Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausweisungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage seines Vaters gegen eine Ordnungsverfügung, mit der diesem die Aufenthaltserlaubnis verweigert und Abschiebung angedroht wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Antragsbefugnis ab. Es fehlte an substanziellem Vortrag zur bestehenden schutzwürdigen Beistandsgemeinschaft bzw. an Anhaltspunkten für ein Zambrano-Äquivalent. Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Antragsbefugnis und fehlendem Nachweis einer schutzwürdigen Beistandsgemeinschaft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht antragsbefugt ist, weil die Möglichkeit der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
Die Anspruchsprüfung auf ein aus Art. 20 AEUV/EuGH‑Recht abgeleitetes Aufenthaltsrecht (Zambrano‑Lage) setzt darlegbare Anhaltspunkte voraus, dass das minderjährige Kind durch die Versagung des Aufenthaltsrechts faktisch zum Mitverlassen des Unionsgebiets gezwungen wäre (de‑facto‑Zwang).
Die Bejahung eines schutzwürdigen Abhängigkeitsverhältnisses richtet sich nach rechtlichen, wirtschaftlichen und affektiven Bindungen; bei der Abwägung hat das Wohl des Kindes Vorrang (Art. 24 GRC).
Fehlt der substantielle Vortrag zu einer bestehenden Beistandsgemeinschaft zwischen Elternteil und deutschem Kind, schließt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber EU‑Angehörigen und damit die Anwendung der Zambrano‑Rechtsprechung aus.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 766/20 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Ausländerrecht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf bis 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 19. Dezember 2019 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8886/19 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. November 2019, mit welcher der Antrag des Vaters des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt sowie u.a. eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen wurde, wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller ist jedenfalls nicht antragsbefugt, da es an der Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts durch die gegenüber seinem Vater erlassene Ordnungsverfügung vom 20. November 2019 fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
Zwar hat der Antragsteller einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Wege der Inländerdiskriminierung gerügt und vorgetragen, dass er als deutscher Staatsbürger benachteiligt werde, da seinem Vater für den Fall, dass der Antragsteller Angehöriger eines anderen EU-Staates wäre, eine Aufenthaltserlaubnis analog § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 21 AEUV bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 21 AEUV erteilt worden wäre. Der Antragsteller verkennt dabei jedoch bereits, dass der Antrag des Vaters des Antragstellers auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bereits deshalb abgelehnt wurde, da dieser unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht im behördlichen Verfahren und auch im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht dazu vorgetragen oder gar belegt hat, wie sich die Personenfürsorge für den Antragsteller ausgestaltet, zumal beide unter unterschiedlichen Anschriften wohnhaft sind. Da insoweit keine bestehende, rechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft zwischen Vater und Antragsteller glaubhaft gemacht wurde, scheidet eine Ungleichbehandlung gegenüber einem europäischen Kind von vornherein aus.
Dieses Ergebnis ist dabei auch interessengerecht, da die Rechte des Antragstellers (Art. 6 GG, Art. 24 Grundrechte-Charta) im Rahmen des behördlichen Verfahrens des Vaters ausreichend Berücksichtigung finden müssen.
Nach der Rechtsprechung kann „ausnahmsweise“ oder „bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte“, das heißt in Fällen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen einem minderjährigen Deutschen zu einem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Aufenthaltsrecht sui generis aus Art. 20 AEUV entstehen, wenn die Versagung eines Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Elternteil dazu führen würde, dass das Kind faktisch gezwungen wäre, dem Drittstaatsangehörigen bei der Ausreise aus dem Unionsgebiet zu folgen und sich mit ihm ins außereuropäische Ausland zu begeben.
BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2018, Az. 1 C 16/17, Rn. 35, juris.
Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis besteht immer dann, wenn ein sogenannter „de facto-Zwang“ des Kindes zur Mitausreise des drittstaatsangehörigen Elternteils vorliegt. Dieses wiederum richtet sich nach dem rechtlichen, wirtschaftlichen oder affektiven Abhängigkeitsverhältnis zwischen Kind und Elternteil, wobei bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls das Wohl des Kindes vorrangig zu erwägen ist (Art. 24 Abs. 2 Grundrechte-Charta) und das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 7 Grundrechte-Charta) zu achten ist.
Vgl. zu den Kriterien der Abwägung: EuGH, Urteil vom 8. März 2011, Az. C-34/09 (Zambrano), juris.
Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fall hier gegeben wäre, lagen aber aufgrund des vollständig unterbliebenen Vortrags zur Ausgestaltung einer schutzwürdigen Beistandsgemeinschaft zwischen Vater und Sohn bereits nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert war in Anbetracht des vorläufigen Charakters des Eilrechtsschutzes in Höhe der Hälfte des für das Klageverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.