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Verwaltungsgericht Düsseldorf·20 K 8663/19·08.09.2020

Halbwaisenrente des RA-Versorgungswerks NRW: BWL-Studium nach Lehre als Zweitausbildung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW Halbwaisenrente während eines Bachelorstudiums BWL, nachdem er zuvor die Ausbildung zum Automobilkaufmann abgeschlossen hatte. Streitpunkt war, ob das Studium als „nächsthöhere Stufe“ derselben Ausbildung oder als rentenausschließende Zweitausbildung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 2 der Satzung gilt. Das VG Düsseldorf wertete das Studium als Zweitausbildung, weil es typischerweise bereits mit allgemeiner Hochschulreife und nicht aufgrund der Lehre zugänglich ist. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Halbwaisenrente während des BWL-Studiums nach abgeschlossener Lehre abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente wegen Berufsausbildung erlischt nach Abschluss einer Ausbildung für einen anerkannten Beruf und lebt durch Aufnahme einer Zweitausbildung grundsätzlich nicht wieder auf (§ 23 Abs. 3 S. 1 und S. 2 der Satzung).

2

Ob eine weitere Ausbildung nach der Verkehrsanschauung die nächsthöhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufs darstellt, ist unter Einbeziehung der normierten Ausbildungsgänge und Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen.

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Ein Hochschulstudium ist regelmäßig keine „nächsthöhere Stufe“ einer zuvor absolvierten Berufsausbildung, wenn es nach den einschlägigen Regelungen nicht den vorherigen Berufsabschluss, sondern typischerweise die allgemeine Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung verlangt.

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Die Einordnung einer Ausbildung als rentenausschließende Zweitausbildung oder als Fortsetzung derselben Ausbildung in höherer Stufe ist bei gebundener Leistungsgewährung gerichtlich voll überprüfbar.

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Eine teleologische Auslegung darf den Wortlaut der satzungsrechtlichen Einschränkung nicht überschreiten; der Wortlaut bildet die Grenze der Auslegung.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 2 BBHZVO§ 3 BBHZVO§ 4 BBHZVO§ 3 Abs. 3 BBHZVO§ 2 Abs. 2 BBHZVO

Leitsatz

Wer nach einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung (hier: zum Automobilkaufmann) ein Universitätsstudium Bachelor-BWL aufgrund seiner vorhandenen allgemeinen Hochschulreife aufnimmt, kann während dessen keine (Halb-) Waisenrente nach § 23 der Satzung des RA-Versorgungswerks NRW erhalten. Es handelt sich um eine nach dieser Vorschrift den Bezug von Waisenrente ausschließende Zweitausbildung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Halbwaisenrente während eines Universitäts-Studiums der Betriebswirtschaftslehre nach einer abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung durch den Beklagten.

3

Der am 00.0.1998 geborene Kläger ist der Sohn der verstorbenen Rechtsanwältin B.      L.      , die bis zu ihrem Tod seit langem als selbständig tätige Rechtsanwältin Pflichtmitglied bei dem Beklagten war (Mitglieds-Nr. 00000/01).

4

Die Mutter des Klägers verstarb nach der vorgelegten Sterbeurkunde zwischen dem 20. Mai und dem 7. Oktober 2019.

5

Unter dem 31. Oktober 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Hinterbliebenenrente nach seiner verstorbenen Mutter und fügte seinem Antrag sein Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer E  vom 14. Januar 2019 über das Bestehen der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Automobilkaufmann sowie eine Bescheinigung der I.        -I1.     -Universität E über seine Einschreibung im Wintersemester 2019 für das Studienfach Betriebswirtschaftslehre (Abschluss Bachelor) im 1. Semester bei.

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Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 12. November 2019 fest, dass für den Kläger kein Anspruch auf Halbwaisenrente ab 1. November 2019 bestehe. Er begründete dies unter Bezugnahme auf § 23 seiner Satzung im Wesentlichen damit, dass der Kläger bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und die Aufnahme einer weiteren Ausbildung den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen lasse.

