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Verwaltungsgericht Düsseldorf·20 L 120/06·12.02.2006

Eilrechtsschutz gegen Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den sofort vollzogenen Widerruf seiner öffentlichen Bestellung als Sachverständiger. Das VG lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Vollzugsanordnung formell ordnungsgemäß begründet war und der Widerruf bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Erhebliche Mängel und Nachlässigkeiten in mehreren Gutachten sowie irreführende Außendarstellung begründeten Zweifel an der persönlichen Eignung und Gewissenhaftigkeit. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwog die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den sofort vollzogenen Widerruf der Sachverständigenbestellung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund einer Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse und Vollzugsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell rechtmäßig, wenn sie das besondere Vollzugsinteresse fallbezogen schriftlich nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet; die inhaltliche Tragfähigkeit der Gründe ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit.

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Ein Widerruf der öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen kann nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. satzungsrechtlichen Regelungen zulässig sein, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die persönliche Eignung, insbesondere die erforderliche Gewissenhaftigkeit, begründen.

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Erhebliche methodische, rechtliche und formale Mängel in Gutachten können Zweifel an der Gewissenhaftigkeit und damit an der persönlichen Eignung eines öffentlich bestellten Sachverständigen rechtfertigen, auch wenn konkrete Schadensfälle nicht nachgewiesen sind.

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Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung eines öffentlich bestellten Sachverständigen überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs gegenüber dem Interesse an der Fortführung der Tätigkeit bis zur Bestandskraft.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 23 SVO IK-Bau NRW§ 36 Abs. 1 GewO§ 36 Abs. 1 Satz 2 GewO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2006 wiederherzustellen,

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ist zulässig aber unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich des Widerrufsbescheids vom 12. Januar 2006 - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.

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Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des privaten Interesses eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit ab. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Danach ist dem Antrag dann stattzugeben, wenn sich der zu Grunde liegende Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann oder bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse am Vollzugsaufschub überwiegt. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben ist.

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Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die formale Voraussetzung des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist erfüllt. Die Antragsgegnerin hat ausführlich und bezogen auf den konkreten Fall dargelegt, weshalb sie umgehende Maßnahmen gegen den Antragsteller für erforderlich hält. So hat sie im Einzelnen dargelegt, warum es nach ihrer Auffassung nicht vertretbar ist, dass der Antragsteller seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren weiter ausübt und sie hat ebenso dargelegt, warum ihrer Einschätzung nach die mit dem Sofortvollzug verbundenen wirtschaftlichen Einbußen geringer zu bewerten sind. Ob diese Gründe die vorgenommene Interessenabwägung rechtfertigen, ist für die Frage der formalen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ohne Belang.

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Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsstellers aus. Der angegriffene Widerrufsbescheid vom 12. Januar 2006 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Rechtsstandes zunächst nicht als offensichtlich rechtswidrig, vielmehr sprechen gewichtige Anhaltspunkte für seine Rechtmäßigkeit. Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 23 ihrer Sachverständigenordnung (SVO IK-Bau NRW) vom 10. Januar 1996. Danach darf die öffentliche Bestellung u.a widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Bestellung zu versagen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SVO IK-Bau NRW) und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Gemäß § 36 Abs. 1 GewO dürfen Personen öffentlich als Sachverständige u.a. nur dann bestellt werden, wenn keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen, vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 3 SVO IK-Bau NRW. Mit dem Erfordernis der persönlichen Eignung soll über die fachliche Kompetenz hinaus sonst sichergestellt werden, dass der Sachverständige seiner hohen Verantwortung gerecht wird, und die umfasst daher auch die gewissenhafte Erstattung der Gutachten. Dies ergibt sich auch aus § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach sich der Eid des öffentlich bestellten Sachverständigen auch auf die gewissenhafte Erstattung seiner Gutachten erstreckt. Es liegen aber erhebliche, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen vor, die geeignet sind, Bedenken dagegen zu begründen, dass der Antragsteller die notwendige Gewissenhaftigkeit und damit persönliche Eignung besitzt.

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Der Antragsteller, der mit Bescheid vom 07. Juni 2004 mit Auflagen und einer zeitlichen Befristung von (nur) zwei Jahren öffentlich zum Sachverständigen bestellt wurde, legte den Auflagen entsprechend eine Objektliste vor. Hieraus wurden stichprobenartig drei Gutachten ausgewählt und von dem Mitglied des Fachgremiums der Antragstellerin, Sachgebiet: "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" ,Herr U, unter dem 06. April 2005 beurteilt.

