Einstweilige Anordnung abgelehnt: Kein Bewährungsvorsprung bei Besetzung einer A12‑Stelle
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Unterbindung der Besetzung einer mit A12 BBesO bewerteten Stelle bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung. Zentrale Frage war, ob durch die Besetzung ein relevanter Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers entsteht (Anordnungsgrund). Das Gericht verneint dies, da die Mitbewerber nur A11‑Statusämter innehaben und dem Antragsteller kein Nachteil droht. Der Antrag wird daher abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Untersagung der Besetzung einer A12‑Stelle als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen; dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen nach § 920 Abs. 2, § 294 ZPO darzulegen.
Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des geltend gemachten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann; fehlt die Möglichkeit, dass der Gewählte gegenüber dem Antragsteller einen relevanten Erfahrungs‑ oder Bewährungsvorsprung erlangt, ist der Anordnungsgrund regelmäßig zu verneinen.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Verhinderung einer Stellenbesetzung setzt voraus, dass die Verwendung auf dem streitigen Dienstposten dem ausgewählten Bewerber gegenüber dem Rechtssuchenden einen zukünftigen Vorteil vermitteln könnte.
Auf die Beiladung weiterer Mitbewerber und auf Akteneinsicht kann verzichtet werden, wenn bereits offensichtlich ist, dass der Antrag mangels Anordnungsgrund keinen Erfolg haben kann, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 167/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 16. Januar 2017 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zur Besetzung mit Beförderungsmöglichkeit ausgeschriebene, nach A 12 BBesO funktionsbewertete Stelle als Leiter der Verkehrsdienstgruppe 0 beim Polizeipräsidium X. mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung kann der erforderliche Anordnungsgrund nur dann verneint werden, wenn die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen kann.
OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 – im Anschluss an den Beschluss des 1. Senats vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/15 -, jeweils juris.
Einen solchen Ausnahmefall nimmt die Kammer im vorliegenden Fall an. Die vier Mitbewerber befinden sich nach telefonisch eingeholter Auskunft des Berichterstatters beim Antragsgegner jeweils im Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, können also auf dem ausgeschriebenen Dienstposten gegenüber dem Antragsteller keinen Bewährungsvorsprung erlangen, weil der Antragsteller bereits über ein der ausgeschriebenen Stelle entsprechendes Statusamt der Besoldungsgruppe A12 BBesO verfügt. In einer vergleichbaren Konstellation hat der VGH Baden-Württemberg dazu wie folgt ausgeführt:
„… Jedenfalls kann der Beigeladene auf diesem Dienstposten gegenwärtig keinen maßgeblichen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen. Ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen nicht zum Zuge gekommenen Bewerber um einen Dienstposten liegt nur dann vor, wenn die Vergabe dieses Dienstpostens eine Vorauswahl zwischen den Bewerbern für die Vergabe eines Statusamts darstellt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn überhaupt die Möglichkeit einer zukünftigen Konkurrenz um eine Beförderung zwischen dem für den Dienstposten ausgewählten Bewerber und dem nicht zum Zuge gekommenen, Rechtsschutz suchenden Bewerber besteht. Nur wenn die Verwendung auf dem in Rede stehenden Dienstposten dem ausgewählten Bewerber gerade im Verhältnis zum Rechtssuchenden zukünftig einen Vorteil vermitteln könnte, ist es gerechtfertigt, mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Besetzung des Dienstpostens zu unterbinden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen derzeit nicht erfüllt. Da der Beigeladene ein Statusamt der Bes.-Gr. A 11 BBesO innehat, droht dem Antragsteller, der bereits am 14.05.2013 in ein Statusamt der Bes.-Gr. A 12 BBesO befördert wurde, gegenwärtig und in absehbarer Zeit keine Konkurrenz mit ihm um ein Beförderungsamt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O.). …“
Beschluss vom 16. November 2015 – 4 S 1939/15 -, juris, Rdnr. 5.
Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
Im Falle der Antragsablehnung konnte von der Beiladung der Mitbewerber abgesehen werden, ohne rechtliches Gehör zu verletzen. Entsprechendes gilt für die beantragte Akteneinsicht, da eine Beiziehung der Verwaltungsvorgänge entbehrlich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes, weil es für den Antragsteller nicht um die Besetzung einer Beförderungsstelle gegangen ist.