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Der Kläger hat am 10. Dezember 2019 diese Klage erhoben, mit der er sein Begehren nach Halbwaisenrente weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter im Wesentlichen vor: Der Kläger habe nach dem Abitur bei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeprägter Freude an der Schule ein Ziel seiner Ausbildung gesucht, das er Schritt für Schritt erreichen wollte. Unter Einschluss eines möglichen betriebswirtschaftlichen Studiums wollte er als ersten Schritt der Ausbildung eine Lehre zum Kaufmann bei einer Automobilfirma beginnen. Mit dem langfristigen Ziel, betriebswirtschaftlich-kaufmännisch arbeiten zu wollen, habe er die Ausbildung bei der Firma Auto U.           zum Kaufmann in der Automobilwirtschaft (Automobilkaufmann) aufgenommen und mit der Abschlussprüfung am 14. Januar 2019 abgeschlossen. Nach der erfolgreichen bisherigen Ausbildung habe der Kläger dann das kaufmännische Studium der Betriebswirtschaftslehre als weiteren Schritt der Ausbildung, zunächst mit dem Ziel eines Bachelor-Abschlusses, gegebenenfalls aber auch mit späterem Master-Studiengang, aufgenommen, und zwar zunächst ab 1. April 2019 an der Universität T.      im Fach Betriebswirtschaftslehre. Weil ihm eine Firma U1.     und G.       in L1.       die Möglichkeit einer Tätigkeit als Werkstudent eröffnet habe, sei er dann zum 1. Oktober 2019 an die I.        -I1.     -Universität E  gewechselt.Beim Kläger sei die Regelung in § 23 Abs. 3 S. 2 der Satzung anwendbar, nach der eine Waisenrente gewährt werden könne, wenn es sich bei einer weiteren oder anderen Ausbildung nach der Verkehrsanschauung um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauende Vorbereitung für die nächsthöhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handele. Dies sei beim Kläger in Bezug auf das BWL-Studium nach der Ausbildung der Fall, weil es sich im genannten Sinne um die nächsthöhere Stufe und deshalb nicht um eine Zweitausbildung handele. Der von ihm beabsichtigte Ausbildungsberuf sei der Diplom-Kaufmann, für den er zunächst die praktische kaufmännische Ausbildung absolviert habe, die nunmehr den Zugang zu der universitären Ausbildung in Betriebswirtschaftslehre darstelle. Die abgeschlossene praktische Ausbildung in Gestalt einer kaufmännischen Lehre sei zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Hochschulstudiums, die verschiedenen Ausbildungsabschnitte seien aber nach der Verkehrsanschauung ein einheitlicher Ausbildungsgang.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. November 2019 zu verpflichten, ihm Halbwaisenrente nach seiner verstorbenen Mutter, Rechtsanwältin B.      L.      , ab dem Monat November 2019 in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Seine Prozessbevollmächtigte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Dass das Studium der Betriebswirtschaftslehre nicht als die nächsthöhere Stufe desselben anerkannten Ausbildungsberufes anzusehen sei, folge bereits daraus, dass die Ausbildung zum Automobilkaufmann nicht Voraussetzung für das aufgenommene Studium sei. Da er mit seinem Abitur das BWL-Studium unmittelbar hätte aufnehmen können, handele es sich nach den einschlägigen Vorschriften um eine Zweitausbildung und der Anspruch auf Halbwaisenrente sei nicht gegeben. Dies folge daraus, dass es sich nach der Praxis des Beklagten dann nicht um Zweitausbildungen handele, wenn für ein bestimmtes Studienfach eine zuvor abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich sei. Das gelte insbesondere, wenn die Schullaufbahn des Betroffenen nicht mit dem Abitur abgeschlossen worden sei, weil in solchen Fällen eine Ausbildung in bestimmten Konstellationen Voraussetzung für ein aufzunehmendes Studium sein könne.In der mündlichen Verhandlung trägt die Bevollmächtigte ergänzend vor: Der Sinn der im Streit stehenden Vorschrift sei nach der erteilten Auskunft des Beklagten, alle diejenigen Fälle abzudecken, in denen der Zugang zu einem Studium anders als durch die allgemeine Hochschulreife insbesondere über berufliche Bildung erlangt werde. Hier seien fünf Fallgruppen zu unterscheiden, die im Einzelnen dargelegt werden. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 12. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Halbwaisenrente in satzungsgemäßer Höhe nach seiner verstorbenen Mutter ab November 2019 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 23 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1985, JMBl. NW S. 172, zuletzt geändert durch die 30. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 4. Januar 2018, JMBl. NW S. 15 – im Folgenden: Satzung) liegen nicht vor.

