Teilwiderruf von Förderbescheiden: Förderfähigkeit von Checkerkabine, Schulung und Planungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Binnenhafenterminals wandte sich gegen einen teilweisen Widerruf zweier Zuwendungsbescheide samt Rückforderung und Zinsen wegen angeblich zweckwidriger Mittelverwendung. Streitig war die Förderfähigkeit u.a. von Wartungshubwerk/Servicekran, Checkerkabine, Schulungskosten und einer Planungskostenpauschale. Das VG Düsseldorf hob den Bescheid teilweise auf, weil Checkerkabine und Schulung als für eine funktionsfähige Anlage unbedingt erforderlich anzusehen seien und die Bewilligung zu Planungskosten widersprüchlich war. Dagegen hielt es den Widerruf für Wartungshubwerk und Servicekran für rechtmäßig, da diese nicht zwingend notwendig seien.
Ausgang: Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid teilweise aufgehoben; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein teilweiser Widerruf eines Zuwendungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Leistung nicht für den im Bescheid bestimmten Zuwendungszweck verwendet wurde; maßgeblich ist der Inhalt der Bewilligung einschließlich in Bezug genommener Richtlinien und Anlagen.
Ein Widerrufsbescheid ist trotz zusammengefasster Kürzung mehrerer Bewilligungen hinreichend bestimmt, wenn sich aus der Begründung die betroffenen Kostenpositionen und ihre Zuordnung zur Bewilligung nachvollziehbar ergeben.
Für die Förderfähigkeit nach Richtlinienkriterien „unbedingt erforderlich“ ist nicht das technisch optimale, sondern das zur Zweckerreichung notwendige Ausstattungsniveau maßgeblich; Instandhaltungshilfen sind nicht förderfähig, wenn Wartung wirtschaftlich zumutbar auch anders organisiert werden kann.
Kosten der Einweisung/Schulung können Bestandteil der förderfähigen Errichtung einer funktionsfähigen Anlage sein, wenn sie untrennbar mit der Inbetriebnahme verbunden sind und die Bewilligung keine ausdrückliche Ausnahme enthält.
Ist der Inhalt der Bewilligung zu Pauschalen (z.B. Planungskosten) widersprüchlich oder unklar, können daraus keine zu Lasten des Zuwendungsempfängers gehenden Kürzungen hergeleitet werden; verbleibende Zweifel gehen bei der Annahme einer Zweckverfehlung zu Lasten der Behörde.
Tenor
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 so¬wie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2010 wer¬den insoweit aufgehoben, als der Widerruf und das Erstattungsver¬langen über einen Betrag in Höhe von 536.386,30 Euro nebst Zinsen hinausgehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/10 und die Be-klagte zu 7/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Die Klägerin betreibt im Eer Hafen ein Binnenhafenterminal. Es dient dem Umschlag von Containern vom Schiffsverkehr auf den Bahn- und Lkw-Verkehr und umgekehrt.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Fördermitteln für eine Erweiterung des trimodalen Terminals für den Kombinierten Verkehr Schiene-Straße-Wasserstraße.
Geplant war eine wasserseitige und eine bahnseitige Erweiterung des Terminals. Wasserseitig sollte das Terminal um zwei zusätzliche Hubkräne zum Ladeeinheitenumschlag zwischen Wasser und Land sowie zum Direktumschlag von Schiff zu Schiff ergänzt werden. Zu dem Zweck sollten die Uferwand des Hafens verlängert und zusätzliche Transferflächen zur Zwischenabstellung von Containern unter den beiden neuen Wasserkränen geschaffen werden. Die Klägerin rechnete mit Kosten für den wasserseitigen Ausbau in Höhe von 8.430.600,- Euro.
Bahnseitig sollte die Anlage um zwei Umschlaggleise, einen Schienenportalkran sowie eine Lkw-Abstellfläche erweitert werden. Die Klägerin rechnete für den bahnseitigen Umbau mit Kosten in Höhe von 3.711.400,- Euro.
