Eilantrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebemaßnahmen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung, die Ausländerbehörde zur Unterlassung von Abschiebemaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu verpflichten. Das Gericht verneint den Anspruch mangels Glaubhaftmachung besonderer Eilbedürftigkeit und konkreter Abschiebungsgefahr. Es stellt fest, dass wiederholte Duldungen und die fehlende Mitwirkung bei Passbeschaffung eine Rückführung in absehbarer Zeit ausschließen.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung von Abschiebungsmaßnahmen wegen fehlender Eilbedürftigkeit und keiner konkreten Abschiebungsgefahr abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fällen, in denen das Bundesamt auf einen Asylfolgeantrag die Durchführung eines weiteren Verfahrens ablehnt und von der Erteilung einer erneuten Ausreiseaufforderung absieht, ist vorläufiger Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu prüfen und nicht über § 80 Abs. 5 VwGO.
Zur Erwirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen Anordnungsanspruch und besondere Eilbedürftigkeit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO (i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft gemacht werden.
Fehlt eine konkrete, aktuelle Abschiebungsdrohung und besteht stattdessen eine fortlaufende Duldung, rechtfertigt dies regelmäßig keine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile.
Die bloße Behauptung, ohne einstweiligen Abschiebungsschutz sei eine gegenwärtige Arbeitserlaubnis und damit ein Arbeitsplatz gefährdet, begründet Eilbedürftigkeit nur, wenn konkret und glaubhaft dargelegt wird, weshalb die Entscheidung nicht im Hauptsacheverfahren abgewartet werden kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Ge¬richtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Rubrum
Der am 8. Dezember 2010 gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass von Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens abgesehen wird,
hat keinen Erfolg.
Er ist allerdings statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung der 2. Kammer ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf einen Asylfolgeantrag hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und im Hinblick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG vom Erlass einer erneuten Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung abgesehen hat, vorläufiger Rechtsschutz nicht über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern über die Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu gewähren.
Vgl. etwa Beschlüsse vom 21.04.1999 - 2 L 1374/99.A -, vom 16. Januar 2007 – 2 L 2410/06.A – und vom 28. August 2007 – 2 L 1459/07.A.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur dann treffen, wenn diese Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt, nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) von den Antragstellern glaubhaft zu machen.
Hieran fehlt es.
Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller wegen besonderer Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung bedarf. Insbesondere erscheint eine solche Entscheidung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt nötig, denn eine Abschiebung des Antragstellers ist derzeit nicht zu befürchten. Die zuständige Ausländerbehörde des Kreises L beabsichtigt derzeit keinerlei konkrete Abschiebemaßnahmen. Sie hat im Gegenteil die Duldungen nach § 60a Abs. 2 AufenthG regelmäßig von Monat zu Monat verlängert (vgl. etwa Duldung vom 22. November 2010). Ein Abweichen von dieser Praxis ist nicht erkennbar, weil sich der Antragsteller beharrlich weigert, an der für eine Ausreise bzw. Abschiebung erforderlichen Passbeschaffung mitzuwirken (vgl. Erklärung des Antragstellers vom 22. November 2010, dass er weiterhin nicht bereit sei, bei der Beschaffung eines Passes und Heimreisedokumentes mitzuwirken). Somit ist angesichts eines fehlenden Passes bzw. Passersatzpapieres eine Rückführung des Antragstellers in den Iran in absehbarer Zeit nicht möglich.
Er hat die besondere Eilbedürftigkeit auch nicht mit dem Vorbringen glaubhaft gemacht, er benötige eine Arbeitserlaubnis, die ihm nur dann erteilt werde, wenn der hier zu entscheidende, auf Abschiebungsschutz gerichtete Eilantrag Erfolg habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb – auch unter diesem Gesichtspunkt – nicht die Entscheidung im regulären Klageverfahren abgewartet werden kann. Der Antragsteller ist seit seiner Einreise im Jahr 2003 ohne Arbeitserlaubnis und hat nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb diese gerade jetzt so dringend notwendig ist. Demgemäß hat auch der Einzelrichter der 22. Kammer, bei der der auf Erteilung der Arbeitserlaubnis gerichtete Eilantrag anhängig ist, "erhebliche Zweifel" am Bestehen eines Anordnungsgrundes (Vergleichsbeschluss vom 17. Dezember 2010, 22 L 1885/10). Soweit der Antragsteller behauptet, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle nicht zu erhalten, wenn er keinen sofortigen Abschiebungsschutz und damit keine Arbeitserlaubnis erhält, dringt er nicht durch. Damit wird nicht begründet, weshalb nach über sieben Jahren in Deutschland gerade jetzt eine Erwerbstätigkeit so dringlich ist, dass das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Außerdem spricht Vieles dafür, dass der potentielle Arbeitgeber den Antragsteller auch später noch einstellen wird, weil er diesen wegen seiner Sprachkenntnisse "als einzigen" für geeignet hält (Bescheinigung der Fa. O vom 25. Oktober 2010).
Zur Klarstellung weist das Gericht ferner auf Folgendes hin: Ungeachtet der – teilweisen – Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren dürfte es aus den Gründen des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Mai 2010 ferner zweifelhaft sein, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dies bedarf aber hier keiner Entscheidung und wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 83 b AsylVfG. Der Streitwert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylVfG).