Anhörungsrüge im Asyl-Eilverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Einzelrichters im Asyl-Eilverfahren. Die Kammer verwirft die Rüge als unzulässig, weil ein anderer Rechtsbehelf (Antrag nach §80 Abs.7 VwGO bei neuen Umständen) gegeben ist und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Eine mündliche Verhandlung ist im Eilverfahren nicht geboten.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Beschluss des Einzelrichters als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur statthaft, wenn kein anderer Rechtsbehelf besteht und das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Liegt nachträglich vorgelegtes, im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachtes Vorbringen vor, ist ein gesonderter Antrag auf erneute Entscheidung (vgl. §80 Abs.7 VwGO) möglich, wodurch die Anhörungsrüge unstatthaft sein kann.
Im Eilverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt, soweit der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. §36 Abs.3 AsylG) überwiegt; das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung.
Der Einzelrichter darf sich zulässig auf die Gründe des angefochtenen behördlichen Bescheids beziehen (vgl. §77 Abs.2 AsylG); dies kann eine hinreichende Einzelfallwürdigung ersetzen, sodass die Anhörungsrüge nicht allein auf eine andere Sachentscheidung gerichtet sein darf.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Zur Entscheidung ist die Kammer und nicht kraft Gesetzes der Einzelrichter berufen, weil die Anhörungsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf vom Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu unterscheiden ist, vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Die erfolglose Anhörungsrüge des Antragstellers ist bereits unstatthaft. Gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zwar kann der Beschluss des Einzelrichters vom 13. Oktober 2015 gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Allerdings steht dem Antragsteller ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zu. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sieht ein Antragsrecht der Beteiligten vor, bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen eine erneute Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Diese Verfahrenslage kann hier festgestellt werden. Die Gründe für die Anhörungsrüge basieren auf einer ärztlichen Bescheinigung vom 8. Oktober 2015, die der Antragsteller erstmals mit der Anhörungsrüge vorgelegt hat.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 13. Oktober 2015 bleibt auch aus anderen Gründen ohne Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch das Gericht liegt nicht vor (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Antragsteller macht geltend, obwohl der Einzelrichter nachgefragt habe, ob eine mündliche Verhandlung gewünscht werde, und diese Frage bejaht worden sei, sei die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt. In der gemeinsamen Eingangsverfügung zum Klage- und zum Eilverfahren ist zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Dieser Teil der Eingangsverfügung kann sich naturgemäß nur auf das Klageverfahren beziehen, das aber nicht Gegenstand der Anhörungsrüge geworden ist. Im Eilverfahren wiederum ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Das folgt aus dem Beschleunigungsgrundsatz, der in § 36 Abs. 3 AsylG seinen Niederschlag gefunden hat.
Mit der zulässigen Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG) hat der Einzelrichter in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2015 der Einzelfallwürdigung hinreichend Genüge getan. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Antragsteller vorgetragene Reiseunfähigkeit seines gesetzlichen Vertreters für sein eigenes Asylverfahren ohne Belang ist, eine Reiseunfähigkeit als solche als sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis weder in die Prüfkompetenz des Bundesamtes noch in die des mit Asylverfahren betrauten Gerichts fällt, und das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 2. September 2015 darauf hingewiesen hat, dass insbesondere minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben werden.
Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck einer Anhörungsrüge, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen.
Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2008 – 9 A 12.8 und Beschluss vom 24. November 2011 – 8 C 13.11 –(jeweils juris).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.