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Verwaltungsgericht Düsseldorf·20 L 1283/08·07.10.2008

Berichtigung eines Beschluss-Tenors wegen offenkundigen Übertragungsfehlers (§§ 122, 118 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtigte einen Beschluss, indem im Tenor ein Komma und der Satzteil „für das Gerichtskosten nicht erhoben werden“ ersatzlos gestrichen wurden. Die Berichtigung erfolgte gemäß §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 118 Abs. 1 VwGO. Der zu streichende Satzteil war ein offenkundiger Übertragungsfehler, der erkennbar nicht zur Fallgestaltung passte. Offenkundige Unrichtigkeiten kann das Gericht jederzeit berichtigen.

Ausgang: Berichtigung des Beschlusses durch ersatzlose Streichung eines offenkundigen Übertragungsfehlers im Tenor gemäß §§ 122, 118 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 118 Abs. 1 VwGO kann das Gericht offenkundige Unrichtigkeiten seiner Entscheidungen jederzeit berichtigen.

2

Ein als Übertragungsfehler erkennbarer Satzteil, der in keinem Zusammenhang mit der Fallgestaltung steht, begründet eine berichtigungsfähige offenkundige Unrichtigkeit.

3

Zur Berichtigung genügt die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit; es bedarf keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Sache, wenn der Fehler offensichtlich falsch übertragen ist.

4

Fehlplatzierte oder sachfremde Formulierungen im Tenor einer Kostenentscheidung können als Übertragungsfehler ersatzlos gestrichen werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 122 Abs 1 VwGO § 118 Abs 1 S 1§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Beschluss vom 25. August 2008 wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor der Kostenentscheidung das Komma und die Wörter „für das Gerichtskosten nicht erhoben werden“ ersatzlos gestrichen werden.

Gründe

2

Die Berichtigung ist nach Maßgabe der §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 118 Abs. 1 VwGO zulässig, basiert sie doch auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die jederzeit vom Gericht zu berichtigen ist. Bei dem zu streichenden Satzteil handelt es sich um einen offenkundigen Übertragungsfehler, der erkennbar in keinem Zusammenhang zu der vorliegenden Fallgestaltung steht.