§ 107 BSHG: Kein gewöhnlicher Aufenthalt im Übergangswohnheim bei sofort geplanter Weiterreise
KI-Zusammenfassung
Eine Stadt verlangte von einer anderen Stadt Kostenerstattung nach § 107 BSHG für Sozialhilfe an eine Spätaussiedlerfamilie nach einem Umzug. Streitpunkt war, ob die Familie im Übergangswohnheim der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Das VG Düsseldorf verneinte dies wegen der extrem kurzen Verweildauer und des von Anfang an erkennbaren Willens, schnellstmöglich zu nahen Angehörigen in eine andere Stadt weiterzuziehen. Mangels gewöhnlichen Aufenthalts scheiterte der Erstattungs- und damit auch der Zinsanspruch; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG mangels gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Ort abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person am bisherigen Aufenthaltsort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im BSHG ist mangels eigener Definition anhand der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm auszulegen.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt erfordert keinen dauerhaften Aufenthalt, setzt aber voraus, dass die Umstände einen Verbleib „bis auf Weiteres“ und die Begründung des Lebensmittelpunkts am Ort erkennen lassen.
Auch in einem Übergangswohnheim für Spätaussiedler kann grundsätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden; die fehlende Dauerhaftigkeit der Unterbringung steht dem nicht notwendig entgegen.
Eine extrem kurze Verweildauer in Verbindung mit einem von Anfang an erkennbaren, auf schnellstmöglichen Wegzug gerichteten Willen spricht entscheidend gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die klagende Stadt xxxxxx begehrt von der beklagten Stadt xxxxxxxxx Kostenerstattung bei Umzug nach § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Im Streit steht ein Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin für die Hilfeempfänger xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx xxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxx für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 erbrachten Sozialhilfeleistungen. Bei der Familie xxxxxxxxxx handelt es sich um Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion. Sie reisten am 19. November 1994 aus Kasachstan kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier wurden sie zunächst dem Land Nordrhein-Westfalen zugewiesen und hielten sich in der Landesaufnahmestelle in xxxxxxxxxxx auf. Von dort zogen sie am 14. Dezember 1994 in den Bereich der Beklagten. Am 29. Dezember 1994 verzog die Familie xxxxxxxxxx in den Bereich der Klägerin. Mit Bescheid der Klägerin vom 9. Januar 1995 wurden der Familie ab dem 1. Januar 1995 Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes gewährt. Nachdem der Umzug und die Gewährung von Sozialhilfe innerhalb eines Monats nach dem Umzug der Familie xxxxxxxxxx erfolgt waren, meldete die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 27. Januar 1995 Kostenerstattung gem. § 107 BSHG an. Als streitig erwies sich danach bei dem sich anschließenden Schriftwechsel die Frage des Erwerbs eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Familie xxxxxxxxxx in dem Aus- und Übersiedlerwohnheim der beklagten Stadt xxxxxxxxx. Die Klägerin und die Beklagte kamen überein, zunächst den Ausgang des schiedsgerichtlichen Verfahrens bei den Spruchstellen bzw. der zentralen Spruchstelle abzuwarten. Mit Entscheidung vom 13. Juni 1996 bestätigte die zentrale Spruchstelle, dass Aus- und Übersiedler auch in Übergangswohnheimen ihren gewöhnlichen Aufenthalt erwerben könnten. Auch angesichts dieser Entscheidung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 9. April 1997 unter Hinweis auf die nur kurze Dauer des Aufenthaltes der Familie xxxxxxxxxx in ihrem Bereich eine Kostenerstattung ab.
In der Folgezeit wurde die Familie xxxxxxxxxx nach den Gründen für ihren Umzug nach xxxxxx befragt. Hierzu gaben die Eheleute xxxxxxxxxx an, sie seien aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und seien zunächst im zentralen Aufnahmelager in xxxxxxxxxxx gewesen. Von dort aus seien sie der Stadt xxxxxxxxx zugewiesen worden. Eigentlich hätten sie von xxxx direkt nach xxxxxxxxx ziehen wollen, da dort ihre Eltern bzw. eine Schwester bereits gewohnt hätten. Seinerzeit sei allerdings in xxxxxxxxx kein Platz frei gewesen. Daraufhin hätten sie dann versucht in xxxxxx, wo eine weitere Schwester gewohnt habe, eine Wohnung zu finden. Sie hätten Glück gehabt, dass dieses so schnell möglich gewesen sei. Bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hätten sie jedoch zunächst nicht die Absicht gehabt, nach xxxxxx zu ziehen. Vielmehr sei in erster Linie xxxxxxxxx ihr Ziel gewesen.