Mit Zuwendungsbescheid vom 18. August 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Erweiterung der trimodalen Umschlaganlage Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 3.131.975,- Euro. Für die Bewilligung der Mittel nahm der Bescheid Bezug auf die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 1. November 2002 (RL-KV 2002). Dem Bescheid war als Anlage 1 ein Prüfbericht der Beklagten vom 4. August 2005 beigefügt, dem entnommen werden kann, dass die Zuwendung der Errichtung des bahnseitigen Teils der Anlage diente.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 ergänzte die Klägerin ihren Zuwendungsantrag hinsichtlich des wasserseitigen Ausbaus um eine vertiefte Begründung der verkehrlichen Notwendigkeit des Projektes.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 teilte sie der Beklagten außerdem mit, dass die erwarteten Investitionskosten für die Anschaffung der wasserseitigen Krananlage nach durchgeführter Ausschreibung des Auftrages höher ausfallen würden. Sie überreichte eine nach oben korrigierte Kostenaufstellung.
Durch Bescheid vom 31. August 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die wasserseitige Durchführung des Vorhabens eine weitere Zuwendung in Höhe von 7.166.010, Euro. Sie nahm für die Bewilligung der Mittel erneut Bezug auf die Regeln der RL-KV 2002. Dem Bescheid war als Anlage 1 ein Prüfbericht der Beklagten vom 26. Juni 2006 beigefügt.
Nach Errichtung der Anlage legte die Klägerin der Beklagten am 24. September 2008 den Verwendungsnachweis für das Gesamtprojekt vor. Es ergaben sich daraus Kosten in Höhe von 11.895.855,- Euro. Darin enthalten waren pauschale Planungskosten in Höhe von 1.081.441,41 Euro.
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 26. Januar 2010 den nunmehr angefochtenen Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid. Die Beklagte widerrief darin die beiden Zuwendungsbescheide vom 18. August 2005 und 31. August 2006 teilweise und forderte die Klägerin zur Erstattung von 599.435,76 Euro nebst Zinsen auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ein Teil der Zuwendung sei zweckwidrig verwandt worden. So enthalte die Rechnung der Fa. L für den wasserseitigen Kran vom 21. Februar 2007 Kosten für ein Wartungshubwerk in Höhe von 17.000,- Euro, welche nicht förderungsfähig seien, weil dieses Bauteil nicht der Errichtung der Anlage, sondern der Wartung diene. Dieselbe Rechnung enthalte außerdem Kosten für eine Checkerkabine in Höhe von 16.000,- Euro, welche ebenfalls nicht förderungsfähig seien, weil dieses Bauteil für den Betrieb des Krans nicht zwingend notwendig sei. Die Kontrolle der Container könne auch der Kranführer übernehmen. In der Rechnungssumme für den Kran seien schließlich Kosten für die Schulung und Einweisung der Kranführer in Höhe von 8.326,- Euro enthalten. Dieser Aufwand sei nach der Förder- und Verwaltungspraxis der Beklagten auch nicht förderungsfähig. Die Rechnung der Fa. L für den bahnseitigen Kran vom 30. April 2006 enthalte ebenfalls nicht förderungsfähige Schulungs- und Einweisungskosten in Höhe von 7.508,- Euro sowie Kosten für einen Servicekran in Höhe von 13.800,- Euro, welche nicht anerkennungsfähig seien, weil dieser Kran der Instandsetzung der Anlage diene. Die geltend gemachte Planungskostenpauschale in Höhe von 10% der Baukosten gleich 1.081.441,41 Euro könne nicht in voller Höhe als förderungsfähig anerkannt werden, weil durch die beiden Bewilligungsbescheide nur eine Zuwendung in Höhe von 216.900,- (Bescheid vom 18. August 2005) sowie in Höhe von 404.175,- Euro (Bescheid vom 31. August 2006) zusammen also 621.075,- Euro gewährt worden sei. Die bewilligten Planungskosten hätten einen Anteil an den Baukosten von 6,42%. Dies ergebe bezogen auf die anerkennungsfähigen Baukosten eine Pauschale von 688.334,64 Euro, die zu 85% gleich 585.084,44 Euro gefördert werden könne.
Weitere von der Beklagten vorgenommene Kürzungen, die zwischen den Parteien nicht streitig sind, führten zu einer Rückforderung in Höhe von insgesamt 599.435,76 Euro.
