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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 L 1974/19·05.08.2019

Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Duldung abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung die Aussetzung ihrer Abschiebung bis zur Entscheidung über einen Duldungsantrag (§60a Abs.2 S.3 AufenthG). Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig/gegenstandslos ab, weil die Behörde bereits per Verfügung entschieden und diese wirksam bekanntgegeben hatte. Selbst bei inhaltlicher Prüfung fehlte ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch mangels tatsächlicher oder rechtlicher Abschiebungshindernisse; die familiäre Situation des Ehegatten begründet kein Verbleibsrecht, da dieser ebenfalls ausreisepflichtig ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 1.250 Euro.

Ausgang: Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung als unzulässig/gegenstandslos verworfen; Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist gegenstandslos bzw. unzulässig, wenn die Behörde den begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch eine wirksame verwaltungsbehördliche Entscheidung bereits erfüllt oder erledigt hat.

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Für die Anordnung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die glaubhafte Darlegung sowohl der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch eines Anordnungsanspruchs erforderlich (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).

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Die Abschiebung eines Ausländers ist nur dann auszusetzen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe die Unmöglichkeit der Abschiebung begründen oder sonstige inländische Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG dessen Verbleib erfordern; bloße familiäre Bindungen genügen nicht ohne ein (berechtigtes) Aufenthaltsrecht des betroffenen Familienangehörigen.

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Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erfordert substantiierten Tatsachenvortrag; pauschale oder unkonkrete Darlegungen reichen nicht aus, insbesondere nicht zur Begründung eines Abschiebungshindernisses.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG§ 43 Abs. 1 VwVfG§ 920 Abs. 3 ZPO§ 294 ZPO§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 15. Juli 2019 wörtlich gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG auszusetzen,

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hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

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Das Begehren der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ist ausweislich des angeführten Antrages ausdrücklich (nur) auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Duldung gerichtet. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin indes mit Ordnungsverfügung vom 2. August 2019 entschieden. Diese Verfügung ist der Antragstellerin am 5. August 2019 bekannt gegeben und damit nach § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam geworden. Der Eilantrag geht damit ins Leere.

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Das Gericht hat davon Abstand genommen, darauf hinzuwirken, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin ihren Antrag auf die vorläufige Untersagung von über den angeführten Zeitpunkt hinausgehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen umstellt, weil ein solcher Antrag aus den nachstehend dargestellten Gründen ebenfalls erfolglos geblieben wäre.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123                Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).

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Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die einen Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung ihrer Abschiebung tragen. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG) oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 2, 3 AufenthG seine Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

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Umstände, aus denen sich die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ergibt, sind weder von der Antragstellerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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Auch stehen rechtliche Gründe der Abschiebung der Antragstellerin nicht entgegen. Eine rechtliche Unmöglichkeit ihrer Abschiebung lässt sich insbesondere nicht im Hinblick auf ihre am 12. August 2015 im Bundesgebiet mit dem chinesischen Staatsangehörigen       B.  A.     geschlossene Ehe aus den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GR-Charta) ableiten. Der durch diese Vorschriften gewährte Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann zwar ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist aber grundsätzlich, dass es um die Trennung von Personen geht, die berechtigterweise im Bundesgebiet leben, also ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben.

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Vgl. Haedicke, in HTK-AuslR/ § 60a AufenthG/ zu Abs. 2 Satz 1  - familiäre Gründe, Stand:                1. August 2018, Rdnrn. 34 ff. mit weiteren Nachweisen.

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Dies ist bei dem Ehemann der Antragstellerin hingegen nicht der Fall, weil er ebenfalls ausreisepflichtig ist und allein über eine bis zum 15. September 2019 gültige Duldung verfügt. Besondere Umstände, die eine vorübergehende Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann gleichwohl als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52                           Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

19

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

20

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67    Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

21

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

22

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

23

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

24

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

26

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.