Eilrechtsschutz gegen Lehrer-Versetzung: Ermessensnichtgebrauch wegen falscher Rechtsauffassung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich im Eilverfahren gegen ihre Versetzung nach Rückkehr aus Beurlaubung und begehrte zusätzlich eine vorläufige Abordnung an ein bestimmtes Gymnasium. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung an, weil die Behörde die Versetzung an ein Gymnasium aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung von vornherein ausschloss und damit ihr Ermessen nicht ausübte. Den Antrag auf einstweilige Anordnung lehnte es mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ab; eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten der begehrten Abordnung lag nicht vor. Die Kosten wurden hälftig geteilt.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versetzung angeordnet; einstweilige Anordnung auf vorläufige Abordnung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung gegen eine Versetzung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung bestehen und kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt.
Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde eine im Gesetz eröffnete Einsatz- oder Verwendungsoption aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung von vornherein ausschließt und deshalb keine echte Ermessensabwägung vornimmt (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Verwendung von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 ist nach Maßgabe des einschlägigen Lehrerbildungsrechts grundsätzlich zulässig und kann nicht ohne hinreichende normative Grundlage generell ausgeschlossen werden.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; ein Anspruch auf eine bestimmte vorläufige Abordnung besteht nur bei Ermessensreduktion auf Null.
Aus einer zuvor in Aussicht gestellten Einsatzentscheidung oder aus befristeten Vertretungstätigkeiten folgt regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen dauerhaften Einsatz an einer bestimmten Schule oder Schulform.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der gegen die Versetzungsverfü-gung der Bezirksregierung E vom 1. April 2010 ge¬richteten Klage - 2 K 3923/10 – wird angeordnet.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festge-setzt.
Gründe
Der am 18. Juni 2010 bei Gericht eingegangene Eilantrag mit den Begehren,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 2923/10 – gegen die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung E vom 1. April 2010 anzuordnen,
- die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 2923/10 – gegen die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung E vom 1. April 2010 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache an das G-Gymnasium in P abzuordnen,
hat mit dem Antrag zu 1. Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG entfallende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Versetzung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist vorliegend der Fall, weil die Versetzungsverfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht Stand halten wird und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug auch nicht aus sonstigen Gründen anzuerkennen ist.
Nachdem die Antragstellerin unter dem 11. November 2009 (formlos) und erneut unter dem 11. Februar 2010 die Beendigung der durch Bescheid vom 15. April 2009 bis zum 27. August 2010 nach § 85 a LBG a.F. ausgesprochenen Beurlaubung mit deren Ablauf beantragt hatte, versetzte die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) sie durch Formularbescheid (STD 421) vom 1. April 2010 mit Wirkung vom 28. August 2010 "aus persönlichen Gründen" aus einer "Leerstelle Beurlaubung" zur B-Realschule in P und gewährte zugleich antragsgemäß eine Teilzeitbeschäftigung von 14/28 Wochenstunden. Die noch auf § 28 LBG a.F. (richtig: § 25 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224) gestützte Versetzungsverfügung begegnet nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtlichen Bedenken, die es rechtfertigen, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinter das gegenläufige Interesse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen.
Die Versetzungsverfügung dürfte sich zwar noch nicht deshalb als rechtswidrig erweisen, weil sie keine Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW enthält und auch das vorausgegangene Anhörungsschreiben vom 18. März 2010 nicht darlegt, warum die Versetzung gerade an die B-Realschule in P und nicht, wie von der Antragstellerin beantragt und auch von der Bezirksregierung mit E-Mail vom 8. März 2010 zunächst in Aussicht gestellt, an das G-Gymnasium in P erfolgt ist. Denn die Gründe hierfür sind der Antragstellerin wohl in einem nachfolgenden Telefonat (vor Ergehen des Bescheides) und ihrem Prozessbevollmächtigten zudem anlässlich einer Akteneinsicht (nachträglich) erläutert worden.
Die Versetzungsverfügung erweist sich aber als materiell rechtswidrig, weil die von der Bezirksregierung angeführten und in den gerichtlichen Verfahren vertieften Gründe für die Versetzung der Antragstellerin an die B-Realschule einen Ermessensfehler in der Form des Ermessensnichtgebrauchs (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) aufzeigen. Dieser ist darin zu sehen, dass die Bezirksregierung die von der Antragstellerin (vorrangig) beantragte Versetzung an das G-Gymnasium von vornherein mit der Begründung ausgeschlossen hat, Lehrkräfte, die - wie die Antragstellerin - (lediglich) über die Befähigung für die Sekundarstufe I verfügten, könnten grundsätzlich nicht mehr am Gymnasium eingesetzt werden. Denn diese Verwaltungspraxis steht nicht im Einklang mit der Rechtslage. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 22 – LABG a.F. -) "werden verwendet: am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt (...) für die Sekundarstufe I". Diese Fassung des LABG und nicht die Neufassung des LABG vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308 – LABG n.F.) ist einschlägig, weil nach § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LABG n.F. (u.a.) die Vorschrift des § 28 LABG a.F. erst zum 1. Oktober 2011 außer Kraft tritt und durch § 19 LABG n.F. ersetzt wird. Es kann demnach dahinstehen, ob die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 LABG n.F. ("Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung (...) zum Lehramt für die Sekundarstufe I können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I aller Schulformen verwendet werden)", wie der Antragsgegner offenbar meint, Ermessen eröffnet, oder ob es sich hierbei lediglich um eine sprachliche Neufassung der Bestimmung über früher erworbene Lehrämter handelt und mit dem Wort "können" lediglich die Befugnis zu einem entsprechenden Einsatz zum Ausdruck gebracht werden sollte.
