Eilantrag gegen beamtenrechtliche Abordnung: aufschiebende Wirkung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abordnung vom Landeskriminalamt zum Polizeipräsidium mit Ziel der späteren Versetzung. Das Gericht hielt den Antrag zwar für zulässig, aber für unbegründet. Die Abordnungsverfügung sei weder formell fehlerhaft (u.a. Anhörung/Begründung, Beteiligungen) noch materiell offensichtlich rechtswidrig; ein dienstliches Bedürfnis liege angesichts fehlender Qualifikation für die Aufgaben beim LKA nahe. In der Interessenabwägung überwog das gesetzlich vermutete öffentliche Vollzugsinteresse (§ 54 Abs. 4 BeamtStG), besondere private Gründe seien nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abordnungsverfügung als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug voraus, dass das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse im Einzelfall aus besonderen Gründen überwiegt, etwa bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.
Eine unterbliebene oder unzureichende Anhörung kann nach Maßgabe des § 45 VwVfG im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen sachlich äußern kann.
Eine Abordnung nach § 24 Abs. 1 LBG NRW erfordert ein dienstliches Bedürfnis; der Begriff unterliegt grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle, kann aber durch verwaltungspolitische Organisationsentscheidungen des Dienstherrn geprägt sein.
Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt nicht allgemein ein Anspruch auf Wiederholung einer Fortbildungsmaßnahme, wenn feststeht, dass festgestellte erhebliche Leistungsdefizite durch Wiederholung voraussichtlich nicht behebbar sind.
Bei Abordnungen mit gesetzlich ausgeschlossener aufschiebender Wirkung (§ 54 Abs. 4 BeamtStG) hat das private Aufschubinteresse nur ausnahmsweise Vorrang und bedarf besonders gewichtiger individueller Gründe.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 29. Oktober 2010 bei Gericht eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die vom Landeskriminalamt verfügte Abordnung zum Polizeipräsidium L vom 27. Oktober 2010 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG entfallene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das Individualinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht, sei es, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, sei es aus anderen Gründen.
Vorliegend erscheint aber weder die angegriffene Abordnungsverfügung nach dem aktuellen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt aus sonstigen Gründen das Individualinteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (2 K 7251/10) das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LKA) vom 27. Oktober 2010, durch den der Antragsteller mit Wirkung vom 1. November 2010 zum Polizeipräsidium (nachfolgend: PP) L mit dem Ziel der späteren Versetzung abgeordnet wurde.
Die Abordnungsverfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller schon in den der Abordnung vorangegangenen Gesprächen mit KOR B hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 4 LBG NRW und § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu äußern, wäre eine unterbliebene oder unzureichende Anhörung jedenfalls durch die Äußerungen des Antragstellers im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren geheilt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW. Soweit es der Abordnungsverfügung an einer hinreichenden Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW fehlt, ist dies gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW entbehrlich, weil die Hintergründe der Maßnahme dem Antragsteller auf Grund der Vorgespräche bereits bekannt waren. Der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG zu beteiligende Personalrat beim LKA hat der Abordnung am 14. September 2010 zugestimmt, desgleichen spätestens am 26. Oktober 2010 auch der Personalrat des aufnehmenden PP L. Der Antragsgegner hat die Gleichstellungsbeauftragte, die gemäß § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere an organisatorischen und personellen Maßnahmen und damit auch an Abordnungen zu beteiligen ist, in der gebotenen Weise (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG) über die beabsichtigte Abordnung informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hat dies am 16. August 2010 zur Kenntnis genommen.
Die Abordnungsverfügung vom 27. Oktober 2010 erweist sich auch in materieller Hinsicht nicht als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr dürften die Voraussetzungen für die Abordnung vorliegen. Gemäß § 24 Abs. 1 LBG NRW kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit einer anderen Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden. Dass der Antragsteller beim PP L nicht einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit nachgehen wird, ist nicht ersichtlich. Auch dürfte ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung bestehen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung der Verwaltung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65.
