Einstweilige Anordnung gegen Teilnahme an Teilkonferenz nach SchulG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Feststellung, wonach sie nicht verpflichtet sei, an einer Teilkonferenz (§ 53 Abs. 7 SchulG) teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass die Wahl wirksam war und keine Annahmeerklärung erforderlich ist. Mitwirkung in schulischen Gremien zählt zu den dienstlichen Pflichten; ein wichtiger Grund für die Ablehnung wurde nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Feststellung der Nichtteilnahmepflicht an Teilkonferenz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit der Wahl in ein schulisches Mitwirkungsgremium begründet die Mitgliedschaft, ohne dass es einer gesonderten Annahmeerklärung des Gewählten bedarf.
Die Teilnahme an schulischen Konferenzen gehört zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften; unentschuldigtes Fernbleiben ist nicht zulässig.
Ein wichtiger Grund, der eine Ablehnung der Wahl rechtfertigt, muss vom Gewählten konkret dargetan und glaubhaft gemacht werden; bloße zeitliche Mehrbelastungen rechtfertigen dies regelmäßig nicht.
Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsanspruch und besondere Eilbedürftigkeit vorliegen; der Nachweis obliegt dem Antragsteller.
Leitsatz
Es gehört zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft, an schulischen Konferenzen mitzuwirken. Die Möglichkeit, die Wahl in ein solches Gremium abzulehnen, besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es besteht ein wichtiger Grund.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der am 3. Mai 2010 bei Gericht eingegangene, wörtliche Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, an der Teilkonferenz gem. § 53 Abs. 7 SchulG am 6. Mai 2010 teilzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Ungeachtet der sich im Rahmen der Zulässigkeit stellenden Fragen zum Vorliegen eines rechtlich schützenswerten Interesses mit Blick auf den erst drei Tage vor der in Rede stehenden Konferenz gestellten Antrag sowie die lediglich begehrte Feststellung, hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Es kann dahinstehen, ob allein der Umstand des am 6. Mai 2010 unmittelbar bevorstehenden Termins für die Teilkonferenz an der B-Realschule in P ausreicht, um die Annahme eines Anordnungsgrundes zu rechtfertigen.
Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Entgegen ihrer Auffassung ist sie als wirksam gewähltes Mitglied der Teilkonferenz (vgl. §§ 53 Abs. 7, 67 SchulG) verpflichtet, an dieser regelmäßig und somit auch am 6. Mai 2010 mitzuwirken.
Zunächst ist davon auszugehen, dass die nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG für die Teilkonferenz u.a. vorgesehene Wahl von drei weiteren Lehrern bzw. Mitarbeitern gemäß § 58 SchulG ordnungsgemäß erfolgt ist. Ein Verstoß gegen die insoweit einschlägigen allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach § 64 SchulG ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist das Schreiben der Antragstellerin vom 24. August 2009 insoweit nicht als Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 1 SchulG anzusehen, sondern - wie auch von der Antragstellerin beabsichtigt - als Erklärung der Nichtannahme der Wahl (dazu sogleich). Im Übrigen könnte ein solcher Einspruch ohnehin nur auf die abschließend in Satz 2 genannten, hier nicht ersichtlichen Gründe gestützt werden.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin setzt eine wirksame Wahl im vorliegenden Kontext auch nicht die Annahme durch den Gewählten voraus. Das Erfordernis einer solchen Annahmeerklärung ist weder in § 64 SchulG noch in einer sonstigen Vorschrift dieses Gesetzes vorgesehen. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus § 68 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Danach sind (in die Schulkonferenz) Gewählte verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich insoweit nicht etwa um die Normierung der Entbehrlichkeit des Annahmeerfordernisses lediglich für die Wahl zur Schulkonferenz, sondern um die deklaratorische Feststellung des Grundsatzes, dass die Wahl in ein schulisches Gremium nach § 65 ff. SchulG für den Gewählten verbindlich ist, soweit nicht - wie in § 68 Abs. 4 Satz 2 SchulG vorgesehen - ein wichtiger Grund entgegensteht.
