§ 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungsverbot wegen PTSD und Retraumatisierungsgefahr
KI-Zusammenfassung
Mazedonische Roma klagten gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverboten. Das VG verneinte Asyl und Flüchtlingsschutz, da Übergriffe durch Kriminelle private Verfolgung seien und staatlicher Schutz nicht ausgeschöpft worden sei. Für die Klägerin zu 2. stellte es jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG fest, weil bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald eine massive psychische Verschlechterung bis hin zur Suizidalität durch Retraumatisierung drohe. Eine ausreichende Abwendung der Gefahr sei im Herkunftsland trotz grundsätzlich vorhandener Psychiatrieversorgung wegen traumaassoziierter Auslöser vor Ort nicht realistisch; ein Verweis auf dauerhafte geschlossene Unterbringung sei menschenwürdewidrig.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich der Klägerin zu 2. erfolgreich: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nichtstaatliche Übergriffe begründen Asyl- oder Flüchtlingsschutz nur, wenn sie dem Herkunftsstaat zuzurechnen sind oder dieser nicht schutzfähig bzw. nicht schutzwillig ist; fehlende Inanspruchnahme staatlichen Schutzes spricht regelmäßig gegen eine solche Annahme.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr voraus, die bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr zu einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann auch dann vorliegen, wenn eine Behandlung im Zielstaat grundsätzlich existiert, der Betroffene sie im Einzelfall aber faktisch nicht erlangen kann oder sie die drohende Gefahr nicht wirksam abwenden kann.
Bei posttraumatischen Belastungsstörungen kann eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aus einer Rückkehr in das Umfeld der Traumatisierung folgen, wenn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Retraumatisierungen und akute Suizidalität ausgelöst werden.
Der Schutz des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst auch Konstellationen, in denen die Gefahr nur durch eine menschenwürdewidrige Alternative wie dauerhafte Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bzw. eine Selbstbestimmung ausschließende Dauersedierung abwendbar wäre.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2010 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Die Kläger sind Staatsangehörige Mazedoniens und gehören zum Volk der Roma. Sie reisten am 15. Oktober 2010 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 22. Oktober 2010 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen die Kläger private Probleme mit mazedonischen Kriminellen vor. Sie seien am 16. Juni 2009 von diesen Leuten überfallen und geschlagen worden, die Klägerin zu 2. habe man im Beisein der Familie vergewaltigt und vor der Ausreise habe man das Haus der Familie angezündet. Die Polizei habe man nicht verständigt, weil einer der Täter einen Familienangehörigen bei der Polizei habe. Seit der Tat sei die Klägerin zu 2. nervenkrank. Sie habe deshalb schon in Mazedonien stationär behandelt werden müssen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte das Asylbegehren mit Bescheid vom 29. November 2010 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Es stellte außerdem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Mazedonien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen.
Gegen den ihnen am 3. Dezember 2010 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 10. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben.
Einen zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Einzelrichter durch Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 20 L 2156/10.A – unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Klägerin zu 2. sei ernstlich erkrankt. Sie leide seit ihrer Vergewaltigung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Anzeichen dafür seien Angstzustände, Selbstmordgedanken, quälende Erinnerungen sowie sich wiederholende Ohnmachten. Sie stehe deshalb in psychiatrischer Behandlung. An Medikamenten nehme sie Mirtazapin, Citalopram, Promethazin und bei Bedarf Diazepam. Es bestehe akute Suizidgefahr. Eine Behandlung der Erkrankung in Mazedonien sei nicht erfolgsversprechend.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Zur weiteren Aufklärung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2. hat das Gericht eine Stellungnahme des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt L, Dr. I, eingeholt. Auf den Bericht vom 12. August 2011 wird Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht eine fachärztliche Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie Frau M eingeholt. Auf den Bericht vom 7. September 2011 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie den Inhalt der beigezogenen Ausländerakten betreffend die Kläger.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien damit einverstanden sind.
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und hinsichtlich der Klägerin zu 2. zu einem Teil auch begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten, soweit darin ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint wird, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid vom 29. November 2010 rechtmäßig.
Der auf eine Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Hauptantrag der Kläger hat keinen Erfolg. Insoweit nimmt der Einzelrichter Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 29. November 2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Die von den Klägern zur Begründung ihres Asylbegehrens vorgebrachten Probleme mit mazedonischen Kriminellen aus dem Drogenmilieu sind ersichtlich privater Natur und dem mazedonischen Staat nicht zuzurechnen. Von einer fehlenden Schutzfähigkeit oder bereitschaft der mazedonischen Polizei kann nicht ausgegangen werden. Um Schutz der Polizei haben die Kläger nach ihren Angaben nicht nachgesucht. Aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über die tatsächlichen Verhältnisse in Mazedonien ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der mazedonische Staat Roma gegenüber nicht hilfsbereit ist,
vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19. Januar 2011.