Der Bescheid verpflichtete die Klägerin außerdem zur Zahlung von Zinsen gemäß § 49 a Abs. 3 und 4 VwVfG in Höhe von 238.640,32 Euro.
Gegen den Bescheid vom 26. Januar 2010 erhob die Klägerin am 9. Februar 2010 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 29. April 2010 begründete und auf die Planungskosten, die Kosten für Schulung und Einweisung, die Kosten für den Servicekran, das Wartungshubwerk und die Checkerkabine sowie die darauf entfallenden Zinsen beschränkte.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 31. Mai 2010 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 30. Juni 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Regelungen der RL-KV 2002 stünden einer Förderung der Kosten für die Anschaffung des Servicekrans, des Wartungshubwerks sowie der Checkerkabine nicht entgegen. Die Schulungskosten seien für die Inbetriebnahme der Anlage notwendig und deshalb förderungsfähig. Der Servicekran und das Wartungshubwerk seien integrierter Bestandteil des Containerkrans und beide für den dauerhaften Betrieb des Krans notwendig und damit förderungsfähig. Ohne diese Bauteile könnten die regelmäßig fälligen Kontroll- und Wartungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Die Checkerkabine diene nicht der Durchführung von Wartungsarbeiten, sondern der Sichtkontrolle der abzufertigenden Container. Der Kontrolleur überwache den Vorgang der Umladung von der Checkerkabine aus. Dies gelte für die Checkerkabine am Kran, von wo die Be- und Entladung der Binnenschiffe überwacht werde, ebenso wie für die Checkerkabine am Gate, wo eine entsprechende Kontrolle der beladenen Lkw stattfinde. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wieso die Checkerkabine am Gate für förderungsfähig gehalten werde, diejenige am Kran jedoch nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 (X-000.0/0-0000) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31. Mai 2010 aufzuheben,
soweit die mit der Widerspruchsbegründung vom 29. April 2010 unter Ziffer 1 – 4 angesprochenen Kürzungen sowie die hierauf entfallenden Zinsforderungen betroffen sind, ferner soweit die Planungskostenpauschale auf weniger als die mit den Zuwendungsbescheiden ausdrücklich bewilligten 621.075,- Euro gekürzt worden ist (einschließlich der auf diese Kürzung entfallenden Zinsen).
- soweit die mit der Widerspruchsbegründung vom 29. April 2010 unter Ziffer 1 – 4 angesprochenen Kürzungen sowie die hierauf entfallenden Zinsforderungen betroffen sind,
- ferner soweit die Planungskostenpauschale auf weniger als die mit den Zuwendungsbescheiden ausdrücklich bewilligten 621.075,- Euro gekürzt worden ist (einschließlich der auf diese Kürzung entfallenden Zinsen).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtens. Die vorgenommenen Kürzungen für Servicekran und Wartungshubwerk seien gerechtfertigt, weil diese Bauteile der Instandhaltung dienten. Unbedingt erforderlich i.S.v. Ziffer 1 der RL-KV 2002 sei dieser Aufwand für den Betrieb der Anlage nicht, weil die Wartung auch auf andere Weise geschehen könne. Gefördert werde nicht das technisch machbare Optimum, sondern nur das Notwendige. Deshalb sei auch die Checkerkabine am Kran nicht förderfähig, weil die Kontrolle der Container auch von dem Kranführer vorgenommen werden könne. Die Schulungskosten seien nicht förderfähig, weil sie nicht der baulichen Errichtung der Anlage selbst, sondern der Inbetriebnahme dienten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2010 sind in Teilen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte stützt den teilweisen Widerruf der beiden Zuwendungsbescheide vom 18. August 2005 und 31. August 2006 auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde.
Die angefochtene Entscheidung ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil der Tenor des Bescheides vom 26. Januar 2010 nicht erkennen lässt, in welcher Höhe die beiden Zuwendungsbescheide jeweils aufgehoben werden. Die Beklagte hat insoweit beide Zuwendungsbescheide zusammen gefasst und einen einheitlichen Kürzungsbetrag ausgesprochen. Es ist somit nicht ohne weiteres erkennbar, in welcher Höhe die Zuwendungsbescheide nach dem Teilwiderruf noch Bestand haben.
Dieser Umstand führt jedoch nicht zu der Annahme eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns, weil der Tenor des Widerrufsbescheides im Lichte der Begründung zu sehen ist. In der Begründung listet die Beklagte auf, welche Positionen aus der Kostenaufstellung im Verwendungsnachweis der Klägerin sie als nicht förderungsfähig rügt. Dies erlaubt es, die Kürzungsbeträge den beiden Bewilligungen zuzuordnen und damit zu ermitteln, welchen Bestand sie infolge des Widerrufs noch haben. Der Bescheid ist damit noch hinreichend bestimmt.
In der Sache ist der Widerruf teils rechtens, teils rechtswidrig.
Streitig ist der Widerruf der beiden Zuwendungsbescheide nur zu folgenden Positionen:
Wartungshubwerk und Servicekran, Checkerkabine, Schulungsmaßnahmen, Planungskosten.
- Wartungshubwerk und Servicekran,
- Checkerkabine,
- Schulungsmaßnahmen,
- Planungskosten.
Die Beklagte begründet den Widerruf zu diesen Positionen damit, die Klägerin habe insoweit bei dem Bau der geförderten Containeranlage Kosten aufgewandt, die dem Zuwendungszweck nicht entsprächen. Dies ist nur teilweise zutreffend.
Der maßgebliche Zuwendungszweck ergibt sich aus dem Inhalt der Zuwendungsbescheide.
Beide Zuwendungsbescheide nehmen zur Bestimmung des Zuwendungszwecks einerseits Bezug auf die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 1. November 2002 (RL-KV 2002). Diese Richtlinie war bei Erlass des zweiten Zuwendungsbescheides vom 31. August 2006 zwar schon außer Kraft getreten. Die Nachfolgeregelungen der Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 1. April 2006 (RL-KV 2006) waren zu diesem Zeitpunkt aber schon gültig. Die Falschbezeichnung in dem Bewilligungsbescheid vom 31. August 2006 ist unschädlich. Sie beruht ersichtlich auf einem Versehen.
Neben der Richtlinie bestimmt sich der Zuwendungszweck nach den beiden Prüfberichten der Beklagten vom 4. August 2005 und 26. Juni 2006, die als Anlagen den Zuwendungsbescheiden beigefügt waren und die die förderungsfähigen Kosten detailliert festlegen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Wartungshubwerk und Servicekabine
- Wartungshubwerk und Servicekabine
Insoweit geht die Beklagte zutreffend von einer Zweckverfehlung aus.
Nach Ziffer 4.3 RL-KV 2002 und 2006 gehören die Ausgaben für Umschlaggeräte zu den zuwendungsfähigen Kosten bei dem Bau einer Umschlaganlage des Kombinierten Verkehrs. Die Anlage 1 zur RL-KV 2002 und 2006 benennt als zuwendungsfähige Umschlaggeräte Schienenkräne und mobile Umschlaggeräte. Einzelheiten zur förderungsfähigen technischen Ausstattung der Umschlaggeräte enthält die Richtlinie nicht. Aus den Prüfberichten der Beklagten zu den beiden Zuwendungsbescheiden ergeben sich ebenfalls keine Hinweise zu dieser Frage.
Maßgeblich ist daher die allgemeine Regel in Ziffer 1.1 RL-KV 2002 und 2006, wonach der Bund Zuwendungen für den Bau, die Erweiterung und den Ausbau von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs gewährt, soweit sie zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich sind.
Förderzweck war vorliegend die Erweiterung der bestehenden Containeranlage um zwei zusätzliche Kräne. Die Klägerin hat mit ihrem Förderantrag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt, aus welcher die Beklagte den Schluss gezogen hat, dass bei einer Finanzierung des Vorhabens mit privatem Kapital ein Umschlagpreis erhoben werden müsste, der nicht als marktkonform angesehen werden kann. Erst dieser Umstand ergab die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung, wie dies Ziffer 3 RL-KV 2002 und 2006 verlangt. Der Bund gewährt demnach die Fördermittel, um einen konkurrenzfähigen Frachtverkehr auf Bundeswasserstrassen aufrecht zu erhalten.
Es ist aber nicht erkennbar, dass die Wartung und Instandhaltung der beiden Kräne den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage gefährden, sollten diese Arbeiten ohne die Hilfe von Servicekran und Wartungshubwerk durchgeführt werden müssen.