Ein anderes Verständnis verbietet sich schon deshalb, weil in § 62 Abs. 6 SchulG (Grundsätze der Mitwirkung) ausdrücklich geregelt ist, dass die Tätigkeit in den (allen) Mitwirkungsgremien zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrer gehört. Es ist der Lehrkraft als gewähltem Mitglied eines Mitwirkungsgremiums damit nicht möglich, wegen der dabei auftretenden Belastungen zurückzutreten.
Vgl. Wolfering, in: Jekuhl u.a., SchulG für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, § 62 Rn. 6.2.
Ebenso unvereinbar mit der Bedeutung der Tätigkeit in schulischen Mitwirkungsgremien als dienstliche Aufgaben wäre es aber auch, hinge die Wahl jeweils von der Zustimmung des Gewählten ab. Auch aus den Regelungen in § 64 SchulG folgt, dass die "Mitgliedschaft" grundsätzlich losgelöst vom Willen der Betroffenen begründet wird. Nach § 64 Abs. 1 Satz 3 SchulG ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. § 64 Abs. 3 SchulG regelt sodann abschließend die Beendigung der Mitgliedschaft. In Satz 2 heißt es, dass bei Vertretern der Eltern und der Schüler die Mitgliedschaft auch endet, wenn sie ihr Mandat niederlegen. Eine entsprechende Möglichkeit besteht für gewählte Lehrkräfte nicht. Auch diese Regelungen entfalteten jedoch keinen Sinn, könnten Lehrer durch Verweigerung der Annahme ihrer Wahl jegliche Mitwirkungspflicht in einem schulischen Gremium von vornherein verhindern.
Ist die Antragstellerin nach allem wirksam gewähltes Mitglied der Teilkonferenz, ist sie auch verpflichtet, an den anberaumten Konferenzterminen und somit auch am 6. Mai 2010 teilzunehmen. Die Lehrkräfte nehmen die Arbeit in den schulischen Gremien hauptamtlich wahr. Im Rahmen dieser Mitwirkungsarbeit obliegen ihnen ohne Einschränkungen die selben Dienstpflichten wie bei der Unterrichtszeit. Sie dürfen nicht unentschuldigt oder ohne Erlaubnis den Sitzungen fernbleiben. Nach § 9 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG erlassenen Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) gehört es u.a. zu den Aufgaben der Lehrer, an Konferenzen teilzunehmen.
Vgl. Wolfering, a.a.O.
Auch wenn man über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 68 Abs. 4 SchulG hinaus dessen Satz 2 auf sämtliche schulische Mitwirkungsgremien bezieht und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Nichtannahme der Wahl zulässt, führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Antragstellerin hat einen wichtigen Grund nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die mit der Teilkonferenz verbundenen (zeitlichen) Belastungen vermögen einen wichtigen Grund schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil diese Konferenz nach telefonischer Auskunft der Schulleiterin der B-Realschule in diesem Schuljahr erstmalig einberufen wurde. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 14. Januar 1994 - 19 A 2631/93 - (juris) ausgeführt, dass in einer zwei- bis dreistündigen Mehrbelastung pro Sitzung einer Schulkonferenz, die zweimal im Jahr stattfinde, und gegebenenfalls einer angemessenen Vorbereitung für diese Sitzungen kein wichtiger Grund für eine Befreiung von der diesbezüglichen Dienstpflicht zu sehen sei.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den sonstigen von der Antragstellerin vorgetragenen Tätigkeiten. Soweit sie sich auf ihre Leitung der Fortbildungsgruppe beruft, liegt diese Tätigkeit nach eigenen Angaben schon mehrere Jahre zurück. Allein der Hinweis auf den derzeit noch ausgeübten Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz in zwei Fachkonferenzen führt ebenfalls nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes, zumal damit zusammenhängende (zeitliche) Belastungen nicht ansatzweise näher konkretisiert werden.
Schließlich sind auch keine besonderen dienstlichen Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die konkret im Hinblick auf den Termin am 6. Mai 2010 einen Anspruch auf Dienstbefreiung oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen könnten.
Vgl. hierzu Wolfering, a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung einer solchen Befugnis in § 18 Abs. 7 Satz 3 des mit Inkrafttreten des SchulG außer Kraft getretenen Schulmitwirkungsgesetzes.
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.