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(Halb-) Waisenrente erhalten gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 der Satzung nach dem Tode des Mitglieds seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die (Halb-) Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres u. a. für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (S. 2).Nach Abs. 3 S. 1 der Vorschrift erlischt der Anspruch auf (Halb-) Waisenrente wegen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen werden kann. Die Aufnahme einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es sich nach der Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauenden Vorbereitung für die nächsthöhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen (S. 2).

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Dies bedeutet, dass nach abgeschlossener Erstausbildung für einen anerkannten Beruf im Grundsatz kein Bezug von Halbwaisenrente mehr möglich ist, auch bei Aufnahme einer Zweitausbildung. Die Ausnahme hiervon ist eine weitere Ausbildung, die nach der Verkehrsanschauung die nächsthöhere Stufe desselben anerkannten Ausbildungsberufes darstellt, weil dies im Sinne der Satzung keine Zweitausbildung ist, sondern eine Fortsetzung der Erstausbildung in der nächsthöheren Stufe.

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Die Beurteilung, ob es sich bei einem Ausbildungsabschnitt um die nächsthöhere Stufe desselben anerkannten Ausbildungsberufes im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 der Satzung handelt, ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Dies erfordert es, eventuell vorhandene rechtliche Regelungen über die jeweiligen Ausbildungsberufe zu berücksichtigen, da die Anschauungen des jeweiligen Verkehrs stets unter Berücksichtigung der vorhandenen Normierungen der Ausbildungsberufe und Ausbildungsgänge sowie der jeweiligen Zugangsvoraussetzungen stattfinden. Die Entscheidung, ob eine die Halbwaisenrente ausschließende Zweitausbildung oder eine diese ermöglichende Fortsetzung der Erstausbildung in der nächsthöheren Stufe im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 der Satzung vorliegt, ist als gebundene Entscheidung der Beklagten durch das Gericht inhaltlich voll überprüfbar. Nach den dargestellten Maßstäben ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

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Das vom Kläger ab Oktober 2019 an der I.        -I1.     -Universität E  aufgenommene Bachelor-Studium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) ist bei Anwendung dieser Maßstäbe eine Zweitausbildung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 der Satzung. Deshalb ist mit dem Abschluss der Berufsausbildung des Klägers zum Automobilkaufmann im Januar 2019 ein Bezug von Halbwaisenrente ab November 2019 nach dem Tod seiner Mutter nicht mehr möglich. Es handelt sich bei dem BWL-Studium an der Universität in E   in Bezug auf die abgeschlossene Ausbildung zum Automobilkaufmann nach der Verkehrsanschauung nicht um die nächsthöhere Stufe desselben anerkannten Ausbildungsberufes.

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Der Einzelrichter teilt insofern die Auffassung des Beklagten, dass die Vorschrift Fälle erfasst, in denen nach den Gegebenheiten des Einzelfalls ein bestimmter Ausbildungsabschnitt – z.B. ein Hochschulstudium – einen anderen vorausgegangenen Ausbildungsabschnitt als Zugangsvoraussetzung notwendig erfordert. Dies ist mit dem Wortlaut vereinbar und entspricht einem erkennbaren Zweck der Vorschrift.

