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Verwaltungsgericht Düsseldorf·20 K 6297/25·13.01.2026

Feststellungsklage gegen IHK-Stellungnahme nach § 21 AufenthG unzulässig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das Verhalten der Beklagten bei der Stellungnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und der dazu geführten Kommunikation ihre rechtlich geschützten Interessen verletze. Das VG Düsseldorf wies die Klage als unzulässig ab. Zwischen Klägerin und Beklagter bestehe im Verfahren zur Aufenthaltserlaubnis kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; die Beklagte sei nur als fachkundige Stelle hilfsweise beteiligt. Rechtsschutz sei allein gegen die ausländerrechtliche Entscheidung der Ausländerbehörde zu suchen; zudem sei die wirtschaftliche Nützlichkeit nur eine nicht selbstständig feststellungsfähige Vorfrage.

Ausgang: Feststellungsklage mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setzt das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagtem voraus.

2

Die Beteiligung einer fachkundigen Körperschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG begründet kein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Ausländer und der beteiligten Stelle; diese wird lediglich als Hilfsorgan der Ausländerbehörde tätig.

3

Gegen eine Stellungnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist mangels Außenwirkung und fehlender Bindungswirkung für die Ausländerbehörde kein selbständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet.

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Beanstandungen zur inhaltlichen Bewertung oder zur Dauer des Beteiligungsverfahrens nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind im Rechtsbehelf gegen die ausländerrechtliche Entscheidung geltend zu machen.

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Die Beurteilung eines wirtschaftlichen Interesses oder regionalen Bedürfnisses i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt eine bloße Vorfrage der Aufenthaltsgewährung dar und ist für sich genommen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage.

Relevante Normen
§ 21 AufenthG§ 18b AufenthG§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG§ 84 VwGO§ 43 Abs. 1 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Durch Notarvertrag vom 1. Februar 2021 errichtete die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester D. H. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma F. W. UG. Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von Kleidung, Schmuck und Kosmetikprodukten sowie der Im- und Export sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere Accessoires und Schuhen.

3

Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie beantragte bei der Stadt Y. eine Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG. Sie verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18 b AufenthG und hielt sich bereits im Bundesgebiet auf.

4

Am 11. Mai 2023 ging bei der Beklagten eine Aufforderung der Ausländerbehörde der Stadt Y. zur Stellungnahme zu der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit der Klägerin im Bundesgebiet gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein.

5

Nachdem die Klägerin der Beklagten einen Business Plan für die Firma F. W. UG, weitere Dokumente zum Nachweis der geschäftlichen Tätigkeit sowie Nachweise zur absolvierten Ausbildung in Marokko vorgelegt hatte, teilte die Beklagte der Ausländerbehörde der Stadt Y. durch Schreiben vom 6. Juni 2023 mit, positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft seien von der Geschäftstätigkeit der F. W. UG nicht zu erwarten. Es bestehe weder ein wirtschaftliches Interesse an der selbständigen Tätigkeit, noch ein regionales Bedürfnis.

6

Durch Bescheid vom 12. Juli 2023 lehnte die Ausländerbehörde der Stadt Y. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG ab. Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klägerin gegen die Entscheidung nicht erhoben.

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Da die Klägerin die Stellungnahme der Beklagten an die Stadt Y. vom 6. Juni 2023 nicht nachvollziehen konnte, fand am 10. August 2023 ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und Beschäftigten der Beklagten in den Räumen der XXX. statt.

8

Die Klägerin hat am 20. Juni 2025 Klage erhoben und beantragt,

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festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Stellungnahme zur Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG sowie der über zwei Jahre geführten Kommunikation im Zusammenhang mit ihrem unternehmerischen Vorhaben eine Verletzung ihrer rechtlich geschützten Interessen darstellt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie und ihre Mitgesellschafterin eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei die Höhe des Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nach derzeitiger Schätzung jedoch mindestens 40.000,- beträgt, bestehend aus materiellem sowie immateriellem Schaden.

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Durch Beschluss vom 25. August 2025 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich des Klageantrages zu 2 abgetrennt und das abgetrennte Verfahren an das zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen.

