Verweis an Amtsgericht: Verwaltungsrechtsweg für Entschädigung und Herausgabe unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren Entschädigung nach dem StrEG und die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände. Das VG Düsseldorf erklärt den Verwaltungsrechtsweg für diese Ansprüche nicht eröffnet und verweist das Verfahren an das zuständige Amtsgericht. Begründet wird dies mit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Entschädigungsansprüche und vermögensrechtliche Herausgabeforderungen; die Verweisung erfolgte nach §173 VwGO i.V.m. §§17a Abs.2 GVG.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für die begehrten Entschädigungs- und Herausgabeansprüche als unzulässig erklärt; Rechtsstreit an das Amtsgericht E verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Über Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) entscheidet in der Regel das Amtsgericht; bei Einstellung des Verfahrens ist das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft zuständig.
Der Begriff der Beschlagnahme im Sinn des StrEG umfasst Anordnung, Durchführung, Aufhebung und deren Vollzug; Freigabe und Aushändigung der Beschlagnahmeobjekte stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Beschlagnahme.
Ansprüche auf Herausgabe oder Rückgabe nach Aufhebung der Beschlagnahme sind vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich‑rechtlicher Verwahrung und fallen gemäß § 40 Abs. 2 VwGO in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Soweit ordentliche Gerichte bereits kraft anderer Vorschriften zuständig sind, bleibt diese Zuständigkeit nach § 23 Abs. 3 EGGVG bestehen; das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht zu verweisen (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 17a Abs. 2 GVG).
Tenor
Das Verwaltungsgericht erklärt den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht E.
Gründe
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Amtsgericht E zu verweisen.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstens Entschädigung und Kostenersatz anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie zweitens die Herausgabe durch Zurückbringen von im Zuge des Ermittlungsverfahrens asservierten und in 10-12 Kartons aufbewahrten Gegenständen.
Für beide Ansprüche ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Vielmehr ist das Amtsgericht E sachlich und örtlich zuständig.
Die Entschädigung für den Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen richtet sich nach dem Gesetz über Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Gemäß § 2 Abs. 1 StrEG wird aus der Staatskasse entschädigt, wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Andere Strafverfolgungsmaßnahmen in diesem Sinne sind nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift u.a. die Sicherstellung und die Beschlagnahme. Der Begriff der "Beschlagnahme" im Sinne dieser Vorschrift erfasst nicht nur ihre Anordnung und Durchführung, sondern auch ihre Aufhebung und deren Vollzug. Insbesondere steht die Freigabe und Aushändigung der Beschlagnahmeobjekte an den durch die Straftat vermeintlich Verletzten in untrennbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Beschlagnahme und ist dieser zuzurechnen,
BGH, Urteil vom 9.11.1978 - III ZR 116/77 - BGHZ 72, 302-306
Hier begehrt der Antragsteller Entschädigung für verschiedene finanzielle Nachteile und Schäden, die er durch aus seiner Sicht überzogene Maßnahmen" der Staatsanwaltschaft erlitten haben will, sowie Entschädigung wegen Herausgabe einer beschlagnahmten Fotokamera an einen Nichtberechtigten.
Für die Entscheidung über diese Anträge ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, weil gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StrEG das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. Nach S. 3 der Vorschrift ergeht die Entscheidung auf Antrag des Beschuldigten. Demnach ist hier das Amtsgericht E für die begehrte Entscheidung zuständig. Soweit es sich um vermeintliche Entschädigungsansprüche aus dem weiteren Strafverfahren 00 Js 0000/00 handelt, in dem die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften beantragt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 8 Abs. 1 StrEG, wonach über die Verpflichtung zur Entschädigung das Strafgericht in dem das Verfahren abschließenden Urteil oder Beschluss bzw. außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet.
Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht für die Frage zuständig, wie die freigegebenen Beschlagnahmeobjekte herauszugeben sind, ob durch Aushändigung oder durch Überbringen, denn die Ausführung des entsprechenden Beschlusses ist Sache der Staatsanwaltschaft,
vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 98a Rdnr. 30 m.w.N.
Die Parteien streiten nämlich nicht über die Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung, sondern ausschließlich über die Modalitäten der Rückgabe. Es geht hier um einen vermögensrechtlichen Anspruch aus öffentlich- rechtlicher Verwahrung, der gemäß § 40 Abs. 2 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist,
vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2005 - III ZR 271/04 - NJW 2005, 988 und vorgehend LG Hamburg, , Urteil vom 20.02.2004 - 303 S 16/03 - NJW 2004, 2455.
Für die Entscheidung über diesen Anspruch ist ebenfalls das Amtsgericht E zuständig. Zwar kann die Entscheidung über das Ob" und das Wie" der Herausgabe nach Aufhebung der Beschlagnahme auch einen Justizverwaltungsakt darstellen, über dessen Rechtmäßigkeit nach § 25 Abs. 1 S. 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), wenn der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat,
ähnlich: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1977 - 4 VAs 234/76 - NJW 1977, 2276 zum Anspruch auf Herausgabe bzw. Vernichtung von Ablichtungen nach Freigabe der beschlagnahmten Original- Schriftstücke.
Indessen bestimmt § 23 Abs. 3 EGGVG, dass, soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, es hierbei sein Bewenden behält. Demnach geht die Zuweisung aus § 40 Abs. 2 VwGO hier vor.
Das Verfahren war deshalb auch insoweit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 17a Abs. 2 GVG an das nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG, §§ 12, 17 Abs. 1, 18 ZPO zuständige Amtsgericht E zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem die Hauptsache entscheidenden Gericht vorbehalten, § 17b Abs. 2 GVG.