Der Hilfsantrag zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. keinen Erfolg, weil sie nicht vorgetragen haben, dass ihnen für den Fall einer Rückkehr nach Mazedonien eine der in der Vorschrift genannten Gefahren droht. Eine solche Gefahr folgt auch nicht daraus, dass eine getrennte Abschiebung der Kläger zu 1. und 3. von der Klägerin zu 2. nach der Auffassung des Amtsarztes der Stadt L, Dr. I, für den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. fatale Folgen hätte. Eine Gefährdung der Klägerin zu 2. bedeutet keine Gefährdung der Kläger zu 1. und 3., auf welche diese sich zur Begründung eines eigenen Abschiebungsverbotes berufen könnten.
Der Hilfsantrag der Klägerin zu 2. hat insoweit Erfolg, als er auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist. Die Gefahren des § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG drohen ersichtlich nicht.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. "Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung "alsbald" nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. November 1997 9 C 58.96 BVerwGE 105, Seite 383 ff. und vom 27. April 1998 9 C 13.97 NVwZ 1998, Seite 973 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2003 21 A 1315/01.A .
Erforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung aufstellt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. Februar 1988 9 C 32.87 BVerwGE 79, Seite 143 ff., und vom 5. November 1991 9 C 118.90 BVerwGE 89, Seite 162 ff.
Zusammengefasst muss also dem schutzsuchenden Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in seine Heimat eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Ein derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich nicht nur bei tatsächlich fehlender Behandelbarkeit der Erkrankung, sondern im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, insbesondere auch dann, wenn es dem Ausländer aus finanziellen Gründen faktisch unmöglich ist, die im Heimatstaat an sich verfügbare notwendige Heilbehandlung zu erlangen und er deshalb einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 2002 1 C 1.02 DVBl. 2003, Seite 463 f., und Beschluss vom 29. April 2002 1 B 59.02 , zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2003 8 A 1243/03.A .
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zu 2. einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil ihr für den Fall einer Rückkehr nach Mazedonien mit großer Wahrscheinlichkeit eine massive Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes droht.
Die Klägerin zu 2. leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sie infolge einer Vergewaltigung in ihrer Heimat im Juni 2009 erlitten hat. Die Klägerin zu 2. und ihr Ehegatte, der Kläger zu 1., haben während ihrer Anhörung durch das Bundesamt zu den Umständen der Vergewaltigung übereinstimmende, glaubhafte Angaben gemacht. Auch die behandelnden Ärzte zweifeln nicht an dieser Ursache für das Krankheitsbild. Die Klägerin zu 2. neigt als Folge ihrer Erkrankung bei Aufregung zu Ohnmachtsanfällen, welche fast täglich vorkommen. Hinzu kommen heftige Angststörungen, eine starke psychomotorische Unruhe, Selbstmordgedanken, Schlaflosigkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit, Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine depressiv-gereizte Stimmungslage. Die Klägerin zu 2. steht in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Auch ein Krankenhausaufenthalt war bereits erforderlich. Einen Selbstmordversuch mit Tabletten hat es schon gegeben. Die Klägerin zu 2. erhält Medikamente gegen Depressionen und Beruhigungsmittel, so die Mittel Citalopram, Mirtazopin, Promethazin, Bromazamil, Truxal und bei Bedarf Diazepam, bzw. Atosil.
Das Krankheitsbild ist hinreichend nachgewiesen durch den Notfallbrief des B Krankenhauses in L vom 27. Januar 2011, ein Gutachten zur Reisefähigkeit durch den Amtsarzt der Stadt L, Dr. I, vom 12. April 2011, die ergänzende Stellungnahme von Dr. I an das Gericht vom 12. August 2011, den Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M aus L vom 9. Mai 2011 sowie die fachärztliche Stellungnahme von Frau M an das Gericht vom 7. September 2011.
Die Kammer geht grundsätzlich davon aus, dass in Mazedonien psychiatrische Erkrankungen aller Art einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Volkszugehörige der Roma zu dieser Behandlung keinen Zugang haben,
vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19. Januar 2011.
Der Vortrag der Klägerin zu 2. bestätigt diese Erkenntnislage. Sie hat erklärt, nach ihrer Vergewaltigung bereits in Mazedonien für einen Monat stationär im Krankenhaus wegen psychischer Probleme behandelt worden zu sein.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer folgt daher aus dem Vorliegen psychischer Erkrankungen ohne weiteres kein Abschiebungsverbot für einen Roma aus Mazedonien,
vgl. Urteil vom 3. August 2011 – 20 K 7180/10.A -.