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Dabei wurden zahlreiche Fehler festgestellt und in der 9-seitigen Stellungnahme hierzu im Einzelnen aufgeführt und erläutert. Hinsichtlich der Formalia wird festgestellt, dass nachlässig gearbeitet wurde, hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Erläuterung der Bewertungsgrundlagen wird ein hohes Maß an Nachlässigkeit und Unwissen attestiert. Zur Begrifflichkeit wird festgestellt, dass die vom Antragsteller verwendeten Begriffe auf ein deutliches Unwissen oder einen gravierenden Mangel an Präzision hinweisen. Die Recherche der Bewertungsunterlagen wird als völlig unzureichend und geradezu als grob fahrlässig eingestuft. Hinsichtlich der verwendeten Bewertungsmethodik werden im Detail umfangreiche Mängel festgestellt, die sowohl die Anwendung der Methoden betreffen als auch die ihnen zugrunde liegenden Daten.

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Zusammenfassend kommt Herr U zu dem Ergebnis:

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"Die Gutachten sind auf eine sehr oberflächliche Art und Weise erstellt und lassen keinesfalls eine besondere Sachkunde oder auch nur einen Ansatz sorgsamen Arbeitens erkennen.

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In den Gutachten reihen sich zahlreiche

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- Unkorrektheiten (z.B. Indexdarstellungen)

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- Recherchemängel (z.B. Planungsrecht)

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- Begriffsmängel (z.B. Umbauter Raum vs. Brutto-Rauminhalt)

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- Methodische Mängel (z.B. Bodenwertableitung, Verkehrswertableitung)

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sowie

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- Fehler (u.a. Planungsrecht, Richtwerte, Flächen bzw. Massenangaben,

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falsche Angaben zu Abt. II)

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aneinander, die die Verwertbarkeit der Gutachten nachhaltig in Frage stellen."

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Anhaltspunkte für einen Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Herrn U oder seiner Unvoreingenommenheit sind weder ersichtlich noch konkret dargetan. Darüber hinaus hat sich die Sachverständigenkommission der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 15. Februar 2005, der dem darüber gefertigten Ergebnisprotokoll zufolge die wesentlichen Unterlagen vorgelegen haben, mit der Angelegenheit befasst und die Beschlussempfehlung, die öffentliche Bestellung zu widerrufen, ausgesprochen. Die festgestellten Mängel werden vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 auch größtenteils eingeräumt und es wird Besserung gelobt. Das in den geprüften Gutachten jedenfalls zum Ausdruck gekommene Maß an Nachlässigkeit wird durch weitere Umstände erhärtet. So wurde ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift in Anwesenheit des Antragstellers bereits in der Sitzung des Fachgremiums für die Beurteilung der besonderen Fachkunde im Sachgebiet "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken der Antragsgegnerin vom 28. April 2004 auf Defizite in den damals eingereichten Unterlagen eingegangen. Dabei ist auch vermerkt, dass sich der Antragsteller der methodischen Mängel bewusst sei. Es kann in diesem Zusammenhang letztlich offen bleiben, in welchem Umfang dem Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Bestellung die Defizite seiner damaligen Gutachten dargelegt wurden. Vor dem Hintergrund, dass er entgegen der üblichen Praxis mit einer Befristung der Bestellung auf zunächst nur zwei Jahre und unter weiteren Auflagen bestellt worden ist, können ihm diese kaum verborgen geblieben sein. Die Pflicht zur unbedingt sorgfältigen Erstattung von Gutachten musste ihm ohnehin klar sein. Vor diesem Hintergrund wiegen die neuerlich zu Tage getretenen Nachlässigkeiten besonders schwer und die Versicherung des Antragstellers, er werde die Rügen künftig beachten - was ohnehin eine Selbstverständlichkeit ist - ändert nichts an den Zweifeln daran, dass er künftig die erforderliche Sorgfalt bei der Erstellung seiner Gutachten walten lasse. Der Einwand des Antragstellers, trotz der weitestgehend eingeräumten Mängel seien die geprüften Gutachten im Ergebnis richtig gewesen und ein Schaden durch die Gutachten nicht belegt, spricht zudem eher für eine gewisse Uneinsichtigkeit, denn angesichts der in Rede stehenden Mängel, ist das richtige Ergebnis - worauf die Antragsgegnerin zu recht hinweist, nicht gewährleistet. Auch sein Hinweis darauf, dass ein viertes von ihm vorgelegtes Gutachten nicht beachtet worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn dieses Gutachten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ändert das nichts an den vorstehend geschilderten Umständen. Ohnehin ist nicht die Rede davon, dass alle Gutachten des Antragstellers der notwendigen Sorgfalt entbehrten. Entscheidend ist vielmehr, dass Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass er seine Gutachten stets mit der gebotenen Sorgfalt erstellt.

