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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 L 35/13·16.01.2013

Eilantrag auf Befürwortung zur Teilnahme am Polizeiauswahlverfahren (Laufbahnabschnitt III)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, dass ihr Dienstherr die Teilnahme am Auswahlverfahren 2013 für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes befürwortet und ihre Bewerbung dienstlich weiterleitet. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die begehrte Regelung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle und hierfür jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache glaubhaft gemacht seien. Die Ablehnung der Befürwortung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol sei formell ordnungsgemäß (u.a. Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten) und materiell nicht zu beanstanden. Das Eignungsurteil der Behördenleitung unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und sei hier plausibel auf dienstliche Beurteilungen und weitere Umstände gestützt.

Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung zur Befürwortung/Weiterleitung der Bewerbung zum Polizeiauswahlverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung, die dem Antragsteller bereits die im Hauptsacheverfahren erstrebte Rechtsposition vermittelt, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz sonst nicht erreichbar ist, unzumutbare Nachteile drohen und ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.

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Im Verfahren nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; dies gilt auch dann, wenn der begehrte vorläufige Zustand faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt.

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Soweit die Zulassung zu einem laufbahnrechtlichen Auswahlverfahren die Befürwortung durch den Behördenleiter voraussetzt, besteht ein Anspruch auf Teilnahme nur, wenn diese Zulassungsvoraussetzung vorliegt bzw. ihre Versagung rechtswidrig ist.

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Die Bewertung der Eignung im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG ist ein Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der Eignung verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden.

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Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist bei gleichstellungsrechtlich relevanten Personalmaßnahmen frühzeitig sicherzustellen; eine fehlende aktenkundige schriftliche Stellungnahme schließt eine ordnungsgemäße Beteiligung nicht aus, wenn Unterrichtung und Anhörung rechtzeitig tatsächlich erfolgt sind.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 20 Abs. 2 Satz 2 LVOPol§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 8. Januar 2013 bei Gericht eingegangene, nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO ausgelegte Eilantrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren 2013 um Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zu befürworten und die Bewerbung der Antragstellerin dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen auf dem Dienstweg vorzulegen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierzu sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

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Die Antragstellerin begehrt vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihr – wenn auch nur vorläufig – im Wesentlichen gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die sie auch im Klageverfahren (2 K 134/13) anstrebt. Eine solche Anordnung würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.

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Ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 , DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris.

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Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.

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Zwar wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen, dass sie im Erfolgsfalle an dem bereits in der 8. bis 10. Kalenderwoche 2013 (18. Februar bis 8. März 2013) noch stattfindenden Abschnitt I des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst teilnehmen könnte. Auch mag unterstellt werden, dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen, wenn sie zu diesem Auswahlverfahren nicht zugelassen wird. Für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache fehlt es aber an der zudem erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren.

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Die Zurückweisung der Bewerbung für die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst (Laufbahnabschnitt III) sowie die Weigerung, die Bewerbung der Antragstellerin vom 26. November 2012 auf dem Dienstweg vorzulegen, durch Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 8. Januar 2013 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Antragsgegners ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol). Danach weist der Dienstvorgesetzte Bewerbungen von Beamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, schriftlich zurück.

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Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt.

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Dienstvorgesetzter ist für Beamte des Landes nach § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums der Leiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).

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Vor Erlass des Bescheides vom 8. Januar 2013 ist die Antragstellerin am 4. Januar 2013 von der Leiterin des Polizeipräsidiums E im Beistand des Direktionsleiters Kriminalität angehört worden.

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Die nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG NRW) bei dieser Entscheidung erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten,

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vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 -, juris, - 6 A 282/08 – , juris, und – 6 A 3302/08 -, IÖD 2010, 242, sowie Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 -, DVBl 2010, 981,

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ist hier ordnungsgemäß erfolgt. § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW verlangt eine frühzeitige Unterrichtung und Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten über beabsichtigte Maßnahmen. Nach Satz 2 ist ihr innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bereits am 27. Dezember 2012 sind der Antragstellerin in Gegenwart der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Leiter der Kriminalinspektion 3 (KI 3) und der Kriminalkommissariate 24 und 36 (vormals 43) ausführlich die einzelnen Beweggründe, die zu Zweifeln an der Geeignetheit der Antragstellerin für den höheren Polizeivollzugsdienst geführt haben, erläutert worden. Hierdurch ist ungeachtet dessen, dass eine schriftliche Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten nicht aktenkundig ist, dem Erfordernis nach §§ 17, 18 LGG NRW, die Gleichstellungsbeauftragte vor der Entscheidung zu beteiligen, hinreichend Rechnung getragen worden. Diese Entscheidung war auch nicht etwa bereits zuvor gefallen. Dem unter dem 21. Dezember 2012 aktenkundigen negativen Votum der Behördenleiterin kommt vor der im Anschluss an die Besprechung vom 27. Dezember 2012 erfolgten (schriftlichen) Bekanntgabe des für die Antragstellerin negativen Votums am 4. Januar 2013 nur der Rechtscharakter eines Entwurfs/Internums zu.

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Eine Beteiligung des Personalrates ist mangels einschlägigen Mitwirkungstatbestandes nicht erforderlich gewesen.

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Die durch Bescheid vom 8. Januar 2013 getroffene Entscheidung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig ergangen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III zugelassen zu werden, weil nicht alle erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

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Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LVOPol können Beamte, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben, zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen werden, wenn sie sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren bewährt haben und der Behördenleiter eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie nach ihrer Persönlichkeit für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen (Nr. 1), sie am maßgeblichen Stichtag des 1. Oktober (vgl. § 21 Abs. 2 LVOPol) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 2) und sie am Auswahlverfahren nach § 20 LVOPol erfolgreich teilgenommen haben (Nr. 3).

