NRW-Soforthilfe 2020: Isolierte Anfechtung von „Nebenbestimmungen“ teils unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen mehrere „Nebenbestimmungen“ eines Bewilligungsbescheids über 9.000 Euro NRW-Soforthilfe 2020 und begehrte deren isolierte Aufhebung. Das VG Düsseldorf hielt die Klage hinsichtlich der Ziff. II.1–5 und III. für unzulässig, weil es sich dabei mangels Regelungswirkung überwiegend um bloße Hinweise/Informationen handele. Soweit die Auflagen zur 10-jährigen Aufbewahrung und zum Verwendungsnachweis (II.6, II.8) isoliert anfechtbar seien, seien sie rechtmäßig. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf isolierte Aufhebung von Bestimmungen des Soforthilfe-Bescheids abgewiesen (teils unzulässig, im Übrigen unbegründet).
Abstrakte Rechtssätze
Eine isolierte Anfechtungsklage ist nur statthaft, soweit angegriffene Bestimmungen eines Bescheids Verwaltungsaktqualität besitzen und als Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG NRW Regelungswirkung entfalten.
Ob eine Bestimmung Nebenbestimmung oder bloßer Hinweis/Information ist, bestimmt sich nicht nach ihrer behördlichen Überschrift, sondern nach Auslegung aus Sicht eines verständigen Empfängers entsprechend § 133 BGB.
Eine Formulierung, die lediglich auf eine künftig möglich werdende Rückzahlungs-/Rückforderungsentscheidung hinweist und hierfür weiterer Umsetzungsakte bedarf, begründet regelmäßig keine eigenständige (bedingte) Zahlungspflicht und ist daher nicht isoliert anfechtbar.
Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO NRW können im pflichtgemäßen Ermessen mit Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW versehen werden, sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck besteht und die Auflagen dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen (§ 36 Abs. 3 VwVfG NRW).
Eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht und ein Verwendungsnachweis im Rahmen der NRW-Soforthilfe 2020 können als verhältnismäßige Auflagen rechtmäßig sein, wenn sie sich auf die einschlägige Richtlinie sowie beihilferechtliche Vorgaben (u.a. De-minimis) stützen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 357/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 00. März 0000 die Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Bundesprogramms „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ („NRW-Soforthilfe-2020“). Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin einen Billigkeitszuschuss in Höhe von 9.000,00 Euro als einmalige Pauschale. Unter „II. Nebenbestimmungen“ finden sich im Bescheid insgesamt acht Unterpunkte. Im Einzelnen:
„1. Dem Bescheid liegt eine Anzahl von 4 Vollzeitäquivalenten zugrunde.
2. Grundlage und Bestandteil des Bescheides ist Ihr Antrag vom 28.3.2020.
3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraumes feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 0 unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen.
[ersatzweise Hinweis auf Homepage soforthilfe-corona.nrw.de]
Der zurück erstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.
4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Förderungsmaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen. In diesem Fall ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.
5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bewilligungsbehörde, Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, die Prüfung vorzunehmen.
6. Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum dieses Bescheides) aufzubewahren.
7. Sie versichern mit Erhalt dieses Bescheides und der ausgezahlten Mittel in o.g. Höhe auf Ihrem Konto, dass die im vorgelegten Antrag einschließlich der Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind und verpflichten sich, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe-corona.nrw.de bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.“
Außerdem findet sich im Bescheid unter „III. Hinweise“ folgernder Passus: „Sollten Sie mit einer Regelung in diesem Bescheid nicht einverstanden sein, ist dies der Bewilligungsbehörde gegenüber zu erklären und der überwiesene Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.“
Die Klägerin hat am 28. April 2020 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage gegen die im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen zulässig. Nur durch eine solche Klage könne verhindert werden, dass die Nebenbestimmungen in Bestandskraft erwachsen und damit im Falle einer Rückforderung des Zuschusses nicht mehr geprüft werden würden. Zur Begründetheit der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die unter II. Ziffer 3 geregelte Rückzahlungsverpflichtung sei rechtswidrig, da im Vorfeld des Antrags von einem „nicht rückzahlbaren“ Zuschuss die Rede gewesen sei. Zudem sei die Rückforderung, wie in Ziffer 3 geregelt, aufgrund der wechselnden Veröffentlichungen zur Rechtslage ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Dies gelte auch für die unter Ziffer 4 geregelte Rückzahlungspflicht im Fall einer Überkompensation. Auch der Inhalt der Ziffern 5, 6 und 8 sei für die Klägerin im Vorfeld der Antragstellung nicht in der Form erkennbar gewesen bzw. von dem Beklagten anders kommuniziert worden. Die in Ziffer 5 festgelegten umfassenden Prüfberechtigungen für eine große Anzahl an Behörden und Institutionen seien unverhältnismäßig. Gleiches gelte für die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nach Ziffer 6. Der Hinweis unter III. des Bescheides sei im Hinblick auf eine Beschneidung des Rechtsweges mit Art. 20 Abs. 3 GG und dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes unvereinbar.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Hauptverwaltungsakt – Bescheid ohne Nebenbestimmungen – sei inhaltlich so auszulegen, dass sie den Billigkeitszuschuss behalten dürfe. Bei der Bestimmung des Inhaltes des Verwaltungsaktes seien die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden, wobei die Internetveröffentlichungen des beklagten Landes für die Bestimmung des Regelungsinhalts berücksichtigt werden müssten.