Vorliegend gilt ausnahmsweise etwas anders. Es liegen besondere Umstände vor, aus denen geschlossen werden muss, dass die in Mazedonien zur Verfügung stehende medizinische Versorgung eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2. nicht verhindern kann, weil die Gefahr einer Retraumatisierung besteht, wenn die Klägerin in ihrer Heimat mit Personen oder Örtlichkeiten konfrontiert wird, die sie an die erlittene Vergewaltigung durch mehrere Männer in ihrem Haus in Anwesenheit ihrer Familie erinnern. Der Einzelrichter folgert dies insbesondere aus dem Gutachten des Amtsarztes der Stadt L, Dr. I, zur Reisefähigkeit der Klägerin vom 12. April 2011 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme an das Gericht vom 12. August 2011. Den Äußerungen des Amtsarztes misst das Gericht besondere Beweiskraft zu, weil er von den Parteien des Verfahrens unabhängig ist und er auch auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient keine Rücksicht nehmen muss.
Dr. I hält die Klägerin zu 2. wegen der persistierenden Suizidgefährdung nicht nur für flug- und reiseunfähig, er bescheinigt ihr auch eine akute Retraumatisierungsgefahr selbst für den Fall einer psychiatrischen Weiterbehandlung in Mazedonien. Die Retraumatisierung äußere sich in einem Aufflammen der initialen Ängste durch ein szenisches Wiedererleben der quälenden Erinnerungen, in psychomotorischer Unruhe und Getriebenheit, in vital-depressiven Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen und akuter Selbstmordneigung. Die Konfrontation mit einer verdrängten Assoziation – sei es der Anblick einer Straße, eines Hauses, eines Menschen, sei es ein Geräusch, ein Wort, ein Geruch – könne schlagartig das traumatische Erleben der Vergewaltigung reaktivieren und die genannte Symptomatik auslösen. Bei der Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung gelte der therapeutische Grundsatz, dass vorrangig der schädigende und krankheitsfördernde Einfluss zu beseitigen, zu vermeiden und zu vermindern sei, was in den meisten Fällen nicht ohne räumliche Trennung gelinge.
Die Stellungnahme der die Klägerin zu 2. behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M aus L vom 7. September 2011 bestätigt die Einschätzung des Amtsarztes. Nach Frau M, welche die Klägerin zu 2. bereits seit März 2011 betreut, hätte eine Abschiebung nach Mazedonien zur Folge, dass die Patientin wieder in eine erhöhte, dauerhafte innere Anspannung und Angst versetzt werde. Hinzu käme, dass es durch die Konfrontation mit den traumaassoziierten Reizen zu Retraumatisierungen kommen könne. Beides zusammen würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen Dekompensation mit u.a. erhöhter Suizidalität führen und - falls diese überlebt würde - in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung münden.
Der Einzelrichter schließt aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass der Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Mazedonien eine gravierende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit möglicher Suizidalität droht, die im Heimatland trotz der bestehenden ärztlichen Versorgung nicht adäquat behandelt werden kann, weil die Ursachen der posttraumatischen Belastungsstörung im Heimatland liegen. Der Gefahr einer Retraumatisierung kann nicht angemessen vorgebeugt werden, weil es ungewiss ist, welche Reizauslöser zu welchem Zeitpunkt unter welchen Umständen bei der Klägerin zu 2. eine erneute Krise mit unabsehbaren Folgen auslösen werden. Eine angemessene Behandlung der Retraumatisierung ist nach Auffassung der Ärzte nicht möglich ohne räumliche Trennung der Klägerin zu 2. vom Ausgangspunkt der Traumatisierung. Eine Behandlung dieser Problematik im Heimatland verspricht daher ausnahmsweise keinen Erfolg.
Nun ist es zwar denkbar, dass die Klägerin zu 2. zur Vermeidung eines selbstschädigenden Verhaltens alsbald nach ihrer Rückkehr in die stationäre Obhut einer psychiatrischen Klinik aufgenommen wird, wo man ihr sedierende Medikamente verabreicht, die einen unkontrollierten Ausbruch verhindern. Der Einzelrichter bewertet den Eintritt eines solchen Zustandes jedoch ebenso als wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, welcher ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Es wäre mit dem Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG nicht vereinbar, die Klägerin zu 2. zur Vermeidung eines Gefahreneintritts i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf ein dauerhaftes Leben in der Psychiatrie zu verweisen. Es kann ihr nicht zugemutet werden, sich auf Dauer einer Medikation zu unterwerfen, die eine freie Willensentschließung und –betätigung unmöglich macht. Auch wenn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Klägerin zu 2. keinen Anspruch auf die bestmögliche medizinische Versorgung gewährt, ist es vom Schutzbereich der Vorschrift umfasst, einen Zustand zu verhindern, in dem das selbstbestimmte Leben der Klägerin zu 2. durch medikamentöse Maßnahmen deutlich entwertet wäre. Ein "willenloses Dahinvegitieren" in einer geschlossenen Einrichtung muss sie nicht hinnehmen, auch wenn dadurch die Gefahr eines Suizides ausgeschlossen werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.