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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 L 3797/15·24.01.2016

Eilrechtsschutz gegen Rücknahme einer beamtenrechtlichen Versetzung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Rücknahme einer Versetzungsentscheidung. Das Gericht hielt den Antrag zwar für zulässig, aber für unbegründet. Die Sofortvollzugsanordnung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO; in der Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse. In der summarischen Prüfung sprächen zudem erhebliche Gründe für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW, weil die ursprüngliche Versetzung haushalts- und organisationsrechtlich nicht gedeckt gewesen sei; Beteiligungsmängel der Gleichstellungsbeauftragten seien nach § 46 VwVfG NRW voraussichtlich unbeachtlich.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Rücknahmebescheid wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG erfasst nicht die Rücknahme einer Versetzungsverfügung, sondern nur die Versetzung selbst.

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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) setzt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und die Darlegung eines besonderen Vollzugsinteresses voraus; die inhaltliche Tragfähigkeit der Gründe ist für die formelle Ordnungsgemäßheit nicht entscheidend.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten und im Übrigen durch Interessenabwägung zu entscheiden; an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein öffentliches Interesse.

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Eine rechtswidrige begünstigende beamtenrechtliche Versetzung kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurückgenommen werden; haushaltsrechtlich zwingende Gründe können das Rücknahmeermessen bis zur Ermessensreduzierung auf Null verdichten.

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Ein Verstoß gegen Beteiligungsrechte (z.B. der Gleichstellungsbeauftragten) ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 54 Abs. 4 BeamtStG§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 23. November 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7556/15 gegen den Rücknahmebescheid des Polizeipräsidiums E vom 14. Oktober 2015 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Eilantrag ist zulässig.

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Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt nicht bereits wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 54 Abs. 4 BeamtStG. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage unter anderem gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Im vorliegenden Fall ist aber nicht die den Antragsteller betreffende Versetzungsmaßnahme im Streit, sondern vielmehr deren Rücknahme. Dieser Verwaltungsakt wird vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erfasst.

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Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet.

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Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird.

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Die zusammen mit dem Rücknahmebescheid vom 14. Oktober 2015 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der Rücknahme der Versetzung angenommen hat. Er hat unter anderem darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse, Beamte in denjenigen Zuständigkeitsbereichen einzusetzen, für die sie im Landeshaushalt vorgesehen seien und auch dementsprechend besoldet würden, überwiege das Interesse des Antragstellers, weiterhin in einem Verwaltungsbereich Dienst zu versehen, für den der Landeshaushalt kein Personal stelle.

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Damit hebt der Antragsgegner einen wichtigen Belang der Allgemeinheit hervor, der sich aus nachvollziehbaren fiskalischen Interessen ergibt.

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Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Das gilt namentlich für die nachfolgende Begründung des Sofortvollzugs, die nicht zu überzeugen vermag. Eine „falsche Stellenbesetzung“ dürfte kaum in der Lage sein, das Ansehen der Polizei in der Bevölkerung in bezug auf Glaubwürdigkeit und Funktionsfähigkeit erheblich zu schädigen. Denn die vom Antragsgegner aufgezeigte Diskrepanz zwischen Tätigkeitsbereich und Besoldungszuständigkeit dürfte als Internum nicht ohne Weiteres nach außen dringen.

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Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.

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Unabhängig davon, ob der angegriffene Rücknahmebescheid als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass er einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in dem Klageverfahren nicht standhalten wird. Es spricht im Gegenteil vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil sich der Rücknahmebescheid als rechtmäßig erweisen dürfte.

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Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Versetzung ist § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.

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Formelle Mängel des Bescheides vom 14. Oktober 2015 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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Das Polizeipräsidium Düsseldorf ist als zuständige Behörde dazu berufen gewesen, ihre unter dem 6. Oktober 2014 getroffene Entscheidung, den Antragsteller aus der hauseigenen Direktion ZA/ZA 1/ZA 11 zum Landrat des Kreises O.     als Kreispolizeibehörde mit Wirkung zum 1. November 2014 zu versetzen, zurückzunehmen. Das folgt aus § 48 Abs. 5 Halbsatz 1 VwVfG. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde. Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW in Angelegenheiten, die sich unter anderem auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Letzteres hat das Polizeipräsidium E in den Blick genommen. Denn die Rücknahme seiner ursprünglichen Versetzungsentscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller wieder Angehöriger des Polizeipräsidiums E geworden ist und dort seinen aus dem Beamtenverhältnis folgenden Dienstpflichten nachzukommen hat.

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Dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wurde vorliegend Genüge getan. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 hat der Antragsteller zu der beabsichtigten Rücknahme seiner Versetzung Stellung genommen.

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Die bloße nachträgliche Information des Antragsgegners an den örtlichen Personalrat über die Maßnahme im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht zu beanstanden. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Personalrats bedurfte es nicht. Die Mitbestimmung des Personalrats ist nach § 81, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW nur für die Versetzung zu einer anderen Dienststelle vorgesehen, wobei gemäß § 82 LPVG NRW Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes unter anderem die Kreispolizeibehörden sind. Ebenso wie im Anwendungsbereich des bereits erwähnten § 54 Abs. 4 BeamtStG ist davon die Rücknahme einer Versetzungsentscheidung zu differenzieren. Angesicht der detaillierten Regelungen zur personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung hätte es dem Gesetzgeber oblegen, bei entsprechendem Willen auch Rücknahmetatbestände im Sinne eines actus contrarius in den Katalog aufzunehmen.