Nachdem sich die Beklagte auch in der Folgezeit nicht bereit erklärte, die begehrte Kostenerstattung vorzunehmen, hat die Klägerin am 4. September 1999 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass die Familie xxxxxxxxxx trotz der nur kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in dem Übergangswohnheim in xxxxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt erworben habe. Beim Eintreffen der Familie in xxxxxxxxx habe nämlich noch keineswegs festgestanden, dass der Aufenthalt dort nur von kurzer Dauer sein würde. Insoweit gehe auch das Bundesverwaltungsgericht von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I aus. Danach habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, vielmehr genüge es, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung habe die Familie xxxxxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Übergangswohnheim in xxxxxxxxx begründet, da bei ihrem Eintreffen dort die Dauer ihres Aufenthaltes in keiner Weise absehbar gewesen sei, also weder vorübergehend noch besuchsweise gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die den Hilfeempfängern xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in der Zeit vom 5. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 geleistete Sozialhilfe zuzüglich 4% Zinsen auf die zu erstattende Summe ab Rechtshängigkeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass es trotz Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 bei der Auffassung verbleibe, dass im vorliegenden Einzelfall im Übergangswohnheim für Spätaussiedler kein gewöhnlicher Aufenthalt der Familie xxxxxxxxxx begründet worden sei. Dabei werde nicht grundsätzlich die Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem Übergangswohnheim bestritten. Der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheide sich jedoch von dem hier streitigen Fall. Insoweit habe die Familie xxxxxxxxxx zu keiner Zeit den Wunsch und die Vorstellung gehabt, in xxxxxxxxx untergebracht zu werden. Vielmehr habe die Familie nach xxxxxxxxx ziehen wollen, wo bereits enge Familienangehörige lebten. Nachdem dieser Wunsch nicht realisierbar gewesen sei, hätten sich die Hilfeempfänger umgehend und ohne zeitliche Verzögerung um einen Ortswechsel zu anderen nahen Familienmitgliedern nach xxxxxx bemüht. Insoweit habe überhaupt kein Wille bestanden, sich in xxxxxxxxx niederzulassen und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Der lediglich 14-tägige Aufenthalt in xxxxxxxxx sei danach als eine Art Durchgangsort bis zur endgültigen Unterkunftsaufnahme in xxxxxx zu bewerten. Insoweit sei entscheidend auch für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in erster Linie der Wille des Hilfe Suchenden, an einem Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen und dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Daran habe es vorliegend eindeutig gefehlt. Es war erkennbar nicht der Wille der Familie xxxxxxxxxx, bis auf Weiteres in xxxxxxxxx zu verbleiben. Vielmehr sollte von Anfang an ein Aufenthaltsort gewählt werden, der sich in der Nähe zu nahen Familienangehörigen befand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von den Beteiligten eingereichten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage mit dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellten Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die den Hilfeempfängern ..... in der Zeit vom 5. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 geleistete Sozialhilfe anzuerkennen,
zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin eine konkrete, der Höhe nach bestimmte Kostenerstattungsforderung vorliegend nicht gestellt hat. Die Kammer sieht es im Hinblick auf das Bestimmheitserfordernis der geltend gemachten Ansprüche als ausreichend an, dass die Klägerin hier für den konkreten Zeitraum vom 5. Januar 2001 bis zum 30. Juni 1996 einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte für die den im Klageantrag näher bezeichneten Hilfeempfängern gewährten Sozialhilfeleistungen dem Grunde nach geltend gemacht hat. Denn insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Falle einer Verurteilung ihrer festgestellten Kostenerstattungspflicht nachkommen wird, auch ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt die Höhe der zu erstattenden Beträge im Einzelnen feststeht.
