Milchverringerungsbeihilfe: Nachweis der Milcherzeugereigenschaft trotz Falschbezeichnung
KI-Zusammenfassung
Ein Landwirt begehrte Beihilfe nach VO (EU) 2016/1612 für die Verringerung der Milchanlieferung (Okt.–Dez. 2016). Die Behörde lehnte ab, weil die Erstkäuferbestätigung den Vater als Lieferanten auswies und weitere Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt worden seien. Das VG Düsseldorf verpflichtete zur Bewilligung: Der Kläger war im Juli 2016 tatsächlich Milcherzeuger, die Bescheinigung beruhe auf einer Falschbezeichnung. Ergänzende Belege dürfen als Hilfsbeweise auch nach Fristablauf – selbst im Klageverfahren – nachgeschoben werden.
Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagter zur Bewilligung der Milchverringerungsbeihilfe verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfefähiger Antragsteller nach Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2016/1612 ist, wer im Juli 2016 Kuhmilch an einen Erstkäufer geliefert hat.
Ein Nachweis i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Buchst. c) VO (EU) 2016/1612 ist nicht allein deshalb untauglich, weil die Bestätigung des Erstkäufers den Milcherzeuger irrtümlich falsch bezeichnet, wenn die tatsächliche Lieferanteneigenschaft anderweitig belegt ist.
§ 3 Abs. 4 Milchverringerungsbeihilfenverordnung lässt neben Milchgeldabrechnungen auch Bestätigungen des Erstkäufers als Nachweis zu; weitere Unterlagen können als Hilfsbeweismittel zur Richtigstellung einer fehlerhaften Bestätigung herangezogen werden.
Aus § 3 Abs. 5 Milchverringerungsbeihilfenverordnung folgt, dass im Beihilfeverfahren ergänzende Angaben und Nachweise auch nach Antragstellung und nach Ablauf des Antragsstichtags vorgelegt werden können.
Die Formstrenge des Förderrechts schließt das Nachschieben von Hilfsbeweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen nicht aus, wenn Unionsrecht und nationales Durchführungsrecht keine zeitliche Ausschlussregel vorsehen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 12529/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Beihilfe für die Verringerung der Milcherzeugung in dem Reduktionszeitraum Oktober bis Dezember 2016 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt. Durch Pachtvertrag mit dem Zeugen I. -Q. H. , seinem Vater, erwarb der Kläger die Rechte zur Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes M. Str. 00 in W. -T. ab dem 1. Juli 2014.
In Vollmacht des Klägers beantragte der Zeuge I. -Q. H. für diesen am 19. September 2016 eine Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milchanlieferung bezogen auf den Reduktionszeitraum Oktober bis Dezember 2016. Zur Begründung des Antrages legte der Zeuge dem Beklagten ein Schreiben der Firma N. B. eG aus Q1. vom 8. September 2016 über die Bestätigung der gelieferten Rohmilchmenge vor. Das Schreiben war an den Zeugen I. -Q. H. und nicht an den Kläger adressiert und benennt Ersteren auch als den Milchlieferanten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Teilnahme am Milchreduktionsprogramm unter Hinweis darauf ab, der Kläger habe nicht nachgewiesen, beihilfefähiger Antragsteller zu sein. Die vorgelegte Bescheinigung der Firma N. B. eG weise nicht den Kläger, sondern seinen Vater als Milchlieferanten aus.
Der Kläger hat am 28. Oktober 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm stehe die geltend gemachte Milchverringerungsbeihilfe zu, weil die Milchlieferungen an die Firma N. B. eG nicht durch seinen Vater, sondern durch ihn selbst erfolgt seien. Er habe den landwirtschaftlichen Betrieb von seinem Vater bereits im Jahre 2014/2015 durch einen Pachtvertrag übernommen. Der Betreiberwechsel sei dem Beklagten mitgeteilt worden und er habe von dem Beklagten auch eine entsprechende Bestätigung erhalten. Aus dem von dem Beklagten geführten Hit-Verzeichnis folge, dass er seit 2015 alleiniger Halter des Milchviehs sei. Da er im Juli 2016 Lieferant der Firma N. B. eG gewesen sei, habe die Firma N. B. EG das Milchgeld für diesen Monat auch auf sein Betriebskonto bei der Volksbank W. überwiesen. Das Betriebskonto habe er ebenfalls von seinem Vater übernommen. Sein Vater habe ab dem 1. Juli 2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen und auch deshalb nicht Milcherzeuger im Sinne der Vorschriften über die Milchverringerungsbeihilfe sein können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. September 2016 zu verpflichten, ihm antragsgemäß die so genannte Milchverringerungsbeihilfe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Er führt ergänzend aus, die Milchverringerungsbeihilfe stehe dem Kläger nicht zu, weil er bei Antragstellung nicht nachgewiesen habe, dass er im Juli 2016 Milcherzeuger im Sinne der Beihilfevorschriften gewesen sei. Ein nachträglicher Nachweis der Milcherzeugereigenschaft sei wegen der Formstrenge des Beihilfeverfahrens nicht zulässig. Aus der schriftlichen Bescheinigung der Firma N. B. eG vom 8. September 2016 ergebe sich die Milcherzeugereigenschaft des Klägers nicht, weil die Bescheinigung den Vater des Klägers als Milchlieferanten bezeichne. Ein Beihilfeantrag des Vaters des Klägers sei ausgeschlossen, weil die maßgebliche Antragsfrist inzwischen versäumt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung einer Milchverringerungsbeihilfe für den Reduktionszeitraum Oktober bis Dezember 2016.
