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Verwaltungsgericht Düsseldorf·20 K 8473/03·07.04.2005

Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren abgelehnt

SozialrechtSozialhilferechtVerwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt, die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig zu erklären, nachdem sie Widerspruch gegen einen ablehnenden Sozialhilfebescheid eingelegt und später Untätigkeitsklage erhoben hatte. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab. Es stellt fest, dass das Widerspruchsverfahren durch Aufhebung des ablehnenden Bescheids erledigt wurde und daher nicht Vorverfahren zur Untätigkeitsklage war. Eine Entscheidung über Kostenerstattungsansprüche bleibt offen.

Ausgang: Antrag, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt, da das Widerspruchsverfahren durch Aufhebung des Bescheids nicht Vorverfahren zur Untätigkeitsklage war.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts in dem Vorverfahren erfolgt ist, das dem gerichtlichen Verfahren zuzuordnen ist.

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Ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68, 69 VwGO setzt als Gegenstand einen ablehnenden Verwaltungsakt voraus; wird dieser durch Aufhebung erledigt, entfällt die notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung für das Widerspruchsverfahren.

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Bei einer auf die Vornahme eines Verwaltungsakts gerichteten Untätigkeitsklage ist ein zuvor eingeleitetes Widerspruchsverfahren nicht automatisch als Vorverfahren anzusehen, wenn es zuvor durch Aufhebung des ablehnenden Bescheids erledigt wurde.

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Die Prüfung einer Erstattung von Aufwendungen für anwaltliche Tätigkeit aus dem Vorverfahren (z. B. nach §§ 72, 73 VwGO) kann entbehrlich sein, wenn die Voraussetzungen für eine Notwendigkeitserklärung des Vorverfahrens nicht vorliegen und bedarf gesonderter Entscheidung.

Relevante Normen
§ Bundessozialhilfegesetz§ 161 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 2 VwGO§ 68 Abs. 1 und 2 VwGO§ 69 VwGO§ 72 VwGO

Tenor

Der Antrag der Klägerin wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Mit Bescheid vom 14. November 2001 lehnte der Beklagte verschiedene Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Sozialhilfemitteln zur Übernahme ungedeckter Pflegekosten ab. Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Widerspruch. Mit Schreiben vom 18. März 2003 hob der Beklagte auf diesen Widerspruch hin und nach mündlicher Erörterung des Falles mit dem Bevollmächtigten seinen ablehnenden Bescheid vom 14. November 2001 auf, ohne allerdings zugleich eine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung der begehrten Sozialhilfe zu treffen. Zugleich kündigte er in diesem Schreiben an, dass eine erneute rechtsbehelfsfähige Entscheidung durch das zuständige Sachgebiet ergehen werde. Eine Regelung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens enthielt das Schreiben nicht.

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Nachdem der Beklagte bis dahin noch keine erneute Sachentscheidung getroffen hatte, erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2003 Untätigkeitsklage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihrer Anträge auf Übernahme ungedeckter Heimkosten erstrebte und hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe zur Pflege und zur Weiterführung des Haushalts begehrte.

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Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz erneut ab und stützte seine Entscheidung darauf, dass aufgrund der nun getroffenen Feststellungen davon auszugehen sei, dass die Klägerin und ihr Ehemann über ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügten. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden könne. Das Klageverfahren erklärte der Beklagte in der Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2004 erklärte auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit mit Hauptantrag und Hilfsantrag sinngemäß für erledigt und beantragte, dem Beklagten gemäß § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Durch Beschluss des Berichterstatters vom 10. Februar 2004 wurden der Klägerin ¼ und dem Beklagen ¾ der außergerichtlichen Kosten auferlegt.

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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2004 hat die Klägerin die Kostennote ihres Rechtsanwalts vorgelegt, in die auch Gebühren für das Widerspruchsverfahren eingestellt sind. Sie trägt hierzu vor, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres Rechtsanwalts schon aus dem Umstand erkennbar sei, dass durch die anwaltliche Tätigkeit die Angelegenheit abschließend außergerichtlich habe erledigt werden können.

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Sie beantragt,

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die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Er macht geltend, dass ein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO nicht stattgefunden habe. Streitgegenstand des Klageverfahrens sei die Nichtbescheidung der Sozialhilfeanträge der Klägerin gewesen. Die Bescheide vom 14. November 2001 und vom 18. März 2003 seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Ob die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden könne, sei nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden.

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II.

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Der Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, kommt in der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht. Zwar hatte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten zwecks Einlegung eines Widerspruchs gegen die ablehnende Entscheidung vom 14. November 2001, mithin in einem Widerspruchsverfahren hinzugezogen. Dieses Widerspruchsverfahren ist jedoch nicht der am 5. Dezember 2003 erhobenen Untätigkeitsklage zuzuordnen. Die Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Klägerin erfolgte mithin nicht in dem Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO.

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Zwar hatte die Klägerin durch die Widerspruchserhebung gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 14. November 2001 ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 und 2 VwGO und damit ein Vorverfahren eingeleitet. Das Vorverfahren beginnt nämlich gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs. Jedoch erledigte sich der Widerspruch durch die (Teil-) Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 18. März 2003, auch wenn der Beklagte in der Sache noch keine Entscheidung getroffen hatte. Denn mit Aufhebung der ablehnenden Entscheidung entfiel eine notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung für das Widerspruchsverfahren. Gemäß § 68 Abs. 2 VwGO gilt Abs. 1 - also das Erfordernis einer Nachprüfung des Verwaltungsakts im Vorverfahren - nur dann entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Folglich ist das Vorhandensein einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Ein Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt zulässig, nicht hingegen gegen die Untätigkeit der Behörde. An einer Ablehnungsentscheidung und mithin an einem Verwaltungsakt fehlte es aber, nachdem der Beklagte seine ursprüngliche, ablehnende Entscheidung aufgehoben hatte.

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Konsequenterweise hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrer am 5. Dezember 2003 erhobenen Untätigkeitsklage auch nicht die Untätigkeit des Beklagten in Bezug auf eine Widerspruchsentscheidung, sondern die Nichtbescheidung ihrer Sozialhilfeanträge gerügt. Daraus wird deutlich, dass das eingeleitete Widerspruchsverfahren nicht das Vorverfahren für die anschließend erhobene Untätigkeitsklage war. Schon begrifflich scheidet bei einer auf die Vornahme eines Verwaltungsakts gerichteten Untätigkeitsklage gegen die untätig gebliebene Behörde die Feststellung aus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde) notwendig war.

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Ob die Klägerin aufgrund anderer Rechtsvorschriften die Erstattung ihrer Aufwendungen für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren, etwa nach Maßgabe der §§ 72, 73 VwGO, verlangen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.