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Zwar erfüllt die Antragstellerin zum Stichtag 1. Oktober 2013 die sechsjährige Dienstzeit, weil ihre am 1. September 2007 in Gang gesetzte laufbahnrechtliche Probezeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LVOPol abweichend von § 8a LVOPol als Dienstzeit gilt. Auch spricht Vieles dafür, dass die Höchstaltersgrenze bei der am 1. August 1972 geborenen Antragstellerin wegen der im Zeitraum vom 1. August 2002 bis 29. März 2004 gewährten Freistellung (Elternzeit bzw. Sonderurlaub) nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVOPol hinauszuschieben ist, weil jedenfalls in dieser Zeit die Betreuung mehrerer minderjähriger Kinder neben der Familienzusammenführung mit dem seinerzeit in der Türkei lebenden Ehemann einen wesentlichen Grund für die "Überalterung" ausgemacht haben dürfte. Es fehlt aber die erforderliche Befürwortung der Teilnahme am Auswahlverfahren durch den Behördenleiters.

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Die Ablehnung der Weiterleitung der Bewerbung der Antragstellerin durch die Leiterin des Polizeipräsidiums E wegen fehlender Eignung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Kriterium der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis verbunden, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

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Vgl. zu Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 Beamtenstatusgesetz: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 - m.w.N., DÖD 1981, 257; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, juris.

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Die Behördenleiterin hat sich im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums bewegt, indem sie bei der Beurteilung der Eignung die Linienvorgesetzen der Antragstellerin einschließlich des ehemaligen Kommissariatsleiters in den Bewertungsprozess eingebunden hat. Ihr darauf gestütztes Eignungsurteil ist auch hinreichend plausibel. Die Berücksichtigung der Ergebnisse der beiden letzten dienstlichen Beurteilungen ist sachgerecht. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, die Antragstellerin erbringe ausreichende Leistungen für die Sachbearbeitung in einem Regional-Kommissariat, sei aber bei der Bewertung von komplexen Sachverhalten auf den Gebieten der Organisierten Kriminalität, der Wirtschaftskriminalität und bei Kapitaldelikten völlig überfordert, sind nachvollziehbar. Der Vergleich mit der allgemeinen Laufbahnverordnung (LVO) zeigt, dass dort bei Aufstiegsbeamten für die Laufbahn des höheren Dienstes die beiden letzten dienstlichen Beurteilungen eine wesentliche Voraussetzung bilden. Gemäß § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO müssen Aufstiegsbewerber die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben. In der nachfolgenden Ausnahmevorschrift Satz 2 Nr. 1 wird auf die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote abgestellt. Auch wenn die für Polizeivollzugsbeamte vorrangige Bestimmung davon abweichende Zulassungsvoraussetzungen enthält, sind bei der Bewertung der Frage, ob ein Bewerber für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt geeignet erscheint, die letzten Beurteilungen schon unter dem Leistungsgesichtspunkt in den Blick zu nehmen. Die Antragstellerin hat insoweit jeweils nur ein durchschnittliches Ergebnis mit 3 Punkten im Gesamturteil erzielt. Ihr Hinweis, dass ihr absolviertes Fachhochschulstudium ihre Fähigkeit zeige, auch komplexe Sachverhalte zu bearbeiten, verfängt nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen der II. Fachprüfung in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht das Niveau erreichen, welches für den Laufbahnabschnitt III zu fordern ist. Eine hervorragende Beurteilung des schriftlichen und mündlichen Ausdrucks kann entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht festgestellt werden. In der dienstlichen Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn vom 28. Januar 2011 hat die Antragstellerin insoweit 4 Punkte erzielt. In der nachfolgenden Regelbeurteilung vom 5. Oktober 2011 wurde die Leistungsgüte, bei der schriftlicher und mündlicher Ausdruck einzubeziehen sind, mit 3 Punkten bewertet. Vergleichbar verhält es sich mit der von der Antragstellerin angesprochenen Teamfähigkeit. Während das Hauptmerkmal "Sozialverhalten" zunächst mit 4 Punkten bewertet worden ist, erreichte das Merkmal "Soziale Kompetenz" in der nachfolgenden Beurteilung nur den Punktwert 3. Auch weiteren Einzelbewertungen der Behördenleiterin ist die Antragstellerin nicht substantiell entgegengetreten. So stellt die Antragstellerin nicht in Abrede, jedenfalls mit zwei Kollegen zeitweise ein gestörtes Verhältnis gehabt zu haben. Sie bestreitet nicht, dass sie in dienstlichen Situationen auf ihre akademische Ausbildung hingewiesen habe, sondern macht geltend, dass ihr dies nicht bewusst gewesen bzw. sie von dritter Seite darauf nicht angesprochen worden sei. Auf die Bewertungen der Behördenleiterin, bei der Antragstellerin handele es sich um eine unsichere, nicht durchsetzungsfähige Persönlichkeit, sie erweise sich nicht als stressstabil und benenne primär Defizite bei anderen Kollegen, die das Leistungs-, Sozial- und Teamverhalten beträfen, ist die Antragstellerin nicht näher eingegangen. Im Übrigen stellt die Antragstellerin ihre eigene subjektive Bewertung der Bewertung der Behördenleiterin entgegen. Dies reicht per se nicht aus, um letztere unplausibel erscheinen zu lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.