Festsetzung des Streitwerts durch früheren Prozessbevollmächtigten (25.360,67 EUR)
KI-Zusammenfassung
Der frühere Prozessbevollmächtigte beantragte die Festsetzung des Streitwertes; das VG Düsseldorf setzte ihn auf 25.360,67 EUR fest. Entscheidend waren die Antragsberechtigung nach § 32 Abs. 2 RVG für einen Sozien der ehemaligen Sozietät und die sachgerechte Berechnung des Werts. Das Gericht bestätigte die Gesamtgläubigerschaft des Sozius und legte bei der Bemessung den dreifachen Jahreswert der Differenz zwischen begehrter und gewährter Rente zugrunde.
Ausgang: Antrag des früheren Prozessbevollmächtigten auf Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 25.360,67 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 2 RVG kann auch der frühere in der betreffenden Instanz tätige Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwerts beantragen und Rechtsmittel hiergegen einlegen.
Wird ein Mandant von mehreren Rechtsanwälten einer Sozietät vertreten, ist der jeweilige Sozius Gesamtgläubiger der Gebührenforderung und damit antragsberechtigt für die Streitwertfestsetzung.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die beigeordnete Vertretung entziehen einem zuvor entstandenen Gebührenanspruch eines nicht beigeordneten Rechtsanwalts nicht das Antragsrecht nach § 32 Abs. 2 RVG.
Bei der Streitwertbemessung für rückwirkende Rentenzahlungen ist grundsätzlich der dreifache Jahreswert der Differenz zwischen der begehrten und der gewährten Rente zugrunde zu legen; bei abweichenden Zahlungszeiträumen sind die maßgeblichen Anspruchsmonate gesondert zu berücksichtigen.
Tenor
Der Streitwert wird auf 25.360,67 Euro festgesetzt.
Gründe
Über den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter.
Die Festsetzung des Streitwertes ist auf Antrag des früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt S, gemäß § 32 Abs. 2 RVG nach §§ 42 Abs. 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 erfolgt.
Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.
Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der gegenwärtige Prozessbevollmächtigte, sondern auch der frühere Rechtsanwalt des Klägers, sofern er in der Instanz, für die der Wert festgesetzt wird, tätig war. Jeder, der in dem in Frage kommenden Rechtszug einen Gebührenanspruch erworben hat, der sich nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertvorschriften richtet, hat ein Antragsrecht nach § 32 Abs. 2 RVG,
vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl. 2006, § 32 Rdnr 130 f.
So liegt der Fall hier. Rechtsanwalt S ist (Gesamt-)Gläubiger der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Gebührenforderung. Bevollmächtigen Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrere Rechtsanwälte aus einer Anwaltssozietät, so ist der Sozius Gesamtgläubiger der Gebührenforderung und berechtigt, die Festsetzung des Streitwerts zu beantragen,
vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.11.1981 - IX TE 71/81 - AnwBl 1982, 309 zu § 9 Abs. 2 BRAGO.
Der Kläger hatte ursprünglich mehrere Rechtsanwälte mit der Prozessvertretung beauftragt. Die Klageschrift, mit der die vorliegende Klage erhoben worden ist, enthielt im Briefkopf die Angabe der seinerzeit in Sozietät verbundenen Anwälte S, G und Kollegen. In der Klageschrift wurden ausdrücklich die Rechtsanwälte S, G und Kollegen als Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgeführt. Ferner bezog sich die der Klageschrift beigefügte schriftliche Prozessvollmacht laut Stempelaufdruck ausdrücklich auf die Rechtsanwälte S und G. Schließlich ist mit Schriftsatz vom 25.08.2005 unter dem Briefkopf der früheren Sozietät wörtlich ausgeführt worden: Wir bitten Sie, die Akten bei der Beklagten anzufordern und uns dann zur Begründung der Klage zukommen zu lassen." Ist aber die Klage unter dem Namen der Sozietät erhoben worden und sind weitere Prozesshandlungen ebenfalls unter ihrem Namen abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass der Anwaltsvertrag mit sämtlichen Mitgliedern der Sozietät zustande gekommen ist,
vgl. BFH, Beschluss vom 17.12.1997 - VIII B 27/97 - JURIS.
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass durch Beschluss des Gerichts vom 23.01.2007 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden und dem Kläger Rechtsanwalt G als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Der Rechtsanwalt, der hier die Festsetzung des Streitwertes begehrt, ist aber nicht beigeordnet worden. Da er im Verfahren für den Kläger kraft Auftrags tätig geworden ist, hat er noch vor Beantragung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe als (Gesamt-)Gläubiger einen Gebührenanspruch gegenüber dem Kläger in Form der Verfahrensgebühr (vgl. RVG KV Teil 3 Nr. 3100) erworben. Deshalb ist auch unerheblich, ob das Klageverfahren ab dem 01.01.2006 nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt G aus der früheren Sozietät und der Bildung einer neuen Sozietät ausschließlich von Rechtsanwalt G als Prozessbevollmächtigten geführt worden ist. Der nach Klageerhebung geführte Schriftwechsel zwischen dem Vater des Klägers und den Rechtsanwälten S und Kollegen konnte lediglich bewirken, dass die ursprünglich allen Sozietätsmitgliedern erteilte Prozessvollmacht nachträglich - mit Wirkung für die Zukunft - auf die Person von Rechtsanwalt G beschränkt wurde.
Ob dem Vergütungsanspruch des antragstellenden Rechtsanwalts gebührenrechtliche Einwendungen entgegen gehalten werden können, und ob die Mitglieder der Sozietät im Innenverhältnis eine Vereinbarung getroffen haben, wer von ihnen letztlich das Honorar vereinnahmen darf oder in welchem Verhältnis das Honorar auf die an der Sozietät beteiligten Anwälte zu verteilen ist, ist für die Frage der Antragsberechtigung nach § 32 Abs. 2 RVG nicht von Bedeutung.
Der nach alledem antragsgemäß festzusetzende Streitwert entspricht dem dreifachen Jahreswert der Differenz zwischen der begehrten und der gewährten Rente (1.486,43 EUR ./. 874,27 EUR = 612,16 EUR x 39 Monate), wobei zusätzlich zu berücksichtigen war, dass der Kläger die Rentengewährung ab Mai 2005 beantragt, der Beklagte hingegen seine Zahlungen erst ab Juni 2005 aufgenommen hat, sodass für den Monat Mai 2005 die Monatsrente von 1.486,43 EUR in Ansatz zu bringen sein wird.