Eilantrag gegen Besetzung von A12‑Stellen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung, die Besetzung ausgeschriebener A12‑Stellen durch die Beigeladenen zu verhindern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es bestehe kein Bewährungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller, der bereits ein A12‑Statusamt innehat. Die Kostenentscheidung und der Streitwert (2.500 €) wurden getroffen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Besetzung ausgeschriebener A12‑Stellen als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 2.500 €.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) erforderlich.
Der Anordnungsgrund ist nur dann zu verneinen, wenn nach der aktuellen Rechtsprechung die Möglichkeit eines relevanten Bewährungs‑ oder Erfahrungs‑vorsprungs des ausgewählten Bewerbers gegenüber dem Antragsteller ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
Kann der ausgewählte Bewerber auf dem ausgeschriebenen Dienstposten gegenüber dem Antragsteller gegenwärtig keinen maßgeblichen Erfahrungsvorsprung erlangen (z. B. weil der Antragsteller bereits ein höherwertiges Statusamt innehat), rechtfertigt dies in der Regel nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung des Dienstpostens.
Die Kosten des vorläufigen Verwaltungsverfahrens werden dem unterliegenden Antragsteller auferlegt; Ausnahmen für die Überwälzung außergerichtlicher Kosten richten sich nach §§ 154, 162 VwGO, insbesondere wenn Beteiligte kein eigenes Antrags‑ oder Kostenrisiko übernommen haben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 26. Juli 2016 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 6. Juni 2016 zur Besetzung mit Beförderungsmöglichkeit ausgeschriebenen, nach A 12 BBesO funktionsbewerteten Stellen als Sachbearbeiter auf der Leitstelle in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz (GE) beim Polizeipräsidium N. mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung kann der erforderliche Anordnungsgrund nur dann verneint werden, wenn die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen kann.
OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 – im Anschluss an den Beschluss des 1. Senats vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/15 -, jeweils juris.
Einen solchen Ausnahmefall nimmt die Kammer im vorliegenden Fall an. Die Beigeladenen, jeweils im Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, können auf den ausgeschriebenen Dienstposten gegenüber dem Antragsteller keinen Bewährungsvorsprung erlangen, weil der Antragsteller bereits über ein den ausgeschriebenen Stellen entsprechendes Statusamt der Besoldungsgruppe A12 BBesO verfügt. In einer vergleichbaren Konstellation hat der VGH Baden-Württemberg dazu wie folgt ausgeführt:
„… Jedenfalls kann der Beigeladene auf diesem Dienstposten gegenwärtig keinen maßgeblichen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen. Ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen nicht zum Zuge gekommenen Bewerber um einen Dienstposten liegt nur dann vor, wenn die Vergabe dieses Dienstpostens eine Vorauswahl zwischen den Bewerbern für die Vergabe eines Statusamts darstellt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn überhaupt die Möglichkeit einer zukünftigen Konkurrenz um eine Beförderung zwischen dem für den Dienstposten ausgewählten Bewerber und dem nicht zum Zuge gekommenen, Rechtsschutz suchenden Bewerber besteht. Nur wenn die Verwendung auf dem in Rede stehenden Dienstposten dem ausgewählten Bewerber gerade im Verhältnis zum Rechtssuchenden zukünftig einen Vorteil vermitteln könnte, ist es gerechtfertigt, mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Besetzung des Dienstpostens zu unterbinden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen derzeit nicht erfüllt. Da der Beigeladene ein Statusamt der Bes.-Gr. A 11 BBesO innehat, droht dem Antragsteller, der bereits am 14.05.2013 in ein Statusamt der Bes.-Gr. A 12 BBesO befördert wurde, gegenwärtig und in absehbarer Zeit keine Konkurrenz mit ihm um ein Beförderungsamt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O.). …“
Beschluss vom 16. November 2015 – 4 S 1939/15 -, juris, Rdnr. 5.
Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen. Dieser hat keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3). Anders verhält es sich mit dem Beigeladenen zu 1., für den sich ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt und die Ablehnung des Antrages beantragt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes, weil es für den Antragsteller nicht um die Besetzung einer Beförderungsstelle gegangen ist.