Der Anspruch ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung. Nach dieser Vorschrift wird unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen eine Unionsbeihilfe für beihilfefähige Antragsteller gewährt, die ihre Kuhmilchlieferungen im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum für einen Zeitraum von drei Monaten verringern. Die Unionsbeihilfe wird für die Differenz zwischen der im Bezugszeitraum und der im Verringerungszeitraum gelieferten Menge gewährt und auf 14 € je 100 kg Kuhmilch festgesetzt. Die Beihilfe darf maximal für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden, die 50 % der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch entspricht.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 sind beihilfefähige Antragsteller solche Milcherzeuger, die im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert haben. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 ist der Beihilfeantrag für den ersten Verringerungszeitraum Oktober bis Dezember 2016 bis zum 21. September 2016 zu stellen. Damit der Beihilfeantrag zulässig ist, muss er gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. c) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 einen Nachweis enthalten, dass sich der Antrag auf einen Milcherzeuger bezieht, der im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert hat.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er hat rechtzeitig einen Beihilfeantrag gestellt und war im Juli 2016 Milcherzeuger im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2016/ 1612. Der Kläger hat seine Eigenschaft als Milcherzeuger auch nachgewiesen.
Der Einzelrichter teilt die Auffassung des Beklagten nicht, dass die Bestätigung der Firma N. B. eG vom 8. September 2016 als Nachweis der Milcherzeugereigenschaft des Klägers im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. c) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 nicht taugt. Zwar lautet die Bestätigung der Firma N. B. eG auf den Namen des Vaters des Klägers. Der Kläger hat jedoch im Klageverfahren nachgewiesen, dass es sich insoweit um eine Falschbezeichnung der Firma N. B. eG gehandelt hat. Die Bestätigung der Milcherzeugereigenschaft hätte zutreffend auf den Namen des Klägers ausgestellt werden müssen, weil er im Juli 2016 alleiniger Betriebsinhaber und damit Lieferant der Milch war.
Durch Vorlage des Pachtvertrages mit seinem Vater hat der Kläger nachgewiesen, dass ihm der landwirtschaftliche Betrieb „M. Str. 00 in W. -T. “ mit Wirkung vom 1. Juli 2014 zur Nutzung übertragen worden ist. Die Pachtzeit endet am 31. Oktober 2020. Der Kläger hat den Betriebsinhaberwechsel ordnungsgemäß bei dem Beklagten angezeigt. Dies belegt das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 18. März 2015, in welchem die Betriebsübernahme bestätigt wird. Folgerichtig wurde der Kläger ab dem 16. März 2015 in der Hit-Datenbank des Beklagten als verantwortlicher Tierhalter des Milchviehs geführt. Das Betriebskonto bei der Volksbank W. eG hat der Kläger ebenfalls von seinem Vater übernommen. Durch einen Kontoauszug der Volksbank W. vom 19. August 2016 hat der Kläger außerdem nachgewiesen, dass das Milchgeld der Firma N. B. eG für den maßgeblichen Monat Juli 2016 auf sein Betriebskonto gezahlt worden ist. Zugleich ist durch den Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 22. Juli 2014 nachgewiesen, dass der Vater des Klägers seit dem 1. Juli 2014 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht.
Bei dieser Sachlage hält es der Einzelrichter für bewiesen, dass nicht der Vater des Klägers, sondern dieser selbst im Juli 2016 Milcherzeuger war. Der Umstand, dass die Firma N. B. eG in ihrer Bestätigung vom 8. September 2016 den falschen Betriebsinhaber nennt, beruht allein darauf, dass der Kläger den Betriebswechsel zwar telefonisch, nicht aber schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen bei der Firma N. B. eG angezeigt hat.
Dieser Fehler geht nicht zulasten des Klägers. Es ist Art. 2 Abs. 3 Buchst. c) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 nicht zu entnehmen, wie der Nachweis der Milcherzeugereigenschaft zu führen ist. Dies ergibt sich erst aus § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 12. September 2016 (Milchverringerungsbeihilfenverordnung). In dieser Vorschrift heißt es in Satz 1, dass der Nachweis der Milcherzeugereigenschaft durch Ablichtungen der Abrechnungen des Erstkäufers der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnung) zu führen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann anstelle einer Milchgeldabrechnung eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstkäufers der Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen Zeiträumen vorgelegt werden. Des letzteren Beweismittels hat sich der Kläger bedient. Die weiteren – im gerichtlichen Verfahren vorgelegten - Dokumente sind allein Hilfsbeweismittel für die Tatsache, dass die Bestätigung der Firma N. B. eG vom 8. September 2016 den falschen Milcherzeuger benennt.
Eine solche Hilfsbeweisführung ist zulässig. Weitere Vorgaben für die Art der Beweisführung als diejenigen in § 3 Abs. 4 enthält die Milchverringerungsbeihilfenverordnung nicht. Vielmehr ermächtigt § 3 Abs. 5 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung die Landesstelle, zusätzliche Angaben und Nachweise zu verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist. Daraus schließt der Einzelrichter, dass in dem Beihilfeverfahren auch andere Beweismittel zugelassen sind, als die in § 3 Abs. 4 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung genannten. So wie die Landesstelle weitere Beweismittel anfordern darf, darf sich der Antragsteller in dem Beihilfeverfahren weiterer Beweismittel bedienen, um das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nachzuweisen.
Es war dem Kläger damit nicht verwehrt, im Klageverfahren durch die Vorlage ergänzender Dokumente nachzuweisen, dass sich die Bestätigung der Firma N. B. eG vom 8. September 2016 auf seine Person hätte beziehen müssen. Der Nachweis ist geführt. Ein vernünftiger Zweifel an der Milcherzeugereigenschaft des Klägers im Juli 2016 besteht nicht. Einer Befragung des Zeugen I. -Q. H. bedurfte es nicht mehr.
Dem Förderanspruch des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen am Stichtag für die Antragstellung (21. September 2016) nicht vollständig vorlagen. Es fehlte zu diesem Zeitpunkt zwar an den Hilfsbeweisen für die Falschbezeichnung des Milcherzeugers in dem Schreiben der Firma N. B. eG vom 8. September 2016. Der Einzelrichter teilt indes die Auffassung des Beklagten nicht, dass eine Förderung der Milchverringerung des Klägers in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 damit ausgeschlossen ist.
Die Zulässigkeit eines Nachschiebens von Hilfsbeweisen nach Verstreichen des Antragsstichtages ergibt sich aus § 3 Abs. 5 der bundesrechtlichen Milchverringerungsbeihilfenverordnung. Die Vorschrift spricht eindeutig dafür, dass im Beihilfeverfahren auch nach Antragstellung noch Nachweise vorgelegt werden können. Anderenfalls wäre das Verlangen zusätzlicher Angaben und Nachweise durch die Landesstelle zumindest dann sinnlos, wenn dies zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Stichtag für die Antragstellung gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 bereits verstrichen ist. Für eine solche zeitliche Einschränkung sind aber weder der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 noch der Milchverringerungsbeihilfeverordnung Anhaltspunkte zu entnehmen. Das Nachschieben von Beweismitteln ist damit auch noch im gerichtlichen Verfahren zulässig.
Es fehlt an einer entsprechenden Bestimmung. Auch die Formstrenge des Förderrechts gebietet weitere Beweiseinschränkungen nicht. Der zu erwartende Förderumfang war bei Antragstellung bekannt, da mit dem Schreiben der Firma B. eG vom 8. September 2016 ein Nachweis über die Verringerungsmengen von Anfang an vorlag. Darauf konnte sich der Fördergeber einstellen.
Da die Milcherzeugereigenschaft damit feststeht, ist antragsgemäß zu bewilligen. Andere Einwendungen werden dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Der Streitwert entspricht der Höhe der streitigen Milchverringerungsbeihilfe. Wie sich aus dem Antrag des Klägers vom 19. September 2016 ergibt, beträgt die Reduktionsmenge in den Monaten Oktober bis Dezember 2016, für welche Beihilfe begehrt wird, 22.412 Kilogramm. Da die Beihilfe 14 Cent je Kilogramm Kuhmilch beträgt, lautet der Streitwert auf 3.137,68 Euro.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.137,68 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.