Berufsunfähigkeitsrente aus Ärzteversorgungswerk: Depression genügt nicht bei Restleistungsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Ein Arzt begehrte vom Versorgungswerk der Ärztekammer Nordrhein Berufsunfähigkeitsrente wegen rezidivierender Depression ab 1.11.2004. Streitig war, ob er im Sinne der Satzung außerstande ist, irgendeine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Das VG Düsseldorf verneinte eine Berufsunfähigkeit, weil das gerichtliche Gutachten nur eine leichte Episode und erfolgversprechende Therapieoptionen sowie Einsatzmöglichkeiten in ärztlicher Tätigkeit annahm. Weitere Beweiserhebungen lehnte das Gericht mangels neuer Erkenntnismittel ab; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wurde mangels Berufsunfähigkeit nach der Satzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Berufsunfähigkeit nach der Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks setzt voraus, dass das Mitglied infolge Krankheit dauerhaft außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben; als ärztliche Tätigkeit gilt jede Verwendung der ärztlichen Vorbildung auch teilweise.
Liegt nach sachverständiger Begutachtung nur eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vor und bestehen erfolgversprechende Therapieoptionen, kann eine dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit zu verneinen sein.
Ärztliche Bescheinigungen behandelnder Therapeuten entkräften ein schlüssiges, vollständiges und widerspruchsfreies gerichtliches Sachverständigengutachten nicht ohne substantiierte, durchgreifende Einwände gegen dessen Methodik oder Befundgrundlage.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht veranlasst, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Erkenntnismittel verfügt; bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht.
Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit kommt es auf die aktuelle und dauerhafte Leistungsfähigkeit zur Berufsausübung an, nicht auf die (etwa genetische) Ursache der Erkrankung, soweit diese für die Leistungsfähigkeit nicht entscheidungserheblich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten und begehrt mit der vorliegenden Klage die Gewährung einer Berufs-unfähigkeitsrente.
Der Kläger absolvierte in der Zeit von 1986 bis 1992 sein Medizinstudium, nachdem er zuvor eine 3-jährige Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert hatte.
Im Jahre 1998 legte der Kläger die Prüfung zum Facharzt für Anästhesie ab und arbeitete anschließend ca. 1 ½ Jahre an einem Zentrum für hyperbare Medizin in N.
Von 1999 an war der Kläger auf einer Halbtagsstelle als Anästhesist am Krankenhaus in H beschäftigt. Seit Ende Juni 2003 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Antrag vom 26. Juli 2004 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen der Satzung der Beklagten.
Hierzu legte er mehrere fachärztliche Bescheinigungen und Atteste vor, mit denen er geltend macht, aufgrund einer bei ihm diagnostizierten chronisch rezidivierenden Depressionserkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein, den ärztlichen Beruf auszuüben.
Im Einzelnen handelte es sich dabei um die Berichte seines behandelnden Psychiaters D vom 24. August 2004 und seines Psychotherapeuten I vom 9. August 2004, sowie um die Atteste bzw. die Abschlussberichte der Parkklinik I1 in C, in der der Kläger in der Zeit vom 13. August 2003 bis zum 10. Oktober 2003 stationär behandelt worden war und der Tklinik in C, in der der Kläger in der Zeit vom 12. Mai 2004 bis zum 7. Juli 2004 stationär aufgenommen war.
Nachdem dem Kläger seitens der Ärzte in der Parkklinik I1 noch eine deutliche Besserung seines Zustandes bei der Entlassung bescheinigt worden war, kamen sämtliche anderen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr im Stande sei, den ärztlichen Beruf auszuüben. Insbesondere im Bericht der Tklinik heißt es, dass der Kläger auch nach knapp 2-monatigem Aufenthalt in kaum gebessertem Zustand entlassen worden sei und er aufgrund des Krankheitsverlaufes und der aktuellen psychopathologischen Befunde nicht in der Lage sei, den ärztlichen Beruf auszuüben.
Aufgrund der Antragstellung des Klägers veranlasste die Beklagte daraufhin die Begutachtung des Klägers durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von M von der psychiatrischen Klinik der I2-Universität in E.
In seinem unter dem 1. Dezember 2004 erstatteten Gutachten kommt M zu dem Ergebnis, dass eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht vorliege, zumal auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Arzt gerichtete Intensivierungen der Therapie denkbar seien, die bislang nicht zur Anwendung gelangt seien.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab.