Das beschließende Gericht vermag nicht festzustellen, dass die durch § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LABG a.F. ermöglichte Verwendung auch solcher Lehrer an einem Gymnasium, die keine Lehramtsbefähigung für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 besitzen und demnach nicht in allen Jahrgangsstufen eingesetzt werden können, wirksam eingeschränkt worden wäre. Auch der Antragsgegner hat derartige Bestimmungen nicht aufgezeigt. Gesetzliche Regelungen diesen Inhalts sind nicht ersichtlich. Das "Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)" vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876, 882), auf das der Antragsgegner in diesem Zusammenhang verweist, verfolgte lediglich den Zweck, diejenigen Lehrkräfte, die zur Entlastung des Haushalts nur unter Einweisung in eine A 12-Stelle als Lehrer am Gymnasium eingestellt worden waren, obwohl sie auch über eine Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II verfügten, nunmehr ihrer Ausbildung entsprechend nicht nur einzusetzen, sondern auch zu besolden. Eine Regelung des Inhalts, dass an Gymnasien künftig nur noch Lehrer verwendet werden können, die auch das Lehramt für die Sekundarstufe II aufweisen, ist dem Überleitungsgesetz nicht zu entnehmen.
Der Antragsgegner hat auch keine sonstigen Bestimmungen oder Regelungen benennen können, auf die sich sein Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juni 2010 stützen könnte, dass seit August 2001 an Gymnasien nur noch Stellen für den höheren Dienst (A 13) ausgewiesen werden und er sich im Rahmen seines Organisationsermessens 2001 dafür entschieden habe, am Gymnasium nur noch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II einzusetzen. Der Runderlass des Kultusministeriums vom 24. November 1989 (GABl. NRW. S. 654) betr. "Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern im Land Nordrhein-Westfalen" regelt zwar in Ziff. 3 auch die Versetzung von aus einer Beurlaubung zurückkehrenden Lehrkräften, bestimmt im hier interessierenden Zusammenhang aber lediglich, dass diese "im Rahmen der jeweiligen Lehramtsbefähigungen" eingesetzt werden. Hiermit wird keine Aussage zu der Schulform, sondern lediglich dazu getroffen, dass etwa eine Lehrkraft mit dem Lehramt für die Sekundarstufe I nur in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 verwendet werden soll. Auch der Runderlass betr. "Versetzung von Lehrerinnen und Lehrern zum 1. Februar 2010 und zum 1. August 2010" (Az.: 113-6.08.01.09 Nr. 76191) enthält insoweit (in Nr. 1) keine weitergehenden Regelungen. Zwar bestimmt Nr. 2.4 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2009 betr. "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern ab 2. Februar 2010, zum 25. August 2010 und folgende Einstellungen bis einschließlich 1. Februar 2011" diejenigen Lehramtsbefähigungen, über die Bewerber um Einstellung an einem Gymnasium verfügen müssen, und das Lehramt für die Sekundarstufe I ist hier nicht aufgeführt. Dieser Runderlass trifft aber lediglich Festlegungen für die Einstellung von Lehrkräften und besagt nichts über die Verfahrensweise bei der Rückkehr aus einer Beurlaubung, die in den Runderlassen vom 24. November 1989 und 30. April 2009 geregelt ist.
Hat sich der Antragsgegner demnach aus Rechtsgründen zu Unrecht gehindert gesehen, bei der in seinem Ermessen stehenden Versetzungsentscheidung eine Versetzung der Antragstellerin auch an ein Gymnasium in Erwägung zu ziehen, so ist die getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft.
Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage, § 114 Rn. 14 m.w.N.
2. Der Antrag zu 2. hat demgegenüber keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ein Anspruch auf das begehrte Unterlassen oder die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Daran fehlt es hier. Es kann letztlich dahinstehen, ob bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gegeben ist, weil die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Abordnung der Antragstellerin an das G-Gymnasium eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. Das ist deshalb zu erwägen, weil der Antragstellerin hiermit immerhin – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt würde, die sie mit einer auf die Abordnung gerichteten Verpflichtungsklage verfolgen würde.
Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Abordnung an das G-Gymnasium bestünde nur dann, wenn dem Antragsgegner bei Abwägung aller Umstände allein die Möglichkeit verbliebe, die beantragte Maßnahme vorzunehmen (sog. "Ermessensreduktion auf Null"). So liegt der Fall hier jedoch auch dann nicht, wenn – wie unter 1. ausgeführt - eine Verwendung der Antragstellerin an einem Gymnasium grundsätzlich möglich ist. Denn der Antragsgegner ist auch mit Blick auf die von der Antragstellerin hierfür angeführten Umstände nicht verpflichtet, diese an das gewünschte Gymnasium zu versetzen. Die Runderlasse vom 24. November 1989 und vom 30. April 2009 benennen sachgerechte Kriterien, an denen sich eine Versetzungsentscheidung auszurichten hat, wenn es um die Bestimmung des Dienstortes einer aus der Beurlaubung zurückkehrenden Lehrkraft geht. Deren Einsatz soll wohnortnah und dort an einer unterversorgten Schule erfolgen. Bei nach § 85 a LBG a.F. Beurlaubten ist zudem besonders die familiäre Situation zu berücksichtigen und eine wunschgemäße Rückkehr an den alten Dienstort anzustreben.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen nur mit einer Zuweisung der Antragstellerin an das G-Gymnasium in P gerecht werden könnte. Die Antragstellerin hat insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln können, gerade an einem Gymnasium zu unterrichten. Sie wurde am 28. August 1995 als Studienrätin z.A. in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW eingestellt, wobei sie nicht etwa einem Gymnasium, sondern einer Realschule (B -Realschule in P) zugewiesen wurde. Ebenfalls mit Wirkung vom 28. August 1995 wurde sie zudem unter Einweisung in eine Leerstelle gemäß § 2 ErzUV beurlaubt. Es schlossen sich Beurlaubungen nach § 85 a LBG a.F. an, die lediglich – anlässlich der Geburt der Drillinge im November 1999 – für zwei Jahre durch Mutterschutz- und Erziehungsurlaubszeiten unterbrochen und zuletzt bis zum 27. August 2010 verlängert worden waren. Die Antragstellerin hat mithin seit ihrer Einstellung in den Schuldienst im Jahr 1995 im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses auf Probe keinen Tag Dienst geleistet. Wie bei dieser Sachlage ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet werden kann, nunmehr ausschließlich an einem Gymnasium eingesetzt zu werden, ist auch unter Berücksichtigung dessen nicht nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Lehramtsbefähigung durch die Antragstellerin Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Sekundarstufe I durchaus auch an Gymnasien eingesetzt wurden. Ein derartiger Vertrauensschutz wurde auch nicht dadurch ausgelöst, dass der Antragsgegner ausweislich der E-Mail vom 8. März 2010 zunächst eine Versetzung an das G-Gymnasium in Aussicht gestellt hatte. Denn diese Auskunft wurde unverzüglich rückgängig gemacht, nachdem die Bezirksregierung festgestellt hatte, dass es sich bei dem von der Antragstellerin im (förmlichen) Versetzungsantrag unter Nr. 30 verzeichneten G-Gymnasium nicht um die Schule handelte, der sie vor der Beurlaubung zugewiesen war. Die Antragstellerin kann für sich auch nichts daraus herleiten, dass sie seit August 2008 in Teilzeitbeschäftigung mit 8 Wochenstunden am G-Gymnasium katholische Religion unterrichtet hat. Denn hierbei handelte es sich lediglich um befristete Tätigkeiten im Rahmen eines Sonderprogramms ("Geld statt Stellen" bzw. "Flexible Mittel für Vertretungsunterricht").
Der Antragsgegner hat daher die Möglichkeit, die Antragstellerin auch in allen anderen Schulformen einzusetzen, für die sie die Lehramtsbefähigung besitzt (Realschule, Hauptschule, Sekundarstufe I der Gesamtschule). Hierbei kann er sich vorrangig von der Überlegung leiten lassen, an welcher der in Frage kommenden Schulen ein besonderer Lehrerbedarf besteht. Zu berücksichtigen hat er bei der näheren Auswahl der Schule allerdings auch die schutzwürdigen Interessen der rückkehrenden Lehrkraft, wobei der Grad der Schutzbedürftigkeit umso größer sein dürfte, je länger die Lehrkraft vor der Beurlaubung im aktiven Schuldienst stand. Als persönlicher Belang der Lehrkraft ist die persönliche und familiäre Situation in den Blick zu nehmen. Stellt sich diese als stark belastet dar, etwa aufgrund der Betreuung schulpflichtiger Kinder und naher Angehöriger, so wird das in der Regel dazu führen, dass eine möglichst wohnsitznahe Schule zu bestimmen ist. In diesem Rahmen wird der Antragsgegner eine erneute Entscheidung über die künftige Verwendung der Antragstellerin zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwert auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.