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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 L 382/03·09.02.2003

Antrag auf einstweilige Freistellung mit Fortzahlung abgelehnt (Vorwegnahme der Hauptsache)

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Freistellung vom Dienst am 13.02.2003 bei Fortzahlung der Bezüge. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da eine Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorliegen. Es bestehen Ersatzmöglichkeiten (Urlaub/Gleitzeit) und die Behörde hat Rückwirkung/Erstattung im Obsiegensfall zugesagt. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge abgelehnt; Rechtsschutzbedürfnis und Dringlichkeit fehlen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung, die eine Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur dann zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist, ohne Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegt.

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Fehlt eine ausdrückliche Verweigerung der begehrten Handlung und bestehen praktikable Alternativen (z.B. Urlaubsgewährung oder Gleitzeit), fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Freistellung.

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Die Zusage der Behörde, bei Erfolg im Hauptsacheverfahren die begehrte Rechtsfolge rückwirkend zu gewähren oder Ersatz zu leisten, verringert die Dringlichkeit und kann den Erlass einstweiliger Anordnungen entbehrlich machen.

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Bei Streitigkeiten über kurzfristige Freistellungen (bis zu drei Tagen) ist der Streitwert im einstweiligen Verfahren regelmäßig nur in Höhe der Hälfte des Auffangwerts anzusetzen; die Vorläufigkeit kann zu weiterer Reduzierung führen.

Relevante Normen
§ 2a Abs. 1 Satz 1 AZVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 05.02.2003 bei Gericht eingegangene Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin am 13.02.2003 unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte Anordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde der Antragstellerin, zumindest vorläufig, gerade die Rechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird,

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vgl. OVG. NRW, Beschlüsse vom 20.09.1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, und vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin begehrt mit dem von ihr gestellten Antrag die tatsächliche Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge am 13.02.2003. Eine solche Freistellung verweigert der Antragsgegner ihr ausweislich seines Schriftsatzes vom 07.02.2003 aber gar nicht. Inhaltlich streiten die Beteiligten vielmehr darüber, ob die Antragstellerin ihre Freistellung am 13.02.2003 noch auf der Grundlage des § 2 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.12.1986 - GV. NRW. 1987 S. 15 -, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25.01.2000 - GV. NRW. S. 26 - (AZVO), verlangen kann, obwohl das Innenministerium in seinem Erlass vom 14.01.2003 - 24-1.25.02-7/03 - mitgeteilt hat, dass es das Ergebnis der Tarifrunde 2002/2003 hinsichtlich der Abschaffung des sog. AZV-Tages für die Beamtinnen und Beamten zu übernehmen und § 2 a AZVO mit rückwirkender Kraft entsprechend zu ändern beabsichtige und im Hinblick hierauf keine arbeitsfreien Tage i.d.S. mehr zu bewilligen seien. Auch hierfür ist die Notwendigkeit für ein gerichtliches Einschreiten in der von der Antragstellerin gewünschten Art nicht gegeben. Die Antragstellerin kann vielmehr vorläufig die Freistellung am 13.02.2003 unter Inanspruchnahme eines Urlaubstages oder ihres Gleitzeitkontos bewirken und die Klärung der hier strittigen Rechtsfrage im Rahmen des von ihr eingeleiteten Widerspruchsverfahrens bzw. eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens erreichen. Die Gefahr, dass sich dieses Verfahren vor einer endgültigen Sachentscheidung in der Hauptsache erledigen könnte, sieht die Kammer dabei nicht. Diesbezüglich hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 07.02.2003 ausdrücklich zugesagt, dass bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren die Freistellung am 13.02.2003 in einen AZV-Tag umgewandelt und der Antragstellerin ein Gleit- oder Urlaubstag wieder gutgeschrieben würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nach ständiger Streitwertpraxis ist bei Streitigkeiten über die Bewilligung von Urlaub bei geringem zeitlichen Umfang (bis drei Tage) lediglich die Hälfte des Auffangwerts in Ansatz zu bringen; gleiches hat für Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen zu gelten. Eine weitere Reduzierung des Streitwertes erfolgt im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.