Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 L 2014/00·17.07.2000

Eilantrag auf Übertragung einer Lehrerstelle abgelehnt (Beamten-/Einstellungsrecht)

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweilige Anordnung zur Übertragung einer Lehrerstelle; das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt. Es fehlt an einem durchsetzbaren Anordnungsanspruch, weil weder ein unmittelbarer Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG/Beamtenrecht noch eine verbindliche Zusage vorliegt. Sachliche Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigen die Entscheidung. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Übertragung der Lehrerstelle als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen sind sowohl das Bestehen eines zu sichernden Rechts als auch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

2

Art. 33 Abs. 2 GG und die beamtenrechtlichen Konkretisierungen gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung; die Besetzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes.

3

Der Dienstherr darf ein laufendes Auswahl- und Besetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abbrechen; die Verwaltung ist insoweit vom freien Organisations- und Auswahlermessen erfasst.

4

Eine bloße in Aussicht gestellte Einstellung oder ein Schreiben ohne erkennbaren Bindungswillen und mit aufschiebenden Bedingungen (z. B. Zustimmung des Personalrats, laufbahnrechtliche Prüfungen) begründet keinen verbindlichen Anspruch auf Übernahme.

5

Im summarischen einstweiligen Rechtsschutz ist eine rechtswidrige Nichtberücksichtigung nur glaubhaft zu machen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die nahelegen, dass die Auswahlentscheidung die Vorgaben von Eignung, Befähigung und Leistung missachtet hat.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 5 LBG§ 7 LBG§ 38 Abs. 1 VwVfG NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf DM 4.000,- festgesetzt.

Gründe

2

Das Begehren mit dem sinngemäßen Antrag,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die freie Stelle an der xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx, nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über den Anspruch der Antragstellerin auf Übertragung dieser Stelle bestandskräftig entschieden wurde,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

6

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

7

Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner wollte die in Rede stehende Stelle zunächst im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens für das Schuljahr 2000/01 im sog. schulscharfen Verfahren besetzen. Dieses schulscharfe Einstellungsverfahren hat er zwischenzeitlich abgebrochen und mitgeteilt, dass die Stelle in einem solchen Verfahren nicht mehr besetzt werden wird. Im Hinblick hierauf ist es aber überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner die vorgenannte Stelle ohne gerichtliches Einschreiten im landesweiten Lehrereinstellungsverfahren besetzen wird, da keine Gründe ersichtlich sind, warum der Antragsgegner von der freien Planstelle keinen Gebrauch machen sollte. Auch durch die Besetzung der Planstelle im landesweiten Lehrereinstellungsverfahren würde aber das von Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.

8

Der Antragstellerin steht aber ein ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigender Anordnungsanspruch nicht zur Seite.

9

Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung nach diesen Grundsätzen entschieden wird. Dieser Anspruch ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Stelle erreicht werden, so muss zunächst glaubhaft gemacht werden, dass die Entscheidung, die Stelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, rechtswidrig war. Davon ist hier bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend nicht auszugehen.

10

Die mit Bescheid vom 17. April 2000 der Antragstellerin mitgeteilte Entscheidung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxx xxxxxxxxx), die Stelle nicht mit ihr zu besetzen, sondern das Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle überhaupt nicht im schulscharfen Verfahren zu besetzen, dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dieser Entscheidung liegt nach dem Vorbringen des Antragsgegners, das die Antragstellerin nicht substantiiert bestritten hat, folgender Sachverhalt zu Grunde: Die strittige Stelle wurde in Anwendung des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Antragsgegners vom 26. November 1999 im sog. schulscharfen Einstellungsverfahrens mit dem Zusatz, erforderlich sei der Nachweis der Rettungsfähigkeit, ausgeschrieben. Hierzu gingen 96 zulässige Bewerbungen ein. Die Schulleitung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx wählte hiervon sieben Bewerber für die Einladung zu einem Auswahlgespräch aus. Hierbei wurden nur zwei der Bewerber alleine auf Grund ihres Platzes in einer Rangliste, die sich nach den Ergebnissen der beiden Staatsexamen richtet, ausgewählt. Die übrigen fünf Bewerber bestimmte die Schulleitung unabhängig vom Ranglistenplatz auf Grund des Umstandes, dass diesen in der maßgeblichen Bewerberliste eine „Besondere Fähigkeit" zuerkannt worden war. Hierzu zählte auch die Antragstellerin, die wegen des Notendurchschnitts der Ergebnisse ihrer beiden Staatsprüfungen nur den Rangplatz 72 einnahm. Nachdem auf Grund des Auswahlgesprächs die Schulleitung der xxxxxxxxxxxxxxxx die Antragstellerin für die Stellenbesetzung vorgeschlagen hatte, erhob der zuständige Personalrat gegen die Verfahrensweise des Auswahlverfahrens Bedenken. Nach Überprüfung der Angelegenheit stellte die xxxxxxxxxxxxxxxx fest, dass in der maßgeblichen Bewerberliste für manche Bewerber besondere Fähigkeiten ausgewiesen worden waren, obwohl solche Fähigkeiten bei den Bewerber nicht vorhanden gewesen waren bzw. die Stellenausschreibung keine gewünschte Fähigkeiten beinhaltet hatten. Im Hinblick hierauf brach die xxxxxxxxxxxxxxxx das Stellenbesetzungsverfahren ab und entschied, die Stelle auch nicht erneut schulscharf zu besetzen.

11

Diese Entscheidung der xxxxxxxxxxxxxxxx lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Bewirtschaftung ausgeschriebener Planstellen liegt im freien Organisationsermessen des Dienstherrn. Auch die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Vielmehr kann er ein eingeleitetes Auswahl- und Besetzungsverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen beenden.

12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, E 101, 112 (114-115), m.w.N.

13

Solche sachlichen Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren hat den Antragsgegner hier nachvollziehbar dargelegt. Die Kammer teilt die Auffassung der xxxxxxxxxxxxxxxx, dass die Auswahl unter den Bewerbern zur Einladung zum Auswahlgespräch nicht mit der Vorschrift des § 7 LBG vereinbar ist. Auskunft über die Eignung und Befähigung von Bewerbern um eine Beamtenlaufbahn geben in erster Linie die Zeugnisse über die beiden Staatsprüfungen und die hierbei erzielten Noten. Daran gemessen befindet sich die Antragstellerin auf dem Rangplatz 72. Eine besondere Befähigung der Antragstellerin, die dieses Defizit gegenüber wesentlich besser qualifizierten Bewerbern ausgleichen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann diese nicht im Besitz einer Rettungsfähigkeitsbescheinigung für den Schwimmunterricht gesehen werden.

14

Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens stellt aber auch der Umstand dar, dass die xxxxxxxxxxxxxxxx - wegen der oben aufgezeigten Fehler im Auswahlverfahren - voraussichtlich die Zustimmung des zuständigen Personalrates nicht hätte erlangen können.

15

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf die in Rede stehende Stelle weiterhin auch nicht aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 VwVfG NW in Verbindung mit dem Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxx vom 6. April 2000 zu. Dieses Schreiben stellt keine Zusicherung des Antragsgegners dar, die in Rede stehende Stelle mit der Antragstellerin zu besetzen. Schon dem Wortlaut des Schreibens ist ein entsprechender Bindungswille der xxxxxxxxxxxxxxxx nicht zu entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, es sei in Aussicht genommen, die Antragstellerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, und ein Anspruch auf Einstellung oder sonstige Rechte könnten aus dem Schreiben nicht hergeleitet werden. Insbesondere stelle das Schreiben noch kein Vertragsangebot dar. Auch die für die Antragstellerin objektiv erkennbare Interessenlage des Antragsgegners spricht gegen die Annahme eines Bindungswillens. Dieser hatte zum einem zum Zeitpunkt des Schreibens noch nicht abschließend geprüft, ob die Antragstellerin alle laufbahnrechtlichen und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere die einschlägige Höchstaltersgrenze, die gesundheitlichen Voraussetzungen und das eintragungsfreie polizeiliche Führungszeugnis) erfüllte. Ebenso lag die für eine Einstellung notwendige Zustimmung des Personalrats nicht vor. Auch wenn man im Übrigen das Schreiben in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinne auslegen wollte, stünde eine solche Zusicherung jedenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Personalrates. Diese ist aber nicht erfolgt und auch nicht mehr zu erwarten.

16

Die Antragstellerin vermag einen Anordnungsanspruch auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass die in Rede stehende Stelle möglicherweise im landesweiten Lehrerauswahlverfahren besetzt werden wird. Gegenwärtig spricht nämlich nichts dafür, dass der Antragsgegner seine dann vorzunehmende Auswahlentscheidung zum Nachteil der Antragstellerin rechtsfehlerhaft - insbesondere unter Missachtung des Leistungsgrundsatzes - treffen wird. Auch die Antragstellerin behauptet dies nicht.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.