Dass Wartung und Instandhaltung auch auf andere Weise tatsächlich möglich sind, ergibt sich ohne weiteres aus der Angebotsbeschreibung der Fa. L (Bl. 411 und 427 der Beiakte Heft 2). Darin heißt es jeweils, die Installation eines Hilfskranes habe sich bei bereits ausgeführten Containerkranprojekten als sehr sinnvoll erwiesen, da er das Servicepersonal bei seinen Arbeiten unterstütze. Daraus schließt der Einzelrichter, dass die Wartung technisch auch anders gelöst werden kann, etwa durch einen mobilen Hilfskran, der in Stellung gebracht wird, wenn die Wartung ansteht.
Die Klägerin hat diese Möglichkeit auch nicht bestritten. Sie weist zwar auf die besondere Höhe der beiden Kräne und erhöhte Kosten für die nötig werdende Anmietung eines externen Krans hin. Sie hat aber nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt, dass die damit verbundenen Kosten einen wirtschaftlichen Betrieb der Umschlaganlage unmöglich machen. Bei entsprechender Planung der Servicearbeiten und vorausschauender Anmietung eines externen Servicekrans erscheint es auch gewährleistet, dass sich die Ausfallzeiten der Umschlaganlage nicht erhöhen, wenn auf diese Weise gewartet wird.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Ziffer 1.1 RL-KV 2002 und 2006 die Förderung des technischen optimal Machbaren ausschließt, soweit der Förderzweck auch durch eine einfachere Ausführung der Umschlaganlage erreicht werden kann. Nur das unbedingt Notwendige wird gefördert. So liegt es hier.
Checkerkabine
- Checkerkabine
Eine Zweckverfehlung ist insoweit nicht feststellbar.
Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, dass eine Checkerkabine den Umschlag zwar erleichtert oder beschleunigt, für diesen jedoch nicht unbedingt erforderlich i.S.v. Ziffer 1.1 RL-KV 2002 und 2006 ist, weil die Sichtkontrolle der Container auch von einem geschulten Kranführer vorgenommen werden kann, der aus seiner erhöhten Sitzposition die Container überblickt.
Diesen Vortrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. März 2012 überzeugend widerlegt. Danach ist es zwar zutreffend, dass die wasserseitige Kontrolle der Container teilweise auch durch den Kranführer erfolgen kann. Diese Kontrolle ersetzt die Kontrolle durch den Lademeister jedoch nicht vollständig, weil die Sichtmöglichkeiten aus der Position des Kranführers in 22 Metern Höhe eingeschränkt sind. Kontrollen durch den Kranführer sind nur aus der Vogelperspektive möglich und somit allein nicht ausreichend. Deshalb wurde der Portalkran zusätzlich mit einer Checkerkabine auch auf der Wasserseite ausgestattet, um dem dort tätigen Kontrolleur Schutz vor Wind und Wetter zu bieten.
Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Klägerin das Bauteil Checkerkabine hätte in Auftrag geben sollen, wenn sie dieses für den Betrieb des Containerkrans nicht regelmäßig benötigte. Der Umstand, dass die Klägerin einen Teil der Baukosten selbst zu tragen hatte, ist ein starkes Indiz dafür, dass insoweit keine "Luxusanschaffung" getätigt wurde, die nicht i.S.v. Ziffer 1.1 RL-KV 2006 unbedingt erforderlich war.
Schulungsmaßnahmen
- Schulungsmaßnahmen
Insoweit ist eine Zweckverfehlung nicht feststellbar.
Die von der Fa. L nach der Errichtung der Krananlage durchgeführte Schulung und Einweisung des Personals gehört, wie dem Angebot der Fa. L zu entnehmen ist (vgl. Bl. 435 der Beiakte Heft 2), zum allgemeinen Leistungsumfang. Sie wurde nicht gesondert in Rechnung gestellt. Vielmehr fließen die dadurch entstehenden Kosten in die allgemeine Preiskalkulation des Anbieters ein. Demgemäß sind die auf die Schulung entfallenden Kosten von dem Anbieter auch erst auf Wunsch der Beklagten beziffert worden. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Klägerin die Anlage günstiger hätte erwerben können, wenn sie auf eine Schulung verzichtet hätte. Vermeidbare Zusatzausgaben hat es nicht gegeben.