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Zuletzt werden die aufgezeigten Gründe für die Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt des Antragstellers auch bestärkt durch den Umgang mit seiner Visitenkarte, seinem Briefbogen und seiner Homepage im Internet. Diese waren bis zur Rüge durch den Antragsteller durchweg so gestaltet, dass nicht hinreichend deutlich unterschieden wurde, zwischen dem Sachgebiet, für das der Antragsteller öffentlich bestellt und vereidigt worden ist, und seinem übrigen Tätigkeitsfeld. Auch wenn eine bewusste Täuschung nicht angenommen wird, musste es dem Antragsteller ohne weiteres klar sein, dass diese Gestaltung bei Dritten leicht den Eindruck erwecken konnte, er sei auch für sein übriges Tätigkeitsfeld öffentlich bestellt und vereidigt worden. Wenn er aber seine Augen, vor dem was sich ihm aufdrängen musste, verschloss, spricht dies jedenfalls auch für ein erhebliches Maß an Nachlässigkeit. Dabei ist letztlich auch nicht entscheidend, wie und wann nach dem Hinweis auf die unzulässige Gestaltung eine "alte" Visitenkarte noch in den Umlauf gelangt ist, sondern allenfalls, dass dies der Fall war.

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Angesichts der vorstehend aufgezeigten Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers erweist sich der Widerruf der Bestellung auch allein im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass die notwendige Sachkunde bei seiner Bestellung zweifelsfrei festgestellt worden und auch nachträglich nicht in Zweifel zu ziehen sei und dass auch schwere Pflichtverstöße nicht festzustellen seien, bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens, welches sich weitgehend mit der Sachkunde des Antragstellers befasst, überwiegende Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Der Antragsgegner stellt jedenfalls entscheidend auch auf die mangelnde Eignung ab und lässt die Frage, ob die festgestellten Defizite in den auflagengemäß eingereichten Gutachten auf fehlender Sachkunde beruhen oder ob von dieser aus Nachlässigkeit kein Gebrauch gemacht wurde letztlich offen (vgl. Seite 7 des Bescheides, Ziffer 3. vorletzter Absatz).

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Bei dieser Sachlage überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen hinsichtlich seiner Fachkompetenz und persönlichen Eignung, die seinen Gutachten eine besondere Aussage- und Beweiskraft verleihen. Zur persönlichen Eignung gehört auch die gehörige Sorgfalt bei der Erstellung der Gutachten. Diese ist aber - wie aufgezeigt - vom Antragsteller in einer Weise nicht beachtet worden, die geeignet ist, das Ansehen und die besondere Stellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beschädigen und - was auf der Hand liegt - im Einzelfall auch zu falschen Ergebnissen und auch wirtschaftlichem Schaden führen kann. Wenn letzteres bislang noch nicht nachgewiesen ist, spricht das nicht dagegen.

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Demgegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers geringer. Zwar hat er sicher ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse daran, seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bis zur endgültigen Klärung zunächst fortsetzen zu können. Dieses Interesse muss gegenüber dem vorgenannten öffentlichen Interesse letztlich aber zurücktreten, weil konkret gar nicht belegt ist, in welchem Umfang er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wirklich angewiesen ist, oder ob er diese nicht auch durch die ihm weiterhin mögliche und von ihm ja auch noch ausgeübte freie Sachverständigentätigkeit und eventuell auch sonstige Ingenieurleistungen sichern kann. Auch der Umstand, dass die Bestellung erst unter dem 08. Juni 2004 erfolgt ist - also noch keine zwei Jahre währt - und ohnehin bis zum 07. Juni 2006 befristet ist, wobei eine Verlängerung der Bestellung jedenfalls nicht als gesichert angesehen werden kann, spricht dagegen, dieser Bestellung eine derart überragende Bedeutung für die wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers beizumessen, dass ohne sie die wirtschaftliche Existenz insgesamt gefährdet wäre. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch kein besonders schützenswertes Interesse daran, durch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs die Möglichkeit zu erhalten, die durch die im wesentlichen eingeräumten Mängel aufgetretenen Zweifel an seiner Eignung nun durch weitere Tätigkeit wieder ausräumen zu können. Dies widerspräche schon der klaren gesetzlichen Regel, wonach nur derjenige zum Sachverständigen öffentlich bestellt werden kann, gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 erfolgt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers und mit Blick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens ist hier der Regelwert in Ansatz zu bringen.