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Verwaltungsgericht Düsseldorf·20 K 5663/13·21.10.2014

Einstellung des Verfahrens nach Zusage zur Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtNebentätigkeitEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen behördlichen Bescheid an, der ihm gewerbliche Tätigkeit untersagte. Im Erörterungstermin kündigte die Beklagte an, den Bescheid aufzuheben und dem Kläger unter der Bedingung der Entfernung seiner Homepage eine befristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Daraufhin nahmen Kläger und Prozessbevollmächtigter die Klage zurück. Das Gericht stellte das Verfahren ein, verurteilte den Kläger zu den Kosten und setzte den Streitwert auf 15.000 € fest.

Ausgang: Verfahren eingestellt nach Klagerücknahme; Kläger trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 15.000,00 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die Behörde im Erörterungstermin die Aufhebung ihres Bescheids und die Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung in Aussicht stellt und der Kläger daraufhin die Klage zurücknimmt, kann das Gericht das Verfahren einstellen.

2

Bei Rücknahme der Klage kann das Gericht die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

3

Das Gericht kann auch im Falle der Einstellung des Verfahrens den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren bestimmen.

4

Eine behördliche Zusicherung zur Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung kann den Streitgegenstand entfallen lassen, wenn die Zusicherung an konkrete erfüllbare Bedingungen geknüpft ist und vom Kläger akzeptiert oder erfüllt wird.

Tenor

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Erörterungstermin wird eröffnet.

2

Auf Frage der Berichterstatterin erklärt der Kläger:

3

Ich bin morgens um 6.00 Uhr in meiner Steuerberaterkanzlei bis etwa 11.00 Uhr. Danach fahre ich nach T zur F AG und bin dort bis ca. 18.00 Uhr tätig. Ich fahre dann zum Abendessen nach Hause. Ab etwa 19.30 Uhr arbeite ich zu Hause für die F AG und/oder die Kanzlei bis etwa 22.00 Uhr. Auch am Samstag bin ich gegen 6.00 Uhr in der Kanzlei und arbeite dort bis etwa 16.00 Uhr.

4

In der F AG bin ich in der Hauptsache für das Finanzwesen zuständig. Ich erstelle dort die Finanzbuchhaltung, die Monats-, Quartals- und Halbjahresabschlüsse. Ich führe Gespräche mit Banken und Leasinggesellschaften und wickele den gesamten Zahlungsverkehr ab. Für das operative Geschäft bin ich nicht tätig, d.h. Vertrieb, Marketing oder Fahrzeugeinkauf sind nicht meine Aufgabengebiete. Der Geschäftsverteilungsplan, den ich dem Gericht übermittelt habe, wird auch so gelebt. In meiner Steuerberatungskanzlei bearbeite ich keinerlei gewerbliche Mandate mehr, nur noch private Mandate. Insoweit habe ich meine Steuerberatungskanzlei zum 1. Januar 2013 veräußert. Ab 10. oder 11. Januar 2013 ist dann auch die Übergabe erfolgt. Wir hatten vorher Probleme mit der elektronischen Datenübermittlung.

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Auf Frage des Gerichts:

6

Selbstverständlich lege ich bei der Übernahme eines neuen Mandates offen, dass ich Finanzvorstand einer deutschen F AG bin. Ich kläre, ob der Mandant etwas mit F im weitesten Sinne zu tun hat. Ein solches Mandat würde ich nicht übernehmen. Es wird auch kein Geschäftspartner der F AG von mir in irgendeiner Form betreut.

7

Auf Frage des Gerichts nach der Homepage des Klägers erklärt dieser:

8

Wenn gewerbliche Mandate angefragt werden, habe ich diese an den Erwerber meiner Kanzlei weitergegeben. Ich erkläre, dass ich meine Homepage vom Netz nehmen werde bzw. zur Seite des Erwerbers verlinken werde. Bis Ende Oktober werde ich das erledigt haben.

9

Frage des Vertreters der Beklagten: Ich bin über Ihre Homepage gestolpert. Dort weisen Sie als Team neun Steuerfachwirte und einen Auszubildenden aus. Womit beschäftigen Sie diese Mitarbeiter?

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Antwort des Klägers:

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Die Seite ist schon älter. Einige der Mitarbeiter gibt es gar nicht mehr. Andere Mitarbeiter erbringen Kontierungsarbeiten, Finanzbuchhaltungen und Lohnbuchhaltungen. Auftraggeber ist die Gesellschaft, die diese Mandate steuerrechtlich betreut, also der Erwerber. Man muss sich das so vorstellen, dass das Mandat insoweit der Erwerber hat. Zwischen mir und dem Erwerber ist vereinbart worden, dass ich quasi als Subunternehmer das Kontierungsbüro betreibe und eine monatliche Rechnung erstelle. Ich habe noch 74 Privatmandate, die ich selbst betreue. Mitarbeiter habe ich insoweit nicht mehr. Fünf Mitarbeiter und ein Auszubildender arbeiten im Kontierungsbüro.

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Der Vertreter der Beklagten erklärt:

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Sobald der Kläger mir mitgeteilt hat, dass er seine Homepage vom Netz genommen hat, werde ich meinen Bescheid vom 7. Juni 2013 aufzuheben und dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit für die Tätigkeit als Vorstand der F AG mit Sitz in T erteilen. Ich werde diese Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2016 befristen, weil der Dienstvertrag des Klägers mit der F AG zu diesem Zeitpunkt ausläuft. Sollte der Kläger nach Ablauf dieser Frist erneut eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragen, werde ich diese bei im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen erneut erteilen.

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Daraufhin erklären der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter:

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Wir nehmen die Klage zurück.

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Vorgespielt und genehmigt.

17

Daraufhin ergeht der

18

Beschluss:

20

Das Verfahren wird eingestellt.

21

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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Nach Belehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertentscheidung, der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im eigenen Namen.

24

Vorgespielt und genehmigt.

25

Der Erörterungstermin wird geschlossen.

26

Für die Richtigkeit der Übertragungvom Tonträger

27

Verwaltungsgerichtsbeschäftigteals Urkundsbeamtin derGeschäftsstelle