Die Klägerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Errichtung der Anlage und die zu der Inbetriebnahme erforderliche Einweisung ihrer Mitarbeiter untrennbar miteinander zusammen hängen. Zuwendungszweck ist die Erstellung einer funktionsfähigen Anlage. Wenn aber mangels Kenntnis von den Funktionsprinzipien der Anlage diese niemand bedienen kann, kann sie auch nicht in Betrieb genommen werden. Die Einweisung ist deshalb ebenso Voraussetzung für die Inbetriebnahme wie die Errichtung selbst. Sie erscheint unbedingt erforderlich i.S.v. § Ziffer 1.1 RL-KV 2002 und 2006.
Hätte die Beklagte den Aufwand für die Einweisung aus der Förderung ausnehmen wollen, so hätte dies im Rahmen der Bewilligung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daran fehlt es.
Zwar schreibt die Anlage zu der RL-KV 2011 nunmehr vor, dass die Kosten für eine Einweisung nicht zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen gehören. Die vorliegend einschlägigen Anlagen zu den RL-KV 2002 und 2006 enthielten diesen Hinweis jedoch noch nicht.
Es kann auch sein, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis schon bei der Bewilligung vom 18. August 2005 sowie 31. August 2006 das Verständnis der fehlenden Zuwendungsfähigkeit von Kosten der Einweisung hatte, so wie dies jetzt die RL-KV 2011 festschreibt. Zum Ausdruck gekommen ist dies aber weder in den Zuwendungsbescheiden noch in den in Bezug genommenen Anlagen ANBest-P, bzw. RL-KV 2002 und 2006. Nur diese Regeln bestimmen den Inhalt der Bewilligung.
Bestehende Zweifel am Inhalt der Bewilligung gehen zu Lasten der Beklagten. Wenn Sie sich zur Begründung eines Erstattungsverlangens auf eine Zweckverfehlung berufen, muss sie den zweckwidrigen Einsatz von Mitteln beweisen. Daran fehlt es, weil Ziffer 1.1 RL-KV 2002 auch im Sinne der Klägerin dahin gehend verstanden werden kann, dass die Kosten für die Einweisung bei Erlass der Bewilligungsbescheide förderungsfähig waren.
Eine zweckfremde Verwendung von Fördermitteln ist unter dieser Voraussetzung nicht anzunehmen.
Planungskosten
- Planungskosten
Insoweit ist eine Zweckverfehlung ebenfalls nicht feststellbar.
In ihrem Verwendungsnachweis vom 24. September 2008 hat die Klägerin pauschale Planungskosten in Höhe von 1.081.441,41 Euro angesetzt, was einem Anteil von 10% der Netto-Gesamtausgaben in Höhe von 10.814.414,09 Euro entspricht. Die Beklagte erkennt demgegenüber nur pauschale Planungskosten in Höhe von 585.084,44 Euro an. Die Differenz zu den mit der Klage noch aufrecht erhaltenen Planungskosten in Höhe von 621.075,- Euro beträgt 35.990,56 Euro.
Die Begründung einer Zweckverfehlung durch die Beklagte ist nicht tragfähig.
Ziffer 4.3 RL-KV 2002, bzw. Ziffer 4.2 RL-KV 2006 sehen vor, dass 10% der zuwendungsfähigen Baukosten als Planungskosten pauschal, d.h. ohne konkreten Nachweis eines tatsächlichen Kostenaufwandes förderungsfähig sind. In ihrem Förderantrag hat die Klägerin Planungskosten angesetzt, die geringer ausfallen als diese Quote, nämlich bahnseitig (Bl. 71 der Beiakten Heft 1) 216.900,- Euro bei 3.494.500,- Euro zuwendungsfähigen Baukosten (Quote: 6,2%) sowie wasserseitig (Bl. 224 der Beiakte Heft 1) 545.500,- Euro bei 7.955.100,- Euro zuwendungsfähigen Baukosten (Quote: 6,9%). Die Beklagte schließt daraus, dass eine Zweckverfehlung schon dann vorliegt, wenn in dem Verwendungsnachweis eine höhere Quote an pauschalen Planungskosten als 6,2%, bzw. 6,9% der zuwendungsfähigen Baukosten angesetzt wird.