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Zur Begründung der Klage im Übrigen trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe die Stellungnahme zu der beantragten Aufenthaltserlaubnis in unzulässiger Weise verzögert. Die Stellungnahme sei auch in der Sache nicht haltbar. Das Verhalten der Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig, unverhältnismäßig und verletzend gewesen. Sie sei über Jahre hinweg in ihrer beruflichen Entwicklung trotz Investitionen blockiert, durch widersprüchliche Informationen in Unsicherheit versetzt, finanziell belastet und in dem persönlichen Gesprächstermin vom 10. August 2023 in ihrer Würde und Kompetenz herabgewürdigt worden. Sie stehe heute vor den Langzeitfolgen einer systematisch fehlerhaften und institutionell unangemessenen Behandlung ihres Anliegens.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Stellungnahme zur Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG sowie der über zwei Jahre geführten Kommunikation im Zusammenhang mit ihrem unternehmerischen Vorhaben eine Verletzung ihrer rechtlich geschützten Interessen darstellt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Zwischen ihr und der Klägerin gebe es kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Vorwürfe in der Sache seien unzutreffend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

21

Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Parteien vorher angehört worden sind.

22

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

23

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, sog. Feststellungsinteresse.

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Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht schon kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne. Auf das Vorliegen eines Feststellungsinteresses kommt es nicht an.

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Ein Rechtsverhältnis verbindet die Klägerin im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet nach § 21 AufenthG allein mit der zuständigen Ausländerbehörde, hier der Stadt Y. . Zwar wird die Beklagte in diesem ausländerrechtlichen Verfahren als fachkundige Körperschaft gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von der Ausländerbehörde beteiligt, um der Ausländerbehörde die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob für die von dem Ausländer angestrebte selbständige Tätigkeit ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,

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vgl. VG Saarland, Beschluss vom 17. November 2015 - 6 L 834/15 -, zitiert nach juris, Rdn. 20; so auch die Gesetzesbegründung: vgl. BTDrS 15/420, Seite 76.

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Dadurch wird die Beklagte aber nicht Partei des ausländerrechtlichen Verfahrens. Gleich einem Sachverständigen oder Gutachter ist die Beklagte an dem ausländerrechtlichen Verfahren nur als ein Gehilfe der Ausländerbehörde beteiligt. Rechtsschutz ist gegenüber der nach § 21 AufenthG ergehenden ausländerrechtlichen Entscheidung daher allein gegenüber der Ausländerbehörde zu suchen. Dies ist vorliegend unterblieben. Der Versagungsbescheid der Stadt Y. vom 12. Juli 2023 ist nicht mit einer Klage angegriffen und daher bestandskräftig, also unanfechtbar geworden. Im ausländerrechtlichen Verfahren hätte die Klägerin rügen können, dass die Beklagte in der Sache zu einer falschen Einschätzung über die wirtschaftliche Nützlichkeit der von ihr angestrebten wirtschaftlichen Tätigkeit der F. W. UG gelangt ist oder dass die Beklagte das Verfahren unnötig verzögert hat. Im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten ist eine solche Rüge nicht möglich.

28

Es handelt sich bei der Frage der wirtschaftlichen Nützlichkeit i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG außerdem um eine bloße Vorfrage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet,

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vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2022, § 43 Rdn. 13; mit weiteren Nachweisen.

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Die Feststellungsklage wäre daher auch dann unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Stadt Y. richtete.

31

Eine Bindungswirkung der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Entscheidung der Ausländerbehörde besteht nicht,

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vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 21 Rdn. 15.

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Die Ausländerbehörde trifft eine eigenständige Ermessensentscheidung, wobei sie die Einschätzung der Beklagten in ihre Erwägungen einstellen kann, aber nicht muss. Deshalb ist gegenüber der Stellungnahme der XXX. kein selbständiger Rechtsschutz möglich.

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Mithin kommt es für die Entscheidung des Verfahrens auch nicht darauf an, ob der Klägerin im Beteiligungsverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG Unrecht widerfahren ist, weil die Beklagte das Verfahren zeitlich verzögert oder in der Sache eine willkürliche Entscheidung nach entwürdigender Behandlung der Klägerin getroffen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

38

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

39

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zu dem Trennungsbeschluss vom 25. August 2025 auf

43

45.000,- Euro

44

festgesetzt und für die Zeit danach auf

45

5.000,- Euro.

49

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.