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Wer z.B. den anerkannten Ausbildungsberuf eines Handwerks-Meisters (beispielsweise „Schreinermeister“) anstrebt, muss zunächst die mit der Gesellenprüfung abschließende handwerkliche (Schreiner-) Ausbildung durchlaufen und kann anschließend die Meister-Ausbildung aufnehmen. Die Meister-Ausbildung in einem Handwerk, die auch die Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Anwendungsfall des § 23 Abs. 3 Satz 2 der Satzung benannte, ist ohne die „einfache“ (z. B. Schreiner-) Ausbildung nicht möglich und stellt sich deshalb nach der Verkehrsanschauung als nächsthöhere Stufe der einheitlichen Ausbildung zum Handwerks- (z. B. Schreiner-) Meister dar.

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So liegt der Fall des Klägers jedoch nicht. Der vom Kläger im Januar 2019 erreichte Ausbildungsabschluss als Automobilkaufmann stellte für sich genommen schon einen Abschluss in einem – so der Wortlaut des Prüfungszeugnisses – „staatlich anerkannten Ausbildungsberuf“ dar. In Bezug auf diesen ist das Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität – wie hier an der I.        -I1.     -Universität in E – nicht die nächsthöhere Stufe, weil das nach dem aktuellen Hochschulrecht und den Regelungen über die Studiengänge zunächst zu durchlaufende Bachelor-Studium regelmäßig und insbesondere im Fall des Klägers die zuvor abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (insbesondere als Automobilkaufmann) nicht als Zugangsvoraussetzung fordert. Hierfür reicht typischerweise und auch im Fall des Klägers die allgemeine Hochschulreife, über die er verfügt.

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Vgl. für Bachelor BWL an der HHU in Düsseldorf: https://www.wiwi.hhu.de/studium/informationen-fuer-studieninteressierte/unser-studienangebot/betriebswirtschaftslehre/betriebswirtschaftslehre-bachelor-bsc.html, abgerufen am 22. September 2020.

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Deshalb wird das Bachelor-BWL-Studium an der Universität von der Verkehrsanschauung als eigenständiger Ausbildungsberuf wahrgenommen, das unabhängig von einer nicht vorausgesetzten vorangegangenen kaufmännischen Ausbildung regelmäßig auf der Grundlage der allgemeinen Hochschulreife (oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife) aufgenommen wird. Dass Absolventen einer kaufmännischen Ausbildung – wie der Kläger – ein BWL-Studium nach ihrer Ausbildung im Einzelfall aufnehmen und dies auch sinnvoll sein kann, ändert hieran nichts. Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass ein Teil der Bachelor-Studenten der Betriebswirtschaftslehre an Universitäten zuvor eine kaufmännische Ausbildung absolviert haben mag. Dies ist weder die Regel noch eine Voraussetzung noch sieht die Verkehrsanschauung dies als den typischen Ablauf an. Da nach den aktuellen Regelungen über die Studiengänge und Abschlüsse der Abschluss des Universitäts-Studiums der Betriebswirtschaftslehre schon überhaupt nicht mehr der „Diplom-Kaufmann“ ist, sondern im ersten Schritt der „Bachelor of Science Betriebswirtschaftslehre“ und später der „Master of Science Betriebswirtschaftslehre“, ist schon der sprachliche Zusammenhang zwischen der kaufmännischen Ausbildung und dem BWL-Studium an einer Universität als Teil einer einheitlichen Ausbildung im angeblichen Ausbildungsberuf „Diplom-Kaufmann“, den der Kläger bemüht, nicht gegeben.