Den hiergegen erhobenen und eingehend begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 zurück.
Am 16. Juni 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Dezem-ber 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2004 Berufsunfähig-keitsrente nach Maßgabe der Regelungen der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer Nordrhein zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2006 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Mit Beweisbeschluss vom 9. Februar 2006 hat das Gericht zur Feststellung etwaiger Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen der körperlichen und geistigen Kräfte des Klägers und deren Auswirkungen auf seine Berufsfähigkeit eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung des Klägers durch G vom B-Krankenhaus in L, Krankenhaus für Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie, veranlasst.
In seinem Gutachten vom 26. April 2006 kommt G zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode vorliege, die ihn nicht hindere, eine Tätigkeit als Arzt, am ehesten in abhängiger Stellung, auszuüben. Ferner sei über eine Optimierung der antidepressiven Behandlung nachzudenken.
Der Kläger tritt dieser Einschätzung entschieden entgegen und trägt demgegenüber vor, aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage zu sein, den Arztberuf in irgendeiner Form auszuüben, da die damit für ihn verbundene ständige Konfrontation mit Krankheit und Tod zu einer Verschlimmerung seiner Depression führe.
G hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 auf entsprechenden Antrag des Klägers sein Gutachten vom 26. April 2006 näher erläutert und bestehende Fragen hierzu beantwortet. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung von Herrn G gemachten Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 ergänzend Bezug genommen.
Den in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 überdies zum Beweis der Tatsache, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente im Sinne der Satzung der Beklagten erfülle, gestellten Beweisantrag des Klägers,
die behandelnden Ärzte und Therapeuten des Klägers, die Herren D, I und T1 als sachverständige Zeugen zu vernehmen und
ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen,
hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 27. August 2007 abgelehnt. Zu den Gründen der Ablehnung wird auf die Ausführungen in dem genannten Beschluss ergänzend Bezug genommen.
In der Folge haben die Beteiligten schließlich übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht vorliegend gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat keinen Anspruch auf die ab dem 1. November 2004 nach Maßgabe der Regelungen der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten beantragte Berufsunfähigkeitsrente.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten (SNÄV) hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Berufsunfähig in diesem Sinne ist ein Mitglied, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV, wobei nach Satz 3 der Regelung als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen ist, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann.
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger nicht vollständig erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger nicht berufsunfähig, da nicht feststellbar ist, dass er krankheitsbedingt zu keiner ärztlichen Tätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV mehr in der Lage ist.
Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks lässt sich nicht mit den vom Kläger geltend gemachten psychischen Beschwerden begründen.
Das Gericht stützt seine Einschätzung maßgeblich auf das von ihm eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, G, vom 26. April 2006 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007.
Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen vermögen die Einschätzung des gerichtlichen Gutachters, wonach eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht vorliegt, nicht zu entkräften.
Das Gutachten des G vom 26. April 2006 ist insoweit klar, vollständig und in sich nicht widersprüchlich. Fragen des Gerichts und des Prozessbevollmächtigten des Klägers hierzu hat der Sachverständige verständlich und nachvollziehbar beantwortet. Es besteht seitens des Gerichts kein Anlass, an der Sachkunde von G zu zweifeln. So hat er in seinen gutachterlichten Ausführungen, insbesondere die Frage der Chronifizierung und seine Einschätzung der Schwere der Depression eingehend erörtert. Zudem hat er überzeugend dargelegt, weshalb im Falle des Klägers von einer – in aller Regel nicht mehr therapierbaren – chronischen Depression nicht ausgegangen werden könne.
In seinem Gutachten stützt er sich auf die von ihm selbst durchgeführte ambulante Untersuchung des Klägers am 18. April 2006. Dabei haben ihm die bis dahin erstellten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen vorgelegen und sind von ihm berücksichtigt worden. Die von ihm zur Begutachtung durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse werden im Gutachten nachvollziehbar dokumentiert und die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode schlüssig dargelegt.
Zudem führt der Gutachter aus, dass es sich insoweit um eine akute Erkrankung des Klägers handelt, wobei eine dauerhafte jahrelange Chronifizierung bislang nicht eingetreten sei, sodass erfolgsversprechende Therapiemöglichkeiten bestünden, die der Annahme einer dauerhaften Unfähigkeit, den Arztberuf auszuüben, entgegenstünden. Insofern sei die derzeit vorliegende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht von dauernder Natur. Die Feststellung des Gutachters, dass das Leistungsvermögen des Klägers sich auch in der Vergangenheit in verschieden starken Ausprägungsformen dargestellt habe, was gegen das Vorliegen einer bereits chronisch ausgeprägten Depression spreche, ist daher überzeugend. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter zudem in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2007 ausführlich und inhaltlich auch für den medizinischen Laien nachvollziehbar und anschaulich die verschiedenen Schweregrade einer Depression dargestellt. Insbesondere zu einer Depression in schwerer Erscheinungsform hat der Gutachter ausgeführt, dass die Fähigkeit eines von einer schweren Depression Betroffenen zur Bewältigung des Alltags als vollständig aufgehoben angesehen werden müsse. Die Betroffenen seien kaum in der Lage das Bett zu verlassen, geschweige denn irgendwelche Aktivitäten vorzunehmen oder auch nur einen klaren Gedanken zu fassen. Vor dem Hintergrund dieser "Klassifizierung" wird zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass die seitens des Klägers vorgelegte Bescheinigung der Kliniken C1 vom 24. April 2007, in deren stationären Behandlung sich der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand, wonach beim Kläger gegenwärtig wieder eine schwere Episode seiner Depressionserkrankung vorgelegen haben soll, nur bedingt aussagekräftig ist. Denn der Kläger hat seinen Klinikaufenthalt zwecks persönlicher Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unterbrochen und war sowohl in der Lage, der mündlichen Verhandlung gedanklich zu folgen und sein Anliegen in Rede und Gegenrede in strukturierter und verständlicher Form vorzutragen. Hierzu wäre er wohl kaum in der Lage gewesen, wenn er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich an einer schweren Episode seiner Depressionserkrankung in dem oben dargelegten Sinne gelitten hätte.
Sodann wird hieraus auch im Einzelnen und nachvollziehbar abgeleitet, welche Einschränkungen für die berufliche Tätigkeit des Klägers als Arzt vorliegen und welche ärztlichen Tätigkeiten dem Kläger – auch in zeitlicher Hinsicht – noch möglich sind. Hierbei orientiert sich der Gutachter ersichtlich an den insoweit in der Satzung des Beklagten normierten Vorgaben. Vor diesem Hintergrund kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei den festgestellten Persönlichkeitseigenarten des Klägers diesem zwar eine Minderung der Leistungsfähigkeit als Anästhesist zu bescheinigen sei, diese aber nicht dauernder Natur sei. Insgesamt könne bei einer Optimierung der antidepressiven Behandlung, insbesondere auch auf der auf die Berufstätigkeit zielgerichtete Einsatz psychotherapeutischer Verfahren zu einer Widerherstellung seiner Leistungsfähigkeit als Arzt führen. Die übrigen vom Kläger eingereichten Unterlagen vermögen an der Richtigkeit der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers durch den gerichtlichen Gutachter keine durchgreifenden Zweifel zu begründen. Insbesondere vermögen die Ausführungen der vom Kläger selbst angeführten sachverständigen Zeugen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
So vermag das Gericht zunächst nicht zu erkennen, weshalb die von der Klägerseite aufgeworfene Frage der Vererblichkeit einer Depressionserkrankung und deren angeblich unzureichende Beantwortung durch den gerichtlichen Gutachter überhaupt entscheidungsrelevant sein sollte. Denn im Rahmen der hier zu beurteilenden Berufsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit des Klägers kommt es allein darauf an, ob der Kläger aufgrund der Schwere seiner Erkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Auf die Ursachen und früheren Erkrankungen und die Frage, ob die Erkrankung möglicherweise aufgrund einer erblichen bzw. familiären Disposition zum Ausbruch gekommen ist, kommt es insoweit hier nicht an, so dass der möglicherweise wissenschaftlich interessante und offenbar kontrovers diskutierte Ansatz einer Vererblichkeit von Depressionserkrankungen keiner Klärung im vorliegenden Verfahren bedarf.