Vorliegend kommt es hierauf indes auch nicht an, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr für die Hilfeempfänger xxxxxxxxxxxxxxx, xxxx, xxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxx erbrachten Sozialhilfeaufwendungen aus § 107 BSHG.
Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
Unabhängig von dem Vorliegen der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen scheitert der Anspruch der Klägerin vorliegend jedenfalls daran, dass die Hilfeempfänger während ihres Aufenthaltes in xxxxxxxxx dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben.
Da der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im BSHG als vorrangigem Sondergesetz im Rahmen des SGB (vgl. § 37 SGB I) nicht definiert ist, ist insoweit die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch für das Kostenerstattungsrecht von Bedeutung und für die Auslegung der jeweiligen Vorschrift maßgeblich.
Vgl. BVerwG Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11/98 - FEVS 49, 434-441; ThürOVG, U. v. 27.8.1996, a.a.O.; BayVGH, U. v. 15.7.1991, FEVS 42, 64, 67; Mergler/Zink, BSHG, § 103 Rdn. 34a m.w.N.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 97 Rdn. 33).
Dies ändert nichts daran, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts aus Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm heraus auszulegen ist, in der er gebraucht wird
vgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 11/98 - a.a.O. und vom 31.8.1995 - 5 C 11.94 - DÖV 1996, 331.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Maßgeblich ist also, ob der Betreffende an dem fraglichen Ort "vorübergehend" verweilt oder nicht. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird allerdings kein dauerhafter oder nur längerer Aufenthalt gefordert. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat
vgl. VGH BW, U. v. 14.2.1990, FEVS 41, 119, 123; Mergler/Zink, BSHG, § 103 Rdn. 34b, 35, 37; Schellhorn, BSHG, § 97, Rdn. 28;).
Dass er dort sesshaft ist oder endgültig verweilt, ist hingegen nicht erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse erkennen lassen, dass der Aufenthalt "auf eine gewisse Dauer" angelegt ist. "Vorübergehend" i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist dabei im Sinne von "zufällig, augenblicklich, besuchsweise" gemeint. Ein vorübergehender Aufenthalt ist ein von vornherein nur kurz befristeter Aufenthalt bzw. ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt, der seiner Natur nach zur Verbindung der überwiegenden Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nicht ausreicht. Allerdings gibt es insoweit keinen festen Zeitraum; maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Es sind insoweit alle subjektiven und objektiven Umstände zu würdigen. Lässt sich der Wille des Betreffenden nicht feststellen, sind die Dauer des Aufenthalts sowie sonstige objektive Merkmale im Zeitpunkt des Zuzuges wichtige Indizien für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts. Ob die Person den Aufenthaltsort freiwillig wählt oder ob ein anderer ihn bestimmt, ist unerheblich. So kann grundsätzlich auch in einem Übergangswohnheim für Spätaussiedler ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne eines Aufenthalts "bis auf weiteres" begründet werden.
BVerwG, Urteil vom 18.3.1999 -5 C 11/98 - FEVS 49, 434-441.
Der Umstand, dass ein Übergangswohnheim nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf weiteres" insoweit grundsätzlich nicht entgegen.
