Eilantrag auf Taxi-/Sammeltransport für Schulbeförderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Taxi- oder Sammeltransportkosten für die Schulbeförderung vom 4. bis 19. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 123 VwGO ab, da kein tragfähiger, glaubhaft gemachter Eilgrund vorlag. Zumutbare Alternativen (Fahrt durch den Vormund, Taxi kurzfristig) seien vorhanden; eine wirtschaftliche Unfähigkeit zur Vorleistung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung ging zu Lasten des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Taxi-/Sammeltransportkosten mangels glaubhaft gemachtem Eilgrund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller einen tragfähigen, glaubhaft gemachten Eilgrund darlegen, aus dem sich die konkrete Gefährdung des geltend gemachten Interesses ergibt.
Bestehen zumutbare, kurzfristig geeignete Alternativen zur begehrten Maßnahme (z. B. Beförderung durch den sorgeberechtigten Vormund oder Nutzung eines Taxis), fehlt regelmäßig die Voraussetzung der Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung.
Die Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Übernahme von Taxikosten setzt dar, dass der Antragsteller wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten vorzustrecken; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei erfolglosen Anträgen auf einstweilige Anordnung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist für Kostenerstattungsfragen angemessen niedrig zu bemessen.
Tenor
Der am 3. Juli 2013 bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag, der darauf gerichtet ist,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausnahme von der Beförderung mit dem ÖPNV durch Bewilligung der Kosten für ein Taxi oder durch Sammeltransport für die Zeit vom 4. Juli 2013 bis 19. Juli 2013 zu gewähren,
wird gemäß § 123 VwGO abgelehnt, weil der Antragsteller einen tragfähigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass der Schulbesuch des Antragstellers für die letzten beiden Wochen des Schuljahres ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gefährdet wäre.
Dem Antragsteller ist es ohne weiteres zumutbar, während dieser zwei Wochen von seinem Vormund zur Schule gefahren zu werden. Es ist grundsätzlich Sache des sorgeberechtigten Vormunds eines minderjährigen Schülers, für die Bewältigung des Schulwegs zu sorgen. Ein Wohnmobil ist zu diesem Zweck vorhanden.
Im Übrigen könnte der Antragsteller auch ein Taxi benutzen, um zur Schule zu kommen. Da es um einen Transport innerhalb Viersens geht, sind die Kosten dafür überschaubar. Es ist weder erkennbar, noch ist dazu vorgetragen, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen gehindert wäre, mit den Taxikosten für den kurzen Zeitraum von zwei Wochen in Vorleistung zu treten.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf bis zu 300,- Euro festgesetzt.
Rubrum
Der am 3. Juli 2013 bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag, der darauf gerichtet ist,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausnahme von der Beförderung mit dem ÖPNV durch Bewilligung der Kosten für ein Taxi oder durch Sammeltransport für die Zeit vom 4. Juli 2013 bis 19. Juli 2013 zu gewähren,
wird gemäß § 123 VwGO abgelehnt, weil der Antragsteller einen tragfähigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass der Schulbesuch des Antragstellers für die letzten beiden Wochen des Schuljahres ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gefährdet wäre.
Dem Antragsteller ist es ohne weiteres zumutbar, während dieser zwei Wochen von seinem Vormund zur Schule gefahren zu werden. Es ist grundsätzlich Sache des sorgeberechtigten Vormunds eines minderjährigen Schülers, für die Bewältigung des Schulwegs zu sorgen. Ein Wohnmobil ist zu diesem Zweck vorhanden.
Im Übrigen könnte der Antragsteller auch ein Taxi benutzen, um zur Schule zu kommen. Da es um einen Transport innerhalb Viersens geht, sind die Kosten dafür überschaubar. Es ist weder erkennbar, noch ist dazu vorgetragen, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen gehindert wäre, mit den Taxikosten für den kurzen Zeitraum von zwei Wochen in Vorleistung zu treten.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf bis zu 300,- Euro festgesetzt.