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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 L 4412/16.A·30.01.2017

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen Belehrungsmangel (§33 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die im BAMF-Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung an. Das Gericht sieht bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einstellung des Asylverfahrens, weil die nach § 33 Abs. 4 AsylG vorgeschriebene Belehrung nicht ordnungsgemäß gegen Empfangsbestätigung und sprachgerecht erteilt wurde. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der Verfahrenseinstellung; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF stattgegeben; Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, wenn die Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung selbst keine aufschiebende Wirkung hat.

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Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz besteht, wenn ein behördliches Wiederaufnahmeverfahren (vgl. § 33 Abs. 5 AsylG) das gerichtliche Rechtsverfolgungsziel regelmäßig verhindert und kein gleich geeignetes, nachteilfreies alternatives Verfahren zur Verfügung steht.

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Die nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Belehrung muss schriftlich und gegen Empfangsbestätigung erfolgen und ausdrücklich auf die gesetzliche Rücknahmefiktion hinweisen; fehlt dieser Hinweis oder die vorgeschriebene Zustellungsform, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.

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Eine Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG ist nur wirksam, wenn sie in einer Sprache erteilt wird, deren Kenntnis beim Asylbewerber vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; eine ausschließlich deutschsprachige Belehrung kann unwirksam sein.

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Die vorgeschriebene Zustellung gegen Empfangsbestätigung nach § 33 Abs. 4 AsylG ist nicht ohne Weiteres durch andere Zustellungsformen oder bloßen tatsächlichen Zugang heilbar; ein Nachweis der formgerechteren Zustellung ist erforderlich.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 gemischt

Relevante Normen
§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG§ 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG§ 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 15570/16.A gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 15570/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat.

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Dem Antragsteller fehlt zudem nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, sein mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 33 Abs. 5 AsylG. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Mithin versperrt § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren (wohl) selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO zu verneinen.

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Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, juris, Rn. 4 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris, Rn. 8.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - bestehen ins Gewicht fallende Zweifel, ob die unter Ziffer 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.

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Als Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommen allein §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2, 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn das Asylverfahren eingestellt ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

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Es bestehen durchgreifende Zweifel, ob das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers zur Recht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt hat.

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Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte.

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Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG erfüllt sind. Denn es fehlt jedenfalls an der gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Belehrung. Danach ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Folglich muss eine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügende Belehrung u.a. ausdrücklich auf die gesetzliche Rücknahmefiktion hinweisen.

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Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, juris, Rn. 7 ff.

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Daran fehlt es hier. Die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten, die dem Antragsteller am 20. Juni 2016 ausgehändigt und von ihm unterschrieben worden ist, genügt den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Sie entbehrt eines Hinweises auf die Rücknahmefiktion gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 AsylG.

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Auch in der Ladung zum Termin für die persönliche Anhörung vom 24. November 2016 ist keine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügende Belehrung enthalten. Zwar wird dort ausdrücklich auf den Tatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 AsylG schriftlich hingewiesen. Allerdings erfolgte diese Belehrung nicht nach § 33 Abs. 4 AsylG gegen Empfangsbestätigung. Der Nachweis der Zustellung gegen Empfangsbestätigung kann auch nicht durch die im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindliche Postzustellungsurkunde, wonach die Ladung zur Anhörung am 26. November 2016 in den Gemeinschaftsbriefkasten der Unterkunft des Antragstellers eingelegt wurde, ersetzt werden. Denn der Gesetzgeber hat unter den in §§ 3 ff. VwZG vorgesehenen Zustellungsmöglichkeiten nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG die Zustellung der Belehrung gegen Empfangsbestätigung als (sicherste) Zustellungsart vorgeschrieben. Bei dieser Zustellungsart hat der Empfänger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Dies ist hier lediglich bei der inhaltlich ungenügenden Belehrung im Rahmen der Asylerstantragstellung, nicht aber hinsichtlich des Hinweises in der Ladung zur Anhörung geschehen. Für eine Heilung nach § 8 VwZG durch einen tatsächlichen Zugang der Ladung beim Antragsteller rechtzeitig vor dem anberaumten Anhörungstermin am 6. Dezember 2016 bestehen keine Anhaltspunkte.

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Darüber hinaus ist die Belehrung in der Ladung zur Anhörung auch deswegen mangelhaft, weil sie – jedenfalls dann, wenn sie wie hier an den Antragsteller persönlich und nicht etwa an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt adressiert ist – entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG nur auf Deutsch und damit nicht in einer Sprache erfolgt ist, deren Kenntnis beim Antragsteller vernüftigerweise vorausgesetzt werden kann.

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Vgl. zu diesem Erfordernis im Rahmen des § 33 AsylVfG BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 – juris, Rn. 31.

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Die fehlerhafte Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlich normierten Belehrungspflicht. Die Belehrungspflicht dient ausschließlich dem Schutz des jeweiligen Asylantragstellers. Allein die vorherige Belehrung über die nachteiligen Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Verfahrens - unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Warnfunktion - lässt es gerechtfertigt erscheinen, Verstöße im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der fingierten Rücknahme des Asylantrags zu ahnden. Ohne die erforderliche Belehrung drohte hingegen eine nicht mehr hinnehmbare Beschneidung der Verfahrensrechte der Asylantragsteller. Folglich kann den Verfahrensrechten der Asylantragsteller im Fall einer fehlerhaften bzw. unterbliebenen Belehrung nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der formelle Fehler zur Rechtswidrigkeit der gesamten Einstellungsentscheidung führt.

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Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, juris, Rn. 16 f. m. w N.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.