Ferner findet auch die Einschätzung des gerichtlichen Gutachters, wonach die akuten und massiveren "Schübe" der Erkrankung des Klägers immer dann auftraten, wenn er von schweren äußeren Belastungen betroffen war (Trennung von seiner Lebensgefährtin bzw. deren Suizid, Kränkungen im beruflichen Umfeld), die aber auch durch therapeutische Maßnahmen auch immer wieder einer Intervention zugänglich gewesen waren, eine Stütze in der durchgeführten Anamnese bzw. in den vom Kläger selbst gemachten Angaben. In diesem Zusammenhang hat im Übrigen auch der Kläger selbst vorgetragen, dass die Vermutung, dass tiefergreifende Gründe, die in seiner Berufstätigkeit als Arzt begründet seien, als Ursache für seine Depressionserkrankung in Betracht kämen, zunächst von außen seitens seiner Therapeuten an ihn herangetragen worden seien. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die nachvollziehbar dargelegte Einschätzung des gerichtlichen Gutachters, dass im Rahmen der Therapie einer Depressionserkrankung durchaus auch herausgearbeitet werden kann, dass der Betroffene seine ursprünglich getroffene Berufswahl als Fehler erkennt und sich aus diesem Grunde vielleicht auch beruflich umorientiert, dies aber keineswegs gleichbedeutend mit einer Berufsunfähigkeit ist, die dauerhaft jegliche Tätigkeit in diesem Beruf ausschließt.
Schließlich vermag das Gericht auch dem Einwand der Klägerseite nicht zu folgen, wonach die Einschätzung des G, dass die Wahrscheinlichkeit der Besserung der Depressionserkrankung des Klägers bei einer Optimierung der Medikation als sehr hoch angesehen werde, vor dem Hintergrund der nun schon seit Jahren ununterbrochen durchgeführten – auch medikamentösen - Therapien des Klägers und den nur äußerst vage gestalteten Ausführungen des Gutachters dazu, wie eine solche Optimierung der Medikation konkret aussehen solle, als wissenschaftlich nicht fundiert zurückgewiesen wird. Denn G hat in der mündlichen Verhandlung nochmals überzeugend darauf hingewiesen, dass aus den in der Vergangenheit erstellten Bescheinigungen und Entlassberichten der verschiedenen Kliniken, in denen sich der Kläger zur stationären Behandlung aufgehalten hatte, ersichtlich sei, dass es bei einer Optimierung der jeweiligen Medikationen auch jeweils zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen sei. Zum Zeitpunkt seiner eigenen Begutachtung des Klägers habe dieser nur eine Minimaldosierung des Medikaments "Fluoxetin" erhalten, wobei aus der Vergangenheit auch bekannt gewesen sei, dass es bei einem Auslassversuch in Bezug auf dieses Medikament zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht die Annahme, dass eine Optimierung der Medikation als erfolgversprechend in der Therapie des Klägers angesehen werden kann, in keiner Weise abwegig, sondern vielmehr nachvollziehbar und naheliegend. Dass G sich aufgrund des Umstandes, dass er nicht der behandelnde Arzt des Klägers ist, diesen vielmehr nur aufgrund einer einmaligen Untersuchung begutachtet hat, nicht in der Lage sah, konkrete Vorschläge zu der genannten Optimierung der Medikation zu machen, beruht zur Überzeugung des Gerichts auf der genauen Kenntnis G von seiner Stellung als Gutachter und seiner daraus resultierenden Kompetenzen und nicht - wie die Klägerseite meint - auf mangelnder Kompetenz und dem Bestreben sich mit "wolkigen" Formulierungen um eine konkrete Antwort "herumzudrücken".
Für eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines zusätzlichen Sachverständigen-gutachtens besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung. Es ist – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über Erkenntnismittel verfügt, die denen des bisherigen Gutachters überlegen sind. Allein der Umstand, dass das Ergebnis, zu dem der gerichtliche Sachverständige vorliegend gekommen ist, dem Kläger nicht "gefallen mag", begründet indes keine Verpflichtung des Gerichts, einen erneuten Sachverständigengutachtenauftrag in Erwägung zu ziehen. Auch für die seitens des Klägers beantragte Vernehmung seiner behandelnden Ärzte und Therapeuten als sachverständige Zeugen sieht das Gericht aus den genannten Gründen keine Veranlassung. Zur weiteren Begründung wird insoweit auch auf die Ausführungen in dem die entsprechenden Beweisanträge ablehnenden Beschluss vom 27. August 2007 Bezug genommen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.