Weiterhin fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Nebenbestimmungen. Die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen sei nach § 36 Abs. 1 VwVfG zu beurteilen, da es sich bei der Gewährung von Soforthilfen um eine gebundene Entscheidung handele. Ferner seien die Nebenbestimmungen zu unbestimmt, um dem Adressaten die gewollten Pflichten hinreichend deutlich zu machen.
Die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Übrigen.
Die Klägerin beantragt,
die unter II. und III. des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 00. März 0000 enthaltenen Nebenbestimmungen werden aufgehoben, ausgenommen der Regelung unter II. Ziffer 7.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu führt er aus, es fehle der Klägerin bereits an der Klagebefugnis. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt wie hier reiche eine mögliche Rechtsverletzung in Art. 2 Abs. 1 GG nicht aus. Zudem erscheine es rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin die Nebenbestimmungen angreife, denen sie selber bei der Antragsstellung zugestimmt habe. Jedenfalls seien die Nebenbestimmungen rechtmäßig. Durch die Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 3 solle der Sinn und Zweck des Billigkeitszuschusses gesichert werden. Im Wege der erhobenen Anfechtungsklage könne eine Klärung allgemeiner Auslegungsfragen des Bescheides nicht geklärt werden. Dies gelte auch in Bezug auf die Ziffer 4 des Bescheides, bezüglich derer die Klägerin die angebliche Veränderung der Begriffsverhältnisse moniere. Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren sei parallel zu den Aufbewahrungsfristen des HGB geregelt worden und damit verhältnismäßig. Letztlich sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits im Wesentlichen unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.).
I. Der (ausschließlich) auf die isolierte Aufhebung der Bestimmungen unter II. Ziffern 1-5 und III. des Bescheides vom 00. März 0000 gerichtete Klageantrag ist unzulässig. Die Anfechtungsklage ist nur dann die statthafte Klageart, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, § 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach ist der auf Aufhebung der Bestimmungen unter II. Ziffern 1-5 und III. gerichtete Klageantrag schon deshalb nicht statthaft, weil es sich bei diesen nicht um Nebenbestimmungen, also Regelungen, die den eigentlichen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes modifizieren oder ergänzen, handelt. Maßgeblich für die – hier relevante – Abgrenzung einer Nebenbestimmung zu schlicht-hoheitlichem Handeln ohne Regelungsqualität ist nicht die Bezeichnung der Bestimmung durch die Behörde. Vielmehr ist durch Auslegung entsprechend § 133 BGB darauf abzustellen, wie die Erklärung von ihrem Adressaten bei verständiger Würdigung zu verstehen ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04 –, juris Rn. 58.
1. Dies zugrunde gelegt, weisen die Bestimmungen unter II. Ziffern 1 und 2 des Bescheides keine Regelungsqualität auf, da es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach ihrem Erklärungsinhalt darauf gerichtet sind, eine Rechtsfolge zu bewirken. Vielmehr sind die Bestimmungen bei verständiger Würdigung als reine Information bzw. Erklärung über die von der Bezirksregierung Düsseldorf dem Bescheid zugrunde gelegte Tatsachengrundlage anzusehen. Ein Regelungswille ist diesbezüglich unter keinem Gesichtspunkt erkennbar.
2. Auch soweit der Bescheid unter II. Ziffer 3 davon spricht, dass die zu viel gezahlten Mittel zurückzuzahlen sind, wenn der Empfänger des Zuschusses am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraumes feststellen sollte, dass die Finanzhilfe höher ist als der Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten und die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich des Liquiditätsengpasses benötigt werden, ist hierin keine Nebenbestimmung zu sehen.
a. Insbesondere stellt die Bestimmung – ungeachtet der sich dann stellenden Frage der isolierten Anfechtbarkeit – keine (rückwirkende) auflösende Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar. Eine solche ist eine Bestimmung, nach der der […] Wegfall einer Vergünstigung […] von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Ereignisse sind von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen,
vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 49. Edition, Stand 1. Oktober 2020, § 36 Rn. 41a.