Gemessen an diesen Maßstäben kann aber bezogen auf den vorliegenden Einzelfall gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Hilfeempfänger in der Zeit vom 14. Dezember 1994 bis zum 29. Dezember 1994, in der sie sich in dem Übergangswohnheim in xxxxxxxxx aufgehalten haben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
Gegen die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts spricht zunächst schon die sehr kurze Dauer des Aufenthalts in dem Übergangswohnheim in xxxxxxxxx. Die Hilfeempfänger sind ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 14. Dezember 1994 in dem Wohnheim angekommen, wobei bereits am 29. Dezember 1994 der Umzug nach xxxxxx vollzogen wurde, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass der Mietvertrag für die Wohnung in xxxxxx bereits am 23. Dezember 1994 abgeschlossen wurde und das Mietverhältnis auch bereits an diesem Tag zu laufen begann. Angesichts des Umstandes, dass zwischen der Ankunft in xxxxxxxxx und der Anmietung einer Wohnung in xxxxxx nur neun Tage lagen, ist schon fraglich, ob die Hilfeempfänger sich tatsächlich überhaupt einmal in xxxxxxxxx aufgehalten haben. Denn insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass eine Wohnungssuche einige Zeit vor Ort" in Anspruch nehmen dürfte, wobei natürlich der Wohnungssuchende auch das Bedürfnis haben wird, die jeweilige Wohnung vor der Anmietung zu besichtigen und die entsprechenden Vertragsverhandlungen selbst zu führen. Hieraus wird deutlich, dass die Hilfeempfänger das Wohnheim in xxxxxxxxx überwiegend als Ausgangsbasis für ihre anderweitige Wohnungssuche und allenfalls als Unterbringungsmöglichkeit für ihre Sachen genutzt haben, aber offensichtlich zu keiner Zeit die Absicht gehabt haben, in xxxxxxxxx zu bleiben. Wenn die Rechtsprechung auch grundsätzlich die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts unabhängig von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts annimmt, so stellt vorliegend die extrem kurze Verweildauer der Hilfeempfänger in xxxxxxxxx aber dennoch schon für sich genommen ein schwer wiegendes Indiz dafür dar, dass hier gerade kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist.
Darüber hinaus scheitert die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes aber jedenfalls daran, dass vorliegend die Hilfeempfänger sich zu keiner Zeit - wie es die Rechtsprechung insoweit fordert - bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in Wuppertal aufgehalten und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt haben. Denn der erkennbare Wille der Hilfeempfänger war von Anfang an - wie es sich auch aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme der Hilfeempfänger hierzu ergibt - allein darauf gerichtet, in die Nähe ihrer bereits in Deutschland befindlichen nächsten Verwandten zu kommen. Nachdem eine Verteilung nach xxxxxxxxx, wo die Eltern der Hilfeempfänger wohnten, nicht möglich gewesen war, setzten die Hilfeempfänger erkennbar alles daran, so schnell wie möglich eine eigene Wohnung in einem der Orte zu finden, in denen sie der Nähe ihrer Angehörigen gewiss sein konnten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass xxxxxx xxx in relativer geographischer Nähe zu dem ursprünglichen Wunschort" xxxxxxxxx liegt und es grundsätzlich auch denkbar gewesen wäre, dass die Hilfeempfänger zunächst der Verteilung nach xxxxxxxxx nachgekommen wären, um dann für die Zukunft einen Umzug nach xxxxxxxxx in Erwägung zu ziehen. Denn der tatsächliche Geschehensablauf deckt sich in keiner Weise mit der dargestellten hypothetischen Reaktionsmöglichkeit der Hilfeempfänger auf die sich ergebende Situation; vielmehr haben die Hilfeempfänger durch ihre konkrete Reaktion auf ihre Verteilung nach xxxxxxxxx eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in keinem Falle in xxxxxx xxx bleiben und hier auch nicht - nicht einmal übergangsweise - ihren Lebensmittelpunkt begründen zu wollen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass den Hilfeempfängern bei ihrer Verteilung nach xxxxxxxxx noch gar nicht bekannt sein konnte, dass es ihnen derart schnell gelingen würde, in xxxxxx eine Wohnung zu finden. Denn aus diesem Umstand ist nicht - wie die Klägerin meint - zu schließen, dass der Verbleib in xxxxxxxxx zukunftsoffen" im Sinne der Rechtsprechung gewesen wäre. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Hilfeempfänger sich bereits mit Bekanntwerden der Zuweisung nach xxxxxxxxx entschlossen hatten, in keinem Fall in xxxxxx xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen. Das Verhalten der Hilfeempfänger kann nur so verstanden werden, dass ihr einziges Streben danach ausgerichtet war, so schnell wie möglich aus xxxxxxxxx fort zu kommen und in einem Ort ansässig zu werden, in dem bereits nahe Angehörige wohnten.
Nach alledem haben die Hilfeempfänger nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx begründet mit der Folge, dass die Klägerin mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG gegen die Beklagte hat.
Nachdem die Klägerin aber keinen Anspruch auf Erstattung der den Hilfeempfängern im geltend gemachten Zeitraum gewährten Sozialhilfeleistungen hat, entfällt auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.