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Der Antragsgegner hat die Gleichstellungsbeauftragte gemessen an § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW nicht ordnungsgemäß beteiligt. Von Gesetzes wegen wird eine frühzeitige Unterrichtung und Anhörung über die beabsichtigte Maßnahme gefordert. Dem wird die dokumentierte Mitzeichnung der Gleichstellungsbeauftragten unter dem „16/10“ nicht gerecht, weil sie offenbar nach Abgang und einen Tag vor der am 17. Oktober 2015 erfolgten Zustellung des angefochtenen Rücknahmebescheides erfolgt ist. Allerdings dürfte dieser Verfahrensfehler im Lichte von § 46 VwVfG NRW unbeachtlich bleiben, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie noch an anderer Stelle ausgeführt wird, sprechen zwingende Gründe dafür, den Antragsteller wieder in Konkordanz zur haushaltsrechtlichen Lage, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Besetzung von Planstellen, zu beschäftigen.

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Der angegriffene Bescheid erweist sich aus derzeitiger Sicht auch als materiell rechtmäßig.

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Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der – wie die hier vom Antragsteller angestrebte Versetzung – keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist, § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.

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Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Versetzungsentscheidung liegen vor.

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Die mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. November 2014 ausgesprochene Versetzung des Antragstellers vom Polizeipräsidium E zum Landrat des Kreises O.     als Kreispolizeibehörde widerspricht der gesetzlich vorgesehenen Verteilung finanzieller Lasten zwischen unterschiedlichen Verwaltungsträgern, die bei der Bereitstellung von Dienstkräften zur Erfüllung staatlicher Aufgaben vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW sind die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen von den Kreisen zur Verfügung zu stellen. Der im Rahmen der erfolgten Versetzung des Antragstellers aufnehmende Landrat als Kreispolizeibehörde ist untere staatliche Verwaltungsbehörde. Das folgt aus der Aufgabenübertragung für den Bereich der Polizei. Die Landesaufgabe Polizei (vgl. § 1 POG NRW) wird unter anderem von den Landräten wahrgenommen. Für das Gebiet des Rhein-Kreises O.     folgt dies aus § 59 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 KrO NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 POG NRW in Verbindung mit § 1 lit. b) Nr. 21 Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes NRW. Die zum 1. November 2014 ausgesprochene Versetzung ist auch rechtswidrig gewesen, weil der Antragsteller haushaltsrechtlich nicht als Dienstkraft des betroffenen Kreises geführt worden ist, sondern als Verwaltungsbeamter außerhalb des Vollzugsdienstes weiterhin im Polizeikapitel des Landeshaushalts verblieben ist und dort auch heute noch stellenmäßig geführt wird. Für diese Beamtengruppe greift offenbar auch nicht § 61 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW. Wenn danach zur Unterstützung bei der Durchführung von Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden dem Landrat Landesbeamte zugeteilt werden können, so hat der Haushaltsgesetzgeber von dieser Ermächtigung offenbar nur zugunsten der Polizeivollzugsbeamten Gebrauch gemacht. Das folgt aus den Erlassen des MIK NRW vom 31. Oktober 2014 und vom 15. Dezember 2014 an die beteiligten Polizeibehörden des nachgeordneten Bereichs. Danach ist die Besetzung von Funktionen für Verwaltungspersonal in Landratsbehörden zulasten des Polizeikapitels im Landeshaushaltsplan ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Aktenlage ist die Übernahme der Stelle des Antragstellers in den Haushalt des Kreises O.     weder erfolgt noch jemals beabsichtigt gewesen.

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Auf der Rechtsfolgenseite kann dahinstehen, inwieweit der grundsätzlich auszugleichende Vermögensnachteil bereits die Ermessensentscheidung der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes als solche beeinflusst. Denn ein Vermögensnachteil ist für den Antragsteller weder ersichtlich, noch ist von diesem ein entsprechender Ausgleich beantragt worden. Im Übrigen dürften hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Ausgangslage besteht, bei der eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Für das die Rücknahme der Versetzung verfügende Polizeipräsidium E folgt dies bereits aus der ministeriellen Weisung in den bereits erwähnten Erlassen. Danach hat das Ministerium bestimmt, dass die Versetzung rückgängig zu machen ist. Diese Weisung wiederum beruhte auf zwingenden haushaltsrechtlichen Gründen. Denn mit der Weigerung des betroffenen Kreises, den Antragsteller stellenmäßig in seinen eigenen Haushalt zu überführen, wurde ein Zustand geschaffen, der mit der gesetzlich vorgesehenen Verteilung finanzieller Lasten bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben nicht in Einklang zu bringen ist. Ohne die Rücknahme der Versetzung würde dieser rechtswidrige Zustand auf Dauer verfestigt werden. Denn von Rechts wegen ist keine Möglichkeit ersichtlich, den Kreis O.     zu verpflichten, den Antragsteller in den Stellenplan seines Haushaltsplans zu übernehmen.

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Nach alledem kann ein rechtmäßiger Zustand nur durch die Rücknahme der erfolgten Versetzung wiederhergestellt werden. Dabei ist das beklagte Land nicht aus anderen Umständen darauf zu verweisen, die durch die Versetzung geschaffene Lage hinzunehmen. Soweit das MIK NRW in seinem Erlass vom 31. Oktober 2014 auf Laufbahnwechsler des mittleren Dienstes und auf Altfälle verweist, in denen aus fürsorgerischen Gründen offenbar haushaltsrechtliche Diskrepanzen hingenommen worden sind, so bleibt festzustellen, dass der Antragsteller von dieser Gruppe privilegierter Bediensteter nicht erfasst wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes anzusetzen ist.