu fahren, weil sie diesem gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der bloßen Mühewaltung und den durch die Fahrt mit dem Wohnmobil entstehenden Kosten. Zur Mühewaltung ist die Pflegemutter infolge ihrer Personensorgepflicht genauso verpflichtet wie die leiblichen Eltern. Sie kann gegenüber einer Beförderung des Kindes nicht einwenden, für die Mühe des Hin- und Herfahrens werde sie nicht bezahlt. Sie muss aber zur Bewältigung des Schulweges nicht finanziell beitragen, weil sie nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Kann der Schüler die reinen Sachkosten seiner Beförderung im privaten Pkw der Pflegemutter wie anteilige Benzin-, Versicherungs- und Wartungskosten, Steuern, Abnutzung etc. aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen aufbringen, ist die Pflegemutter zur Beförderung verpflichtet, d.h. ihre Weigerung führt nicht zur Bewilligung von Wegstreckenentschädigung gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO.

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Es ist aber nicht feststellbar, dass der Antragsteller die Sachkosten seiner Beförderung zur Schule im Wohnmobil seiner Pflegemutter selbst tragen kann. Da seine Eltern mittellos sind, erhält der Antragsteller Leistungen nach dem achten Buch des Sozialgesetzbuches. Die Zahlungen dienen der Miete, den Mietnebenkosten, der Kleidung, der Pflege und der Verpflegung des Antragstellers sowie der Deckung seines weiteren Lebensunterhaltes, wie der Kosten für Schulmaterial, Teilnahme am öffentlichen Leben, Hobbys etc. Die Kosten für den täglichen Betrieb eines Wohnmobils zur Schule über eine Entfernung von einfach 6,3 Kilometer, welche deutlich höher ausfallen als die von dem Antragsgegner bewilligten 0,13 Euro je Kilometer, können aus diesen Mitteln nicht bestritten werden.

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Kostenlos, bzw. ohne ausreichenden Ersatz der entstehenden Sachkosten muss die Pflegemutter dem Antragsteller die Fahrt zur Schule aber nicht anbieten, weil sie nicht unterhaltspflichtig ist.

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Die Beförderung des Antragstellers mit einem Privatfahrzeug der Pflegemutter scheidet daher ebenso aus wie die Inanspruchnahme eines Taxis aus den finanziellen Mitteln des Antragstellers.

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Ein besonders begründeter Ausnahmefall i.S.v. § 16 Abs. 2 SchfkVO liegt vor, weil der Schulbesuch des Antragstellers ohne die Übernahme von Taxikosten durch den Antragsgegner gefährdet wäre. Alternative Beförderungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Über Mitfahrgelegenheiten ist nichts bekannt.

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Die Bewilligung von Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen steht gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO zwar im Ermessen der Behörde, es drängen sich aber keine Umstände auf, die eine andere Entscheidung als die Bewilligung zulassen könnten. Das Ermessen ist auf Null reduziert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Einzelrichter schätzt die schuljährlich anfallenden Taxikosten auf etwa 5.000,- Euro. Dieser Wert war wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens zu halbieren.