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Auch eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung kann hieran nichts ändern. Insofern kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den vom Beklagten mit der streitigen Regelung in § 23 Abs. 3 S. 2 der Satzung verfolgten Zwecken zu einer Auslegung führt, nach der die fünf in der mündlichen Verhandlung dargestellten Fallgruppen zu Konstellationen des Hochschulzugangs – oder die in der entsprechenden nordrhein-westfälischen Rechtsverordnung geregelten Fälle – sämtlich Fälle einer Fortsetzung der Erstausbildung in einer höheren Stufe (und nicht einer Zweitausbildung) darstellen, die eine Halbwaisenrente ermöglichen. Es handelt sich um Fälle, in denen ohne allgemeine Hochschulreife – anders als im Fall des Klägers – ein Hochschulzugang ermöglicht wird. Die von der Bevollmächtigten des Beklagten angegebenen Fallgruppen entsprechen im Wesentlichen den in der nordrhein-westfälischen Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (vom 7. Oktober 2016, GV NRW S. 838, zuletzt geändert durch VO vom 13. August 2020, GV.NRW S. 744 – Berufsbildungshochschulzugangsverordnung – BBHZVO) geregelten Fallgruppen des Studienzuganges aufgrund beruflicher Aufstiegsfortbildung (§ 2 BBHZVO: Zugang zum Beispiel für Handwerks-Meister), des Zuganges aufgrund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit (§ 3 BBHZVO) sowie des Zuganges aufgrund einer Zugangsprüfung oder eines Probestudiums (§ 4 BBHZVO). Es ist letztlich fraglich, ob sich eine umfassende Erfassung dieser Fallgruppen, wie der Beklagte sie vorträgt, mit dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 S. 2 der Satzung noch vereinbaren lässt. Der Wortlaut stellt jedoch die Grenze der Auslegung dar und darf auch durch teleologische Auslegung nicht obsolet werden. Es ist aber allein für den Fall des § 3 BBHZVO eine innere Verbindung zwischen der Art der vorherigen Berufsausbildung und dem hierdurch eröffneten Studienzugang erkennbar, die es rechtfertigen könnte von einer „nach der Verkehrsanschauung nächsthöheren Stufe desselben Ausbildungsberufs“ zu sprechen. Denn § 3 Abs. 3 BBHZVO eröffnet nur den Zugang zu einem dem Berufsabschluss fachlich entsprechenden Studiengang. Alle sonstigen Zugangsmöglichkeiten durch in der beruflichen Bildung Qualifizierte eröffnen einen Studienzugang ohne Beschränkung auf die Fachrichtung der vorherigen Berufsausbildung (vgl. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 5 BBHZVO). Die in der mündlichen Verhandlung aufgeführte Fallgruppe 4 eines Studiums mit Begabtenprüfung steht sogar überhaupt nicht im Zusammenhang mit einer vorherigen Berufsausbildung und kann für die Fragestellung nach der Auslegung des § 23 Abs. 3 S. 2 der Satzung schon deshalb keine Bedeutung erlangen.Ob die vom Beklagten für richtig gehaltene am Normzweck orientierte Auslegung der Vorschrift im dargestellten Sinne überzeugen kann, kann vorliegend schon deshalb offenbleiben, weil der Fall des Klägers unter keine dieser Varianten fällt. Er ist zum Studium Bachelor-BWL an der Universität E   nicht aufgrund seiner vorherigen Berufsausbildung zum Automobilkaufmann zugelassen, sondern soweit erkennbar allein aufgrund der schon vor seiner Berufsausbildung erlangten allgemeinen Hochschulreife.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht, welche der Bevollmächtigte des Klägers angeregt hat, liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Das Gericht entscheidet einen Einzelfall zur Auslegung einer Satzungsregelung eines Versorgungswerks.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, 3 GKG erfolgt. Es wird der vom Beklagten angegebene Wert der Halbwaisenrente ab November 2019 von 62,70 Euro für einen Zeitraum von drei Jahren dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 1 GKG entsprechend zugrunde gelegt, zuzüglich der bei Klageerhebung fälligen Beträge für die Monate November und Dezember 2019 (62,70 Euro x 38 Monate).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

32

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

33

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

34

Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

37

3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

40

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

41

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

42

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 2.382,70 Euro festgesetzt.

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Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

50

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

51

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

52

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

53

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

54

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.