Maßgeblich ist der Inhalt der Bewilligung. Die beiden Prüfberichte der Beklagten vom 4. August 2005 und 26. Juni 2006, die den Inhalt der Bewilligung im Wesentlichen bestimmen, sind jedoch in sich widersprüchlich. Zunächst wird in beiden Prüfberichten in Übereinstimmung mit Ziffer 4.3 RL-KV 2002, bzw. Ziffer 4.2 RL-KV 2006 ausgeführt, dass 10% der zuwendungsfähigen Baukosten als pauschale Planungskosten förderungsfähig sind. Im Anschluss daran werden die Planungskosten betragsmäßig ausgeworfen, 216.900,- Euro, bzw. 404.175,- Euro. Die Beträge entsprechen aber nicht 10% der zuwendungsfähigen Baukosten, sondern geringeren Quoten.
Welche Regelung nun Gültigkeit haben soll, ob also die Quote von 10% gilt, der ausgewiesene Höchstbetrag von zusammen 621.075,- Euro oder das von der Klägerin in der Antragstellung erwartete Verhältnis von Baukosten und Planungskosten (Quote 6,2%, bzw. 6,9%), bleibt in der Bewilligung ohne Entscheidung. Die Beklagte kann sich daher nicht auf die für sie günstigste Regelung berufen, nämlich eine Quote, welche diejenige in Ziffer 4.3 RL-KV, bzw. Ziffer 4.2 RL-KV 2006 deutlich unterschreitet. Da die Regelung in der Bewilligung keinen klaren Aufschluss über die zulässigen Planungskosten gibt, gilt im Zweifel das Regelwerk der RL-KV. Dieses gewährt eine Pauschale von 10%, die von den in der Klage noch geltend gemachten Planungskosten in Höhe von 621.075,- Euro nicht überschritten wird.
Selbst wenn man mit der Beklagten annehmen wollte, dass durch die Zuwendungsbescheide bestandskräftig eine Planungskostenquote von nur 6,2%, bzw. 6,9% festgesetzt wurde, dürfte die Beklagte darauf einen Widerruf nicht stützen. Die Beklagte hätte dann nämlich entscheiden müssen, ob sie im Ermessenswege von einem Widerruf ausnahmsweise absieht, weil sie der Klägerin weniger an Planungskosten bewilligt hat als ihr nach der üblichen Verwaltungspraxis, welche durch die RL-KV 2002 und 2006 geprägt wird, zustehen. Daran fehlt es.
Eine Gesamtbetrachtung der streitigen Positionen ergibt, dass der Widerruf in Bezug auf die Checkerkabine in Höhe von 16.000,- Euro, in Bezug auf die Schulungskosten in Höhe von 8.326,- Euro und 7.508,- Euro sowie in Bezug auf anteilige Planungskosten rechtswidrig war.
Der Widerruf in Bezug auf die Positionen Wartungshubwerk in Höhe von 17.000,- Euro und Servicekran in Höhe von 13.800,- Euro war indessen rechtens.
Der Widerruf ist folglich um 85% von 16.000,- Euro gleich 13.600,- Euro, um 85% von 8.326,- Euro gleich 7.077,10 Euro, um 85% von 7.508,- Euro gleich 6.381,80 Euro sowie um die in Höhe von 35.990,56 Euro zu Unrecht gekürzte Planungskostenpauschale zu reduzieren. In der Summe ergibt sich ein Betrag in Höhe von 63.049,46 Euro, um den die Beklagte die Zuwendung nicht hätte widerrufen dürfen.
Der angefochtene Bescheid vom 26. Januar 2010 war demgemäß aufzuheben, soweit Widerruf und Erstattungsverlangen den Betrag von 536.386,30 Euro (599.435,76 Euro minus 63.049,46 Euro) übersteigen.
Die auf den Teilbetrag von 63.049,46 Euro entfallende Zinsforderung war ebenso aufzuheben. Die Neuberechnung obliegt der Beklagten.
Im Übrigen hat der Bescheid Bestand.
Die Kostenregelung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.