Untersuchungsanordnung bei Beamten: Anforderungen an Begründung und Untersuchungsumfang
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht setzte den Streitwert auf 2.500 Euro und legte die Kosten dem Antragsgegner nach §161 Abs.2 VwGO auf, weil dieser die Untersuchungsanordnung aufgehoben hatte. Die Kammer stellte fest, dass Untersuchungsanordnungen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für Dienstunfähigkeit und Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müssen. Allgemein-medizinische Untersuchungen bei längerer Krankheit können ohne spezielle Begründung angeordnet werden; fachärztliche Zusatzbegutachtungen bedürfen hingegen einer nachvollziehbaren Darlegung.
Ausgang: Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt, da er die beanstandete Untersuchungsanordnung aufgehoben hat
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untersuchungsanordnung wegen vermuteter Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass die Dienststelle konkrete tatsächliche Umstände benennt, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit begründen.
Die Untersuchungsanordnung muss Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, sodass der Betroffene die Verhältnismäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der angeordneten Maßnahmen prüfen kann.
Die Dienstbehörde darf ein vom Polizeiarzt vorgeschlagenes Untersuchungsprogramm nicht ohne eigene, nachvollziehbare Begründung im Ankreuzverfahren unreflektiert übernehmen.
Bei längerfristiger Erkrankung kann die Behörde allgemein-medizinische Untersuchungen zur Feststellung der Gesundheit ohne spezifizierte fachärztliche Begründung anordnen; für fachärztliche Zusatzbegutachtungen ist hingegen eine konkrete sachliche Darlegung der Erforderlichkeit erforderlich.
Tenor
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er die Untersuchungsanordnung aufgehoben und damit dem Antragsbegehren entsprochen hat.
Zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer auf Folgendes hin:
Eine Untersuchungsanordnung muss sich – erstens – auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 19 ff., und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn.19 ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris, Rn. 9 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 –, juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 6 B 1103/17 – juris, Rn. 7 f. m. w. N.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsaufforderung vom 5. März 2018 als rechtswidrig. Zwar mag der Dienstherr von dem Erfordernis, tatsächliche Feststellungen anzugeben, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen, dann bereit sein, wenn der Beamte längerfristig erkrankt ist (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Andere Ansicht: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 -, juris.
Gleichwohl muss der Dienstherr auch in diesen Fällen Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung jedenfalls grundsätzlich nachvollziehbar begründen.
Diesen Anforderungen genügt die streitbefangene Untersuchungsanordnung nicht. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Antragsteller etwa einer „fachärztlichen Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet Orthopädie, Neurologie“ unterziehen soll. Das Krankheitsbild des Antragstellers bleibt völlig unklar. Der Antragsgegner scheint unter Umständen zu verkennen, dass die Entscheidung über Art und Umfang der Untersuchung bei ihm und nicht bei dem Polizeiarzt liegt. Der Polizeiarzt ist zwar in der Regel vorzuschalten, damit der Dienstherr eine sachkundige Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen ärztlichen Untersuchung treffen kann. Es genügt aber nicht ohne weiteres, ein im Ankreuzverfahren vom Polizeiarzt erstelltes Untersuchungsprogramm lediglich unbesehen zu übernehmen.
Soweit der Erlass „Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 115 des Landesbeamtengesetzes bei Vorliegen von Verwendungseinschränkungen sowie aufgrund einer dauerhaften Erkrankung“ (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22. Mai 2017 – 401/403-42.01.05, sog. PDU-Erlass) unter Ziffer 2.1.1 auf die Anlage 1 und damit auf ein Ankreuzverfahren abstellt, genügt dies den oben genannten Anforderungen jedenfalls nicht stets. Die Behörde muss das Untersuchungsprogramm - wie bereits erwähnt – nicht nur benennen („ankreuzen“), sondern grundsätzlich auch nachvollziehbar begründen. Von diesem Begründungserfordernis ist die Behörde auch nicht etwa deswegen befreit, weil der betroffene Beamte schon wissen wird, „worum es geht“.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 6 B 1298/16 -, juris.
Soweit der angeführte Erlass unter Ziffer 2.1.1 b)
„Bei Verwendungseinschränkungen ist in der Untersuchungsanordnung der konkrete Anlass, der aus behördlicher Sicht Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit begründet, zu benennen sowie Angaben zu Art und Umfang der polizeiamtsärztlichen Untersuchung (hierzu Anlagen 1.2 und 1.3) zu machen soweit der dienstvorgesetzten Stelle Erkenntnisse über die Ursache der möglichen Polizeidienstunfähigkeit vorliegen (anders bei einer Abwesenheit aufgrund dauerhafter Erkrankung bei Überschreitung des Bezugszeitraum in Anlehnung an § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, siehe unten Nummer 2.2.1; Hervorhebung durch die Kammer).“
die Behörde bei einer „dauerhaften Erkrankung“ von dem Erfordernis befreien will, nähere Angaben zu Art und Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung zu machen, genügt er den eingangs angeführten Anforderungen offensichtlich nicht.
Zwar mag die Behörde bei einer längerfristigen Erkrankung des Beamten ohne nähere Begründung die Gewinnung von allgemein-medizinischen, nicht auf ein spezielles Fachgebiet der Medizin bezogenen Erkenntnissen zur körperlichen Gesundheit anordnen (etwa Erhebung der Anamnese, allgemeine körperliche Untersuchung, Ruhe-EKG, Belastungs-EKG). Denn insbesondere bei längerfristigen Erkrankungen kann dem Dienstherrn mitunter nicht bekannt sein, ob (auch) körperliche Erkrankungen aufgetreten sind, die die Dienstfähigkeit in Frage stellen können.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 6 B 1464/17 -, juris, zu einem seit fast sieben Jahren krankheitsbedingt dienstunfähigen Beamten.
Anders verhält es sich indes bei einer - wie auch im Streitfall - auf dem Gebiet der Neurologie angeordneten Zusatzbegutachtung. In derartigen Fällen muss die Behörde nachvollziehbar angegeben, aus welchen Gründen sie eine solche – über die allgemein-medizinische Untersuchung hinausgehende – Untersuchung für erforderlich hält. Nach alledem stehen der PDU-Erlass und die auf ihm beruhende Verwaltungspraxis des Antragsgegners mit den höchstrichterlich aufgestellten Anforderungen an ärztliche Untersuchungsaufforderungen nicht in Einklang.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Den dort geregelten Auffangwert hat die Kammer halbiert, um der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen.