Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Nebentätigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf einer befristeten Nebentätigkeitsgenehmigung als Polizeibeamter. Streitpunkt war die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Vollziehungsanordnung formell ausreichend begründet war und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die privaten Interessen überwiegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Sofortvollziehung des Widerrufs der Nebentätigkeit als unbegründet abgewiesen; formelle Begründung und öffentliches Interesse überwiegen.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts kann nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet werden; diese Anordnung ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.
Fehlt eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die Vollziehungsanordnung aufheben und einstweiligen Rechtsschutz in dieser Form gewähren.
Bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist; ist dies nicht feststellbar, entscheidet eine weitergehende Interessenabwägung.
Bei der Interessenabwägung können erhebliche öffentliche Belange – etwa die Gefährdung dienstlicher Aufgaben und des Ansehens der Polizei sowie anhängige Verfahren gegen den Betriebsinhaber wegen Ruhestörungen und Straftaten – die privaten Interessen des Betroffenen überwiegen; bloße wirtschaftliche Belange sind nur bei substanziierter Darlegung gewichtig.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 05.11.2002 gestellte Antrag mit dem Begehren,
die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten X vom 10.10.2002 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt aber dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 10.10.2002 genügt (noch) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Fortführung seiner Nebentätigkeit als Kellner in dem Bistro Bei N1" und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs der unter dem 20.12.2001 verlängerten Nebentätigkeitsgenehmigung abgewogen hat und aus welchen besonderen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet. Maßgebend war für ihn insbesondere der dienstliche Konflikt des Antragstellers mit den dienstlichen Aufgaben als Polizeibeamter, in den dieser durch die weitere Tätigkeit in einer Gaststätte gerät, durch deren Betrieb in der Vergangenheit Ruhestörungen und Körperverletzungsdelikte ausgelöst worden sind.
Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, geht zu Ungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Vorliegend lässt sich ein derartiges Offensichtlichkeitsurteil nicht treffen, da es hinsichtlich einer Reihe von streitigen tatsächlichen Umständen möglicherweise einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen weiteren Aufklärung bedürfte. Im Rahmen der hiernach gebotenen allgemeinen - von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen - Interessenabwägung gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass das öffentliche Interesse daran, die Nebentätigkeit des Antragstellers sofort zu unterbinden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers überwiegt. Ungeachtet des Streits der Beteiligten über Art und Umfang der von dem Bistro ausgehenden Störungen ist jedenfalls festzustellen, dass beim Ordnungsamt der Stadt T ein Verfahren zur Konzessionsentziehung anhängig ist, in dem verschiedenen Verstößen (Ruhestörungen, Körperverletzungen, Drogenmissbrauch u.a.) nachgegangen wird, die keineswegs nur auf möglicherweise querulotorischen Beschwerden von Anwohnern oder Gästen beruhen. Wer, wie der Antragsteller, in einem derartigen Betrieb als Kellner, Türsteher" und Rechtsbeistand" des Betreibers auftritt oder den Anschein erweckt, er übe diese Funktionen aus, tritt beinahe zwangsläufig in einen Konflikt mit seinen Aufgaben als Polizeibeamter zur Gefahrenabwehr und Verfolgung von Straftaten. Damit kann zugleich der Ruf der Polizei insgesamt Schaden nehmen. Diesen bedeutsamen öffentlichen Interessen stehen private Interessen des Antragstellers gegenüber, die als eher unbedeutend einzuschätzen sind. Dass der Antragsteller als Beamter der Besoldungsgruppe A 10 aus wirtschaftlichen Gründen auf zusätzliche Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit angewiesen wäre, trägt er selbst nicht vor. Hinzu kommt, dass die nunmehr widerrufene Nebentätigkeitsgenehmigung ohnehin bis Ende des Monats Dezember 2002 befristet ist, eine positive Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren also selbst dann kaum mehr praktische Bedeutung erlangen könnte, wenn insoweit nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sondern den der Antragstellung abgestellt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.