Als Ereignis kommt mithin lediglich ein rein tatsächlicher Vorgang in Betracht, der sinnlich wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich ist, ohne dass es für seine Bejahung noch einer rechtlichen Wertung bedürfte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5/17 –, juris Rn. 21.
Demnach ist die von Ziffer II. 3 beschriebene Überbezuschussung kein Ereignis in diesem Sinne. Denn diese erschöpft sich nicht in der Feststellung konkreter Geldbeträge, sondern setzt jedenfalls zusätzlich die rechtliche Wertung voraus, ob die Mittel nicht vollständig zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich des Liquiditätsengpasses benötigt werden,
vgl. zu dem Fall des Zurückbleibens der zuwendungsfähigen Kosten hinter dem Förderbetrag oder hinter den veranschlagten Kosten: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5/17 –, juris Rn. 22.
b. Stattdessen ist in der Bestimmung bei verständiger Würdigung ein Hinweis auf eine möglicherweise in der Zukunft nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens eintretende Rückzahlungspflicht zu sehen, die selbst keine bedingte Rückzahlungspflicht dem Grunde nach begründet. Der Umstand, dass der schlicht-hoheitliche Hinweis eine – in der Tat ggf. fehlzudeutende – Zahlungsaufforderung enthält, ändert hieran nichts. Denn ungeachtet dessen ist die Bestimmung bei einer Betrachtung in der Gesamtschau mit allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen – was der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigte – nicht auf die Bewirkung einer hoheitlich veranlassten Rechtsfolge in Form der Begründung einer (Rück-)Zahlungsverpflichtung gerichtet. Vielmehr stellt der Bescheid über die Gewährung des Billigkeitszuschusses – solange er wirksam ist – den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Finanzhilfe dar. Dass die Finanzhilfe nur dann endgültig beim Empfänger verbleiben darf, wenn diese den der Hilfe zugrundeliegenden Zweck auch tatsächlich erfüllt, ergibt sich bereits aus allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen,
vgl. insofern zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Kube, in: Maunz/Dürig, GG, 91. EL April 2020, Art. 110 Rn. 152 ff.,
und daran anknüpfend verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, etwa § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW und ist nicht – wovon die Klägerin aber anscheinend ausgeht – eine durch II. Ziffer 3 des Bescheides selbstständig getroffene Regelung. Die – materiell-rechtlich nicht zu beanstandende, ggf. eine Rückzahlungspflicht auslösende – Zweckbindung der streitgegenständlichen Soforthilfe als solche folgt hier bereits aus der – im Übrigen nicht angegriffenen – Bestimmung I. (Bezeichnung im Bescheid fehlt) Ziffer 3 des Bescheides.
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang im hiesigen Verfahren die Frage, ob es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Förderbescheid unter dem Vorbehalt erst späterer (endgültiger) Festsetzung der Förderhöhe handelt und damit durch einen Schlussbescheid – ohne dass die §§ 48, 49 VwVfG NRW anwendbar wären – über die Höhe des ggf. zu erstattenden Betrages zu entscheiden wäre, oder aber um eine Festbetragsgewährung, deren Aufhebung einen Widerrufsbescheid nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW bedingen würde. Mögliche Einwände gegen die Rückforderung der Finanzhilfe der Höhe nach kann die Klägerin in beiden Fällen in einer gegen den Schluss- bzw. Widerrufsbescheid zu erhebenden Klage geltend machen.
3. Vorstehende Überlegungen gelten entsprechend für die Bestimmung in II. Ziffer 4, die insofern als bloßer Verweis auf die Rücknahmemöglichkeit nach § 48 VwVfG NRW und die im Falle einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides entstehende Erstattungspflicht zu verstehen ist.
4. Der unter II. Ziffer 5 enthaltene Vorbehalt der Prüfung im Einzelfall ist – ungeachtet der Beurteilung eines Rechtfertigungsbedürfnisses für die umfassenden Auskunfts- und Prüfungsrechte für den Fall der Prüfung der Verwendung in materiell rechtlicher Hinsicht – nicht auf die Bewirkung einer Rechtsfolge gerichtet. Vielmehr handelt es sich um eine schlicht-hoheitliche vorbereitende Erklärung, die der Umsetzung durch einen weiteren Verwaltungsakt bedarf und der offensichtlich kein Rechtsbindungswille zukommt.
5. Entsprechendes gilt für die unter III. zu findende Erklärung, die als schlicht-hoheitlicher Hinweis zu qualifizieren ist. Es mangelt an einer Regelung, da keine Rechte der Klägerin unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden, sondern dem Bescheidadressaten lediglich eine Vorgehensweise aufzeigt wird, sollte er mit einer „Regelung“ in dem Bescheid nicht einverstanden sein. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, geht – anders als die Klägerin geltend macht – ein Rechtsbehelfsverlust mit dieser Formulierung gerade nicht einher.
II. Soweit die isolierte Anfechtungsklage in Bezug auf die Regelungen unter II. Ziffern 6 und 8 zulässig ist (1.), ist sie jedenfalls unbegründet (2.).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben. Dies gilt insbesondere für einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten Auflagen. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist indes eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00, – juris 25.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
2. Die Auflagen unter II. Ziffern 6 und 8 des Bescheides erweisen sich als rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Billigkeitszuschüsse nach § 53 LHO NRW in Verbindung mit der Richtlinie NRW-Soforthilfe-2020 gewährt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der jeweils zuständigen Stellen, vgl. insoweit auch Ziffer 1.3 der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020. Von dem Ermessensspielraum umfasst ist die Befugnis, Nebenbestimmungen in Form von Auflagen zu erlassen. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Regelungen unter II. Ziffern 6 und 8 des Bescheides, die dem Bescheidadressaten ein hinreichend bestimmtes Tun vorschreiben, stehen im sachlichen Zusammenhang mit der Hauptregelung, der Zuschussgewährung, und laufen dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwider, § 36 Abs. 3 VwVfG NRW, vielmehr setzen sie die für die Verteilung der Corona Soforthilfe von dem zuständigen Beklagten in der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 geregelten Ermessenserwägungen um.
a. Eine entsprechende Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren folgt aus Ziffer 5.4 der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020, wonach die im Zusammenhang mit der Soforthilfe stehenden Unterlagen und Belege für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Soforthilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in anderen Fällen von einer Aufbewahrungspflicht absehen oder diese verkürzen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Regelung auch konform sowohl mit § 3 Abs. 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020, als auch mit Art. 6 Abs. 4 der Verordnung EU Nr. 1407/2013 über De-minimis Beihilfen, die ebenfalls eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht vorsehen, so dass die gewählte Dauer von zehn Jahren im Ergebnis als verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt erscheint.
b. Zuletzt ist auch die Regelung unter II. Ziffer 8 des Bescheides rechtmäßig. Sie stellt ebenfalls eine Umsetzung der durch die NRW-Soforthilfe 2020 Richtlinie konkretisierten Ermessenserwägungen dar. Unter Ziffer 5.3 der Richtlinie heißt es: „Jeder Leistungsempfänger und jede Leistungsempfängerin ist verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums mit dem vorgeschriebenen Vordruck eine Abrechnung über die ihm beziehungsweise ihr zustehende Soforthilfe anzufertigen und ihr Ergebnis (Höhe des Liquiditätsengpasses) bei der Bewilligungsbehörde digital einzureichen.“ Allein durch diesen „Nachweis der Verwendung“ – verstanden als Plausibilitätskontrolle (u.a) in Form der Darlegung der Beträge zur Ermittlung der tatsächlich zur Erreichung des durch die Soforthilfe bestimmten Zwecks erforderlichen Zuschusshöhe – wird die Einhaltung der – wie ausgeführt materiell-rechtlich nicht zu beanstandenden – Zweckbindung der Soforthilfe überprüfbar gemacht.
Sofern die Klägerin einwendet, es habe am 27. März 2020 auf der Internetseite zur NRW-Soforthilfe noch geheißen, Nachweise für die Verwendung der Zuschüsse müssten nicht erbracht werden, was im Widerspruch zur jetzigen Rechtslage stehe, ist dem nicht zu folgen. Denn bei verständiger Würdigung, insbesondere auch unter Heranziehung des Zuschussbescheides im Übrigen und der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 selbst, ergibt sich, dass sich die Aussage auf der Internetseite des Beklagten nur auf die – in der Regel – nicht nachzuweisenden konkreten Ausgaben beziehen sollte, für die die erhaltene Finanzhilfe tatsächlich eingesetzt wurde. Der Vorwurf, der Beklagte ändere im Nachhinein treuwidrig die Rechtsgrundlage, ist nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Gewährung des Billigkeitszuschusses war stets § 53 LHO NRW in Verbindung mit dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige" und der am 27. März 2020 in Kraft getretenen NRW-Soforthilfe 2020 Richtlinie.
Sonstige durchgreifende Mängel in Bezug auf die angegriffenen Nebenbestimmungen unter II. Ziffern 6 und 8 des Bescheides sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
B. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Da die Klägerin mit der Klage letztlich Vorsorge dafür treffen wollte, den ihr gewährten Billigkeitszuschuss nicht zurückzahlen zu müssen, erscheint es sachgerecht, den Streitwert entsprechend der Höhe der gewährten Leistung in Höhe von 9.0000,00 Euro festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.