Allerdings kann das dienstliche Bedürfnis durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn geprägt werden, die ihrerseits nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1974 – VI B 3.74 –, Buchholz 237.6 § 31 LBG Niedersachsen Nr. 1.
Der Antragsgegner hat das dienstliche Bedürfnis für die Abordnung des Antragstellers damit begründet, dass dieser nach seiner Versetzung vom PP L zum LKA am 1. September 2009 in der Fahndungsgruppe Staatsschutz seinen Dienst versehen habe, aber die hierfür erforderliche Qualifizierung nicht habe erlangen können. Der Antragsteller nahm im Rahmen der Einführungsfortbildung zwischen dem 17. Mai 2010 und dem 1. Juli 2010 an einem MEK-Lehrgang teil. Bei den dort durchgeführten Observationstrainings wurden bei ihm Defizite festgestellt. So heißt es im Leistungsbericht zu dieser Einführungsfortbildung unter anderem:
Geringe Aufmerksamkeit, nimmt das eigene Umfeld nicht wahr, zieht falsche Schlüsse, langsame Umsetzung, ...
Besetzt zugewiesene Posten im Rahmen einer Verpostung nicht und teilt diesen Entschluss der Einsatzführung nicht mit, verlässt die Verpostung zu spät, obwohl bekannt ist, dass die Gruppe zu diesem Zielpunkt sehr klein ist, zu lauter Funk beim Verlassen des 035-Fahrzeugs ...
Trotz mehrfacher Ansprache ist eine Verbesserung ausgeblieben ...
KOK N wurde am 17. Juni 2010 im Rahmen eines zusätzlichen Leistungsgesprächs deutlich darauf hingewiesen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt gezeigte Lehrgangsleistung nicht ausreicht. Mit ihm wurde vereinbart, dass nur eine messbare Leistungssteigerung einen Verbleib in der Fortbildung zur Folge haben kann. Zu dieser Leistungssteigerung ist es aber im Verlauf der Fortbildung nicht gekommen.
Aus unserer Sicht ist die von KOK N gezeigte taktische Leistung sowohl für eine Fortsetzung des Lehrgangs als auch für eine generelle Verwendung im Bereich Observation nicht ausreichend. Eine Wiederholung der Fortbildungsveranstaltung ist nicht zu empfehlen.
Gegenüber dem Personalrat führte das LKA zu der beabsichtigten Abordnung weiter aus, dem Antragsteller sei klar gewesen, was auf ihn bei Nichtbestehen der Einführungsfortbildung zukomme. Er sei bereits beim Auswahlgespräch am 1. Juli 2009 darauf hingewiesen worden, dass Bewerber, die die Einführungsfortbildung nicht erfolgreich durchliefen und nicht im Wege der Bestenauslese für die Besetzung einer anderen Stelle im Hause als geeignet befunden würden, an ihre Stammbehörde zurück versetzt würden. Die Bewerber hätten ferner Gelegenheit gehabt, sich über ihre künftigen Aufgaben zu informieren. Der Dezernatsleiter, KOR B, habe die Anforderungen für die dortige Verwendung dargestellt und die Verfahrensweise bei Nichtbestehen der Einführungsfortbildung verdeutlicht. Auch eine Verwendung des Antragstellers in anderen Bereichen des LKA komme nicht in Betracht. Er habe sich zwischen 2007 und 2009 fünfmal ohne Erfolg auf verschiedene Stellenausschreibungen der Abteilungen 2 und 3 des Hauses beworben. Auf aktuelle Ausschreibungen habe er sich nicht beworben, weil er das Anforderungsprofil nicht erfüllt habe.
Diese Verfahrensweise des LKA ist unter verwaltungspolitischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist ein anerkennenswertes dienstliches Bedürfnis, in dieser Behörde nur solche Beamte einzusetzen, die den besonderen Anforderungen genügen, die das LKA zur Erfüllung der ihm zugewiesenen (vgl. Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten vom 2. Juli 2007, GV.NRW. S. 214) Aufgaben benötigt. Das ist beim Antragsteller offenbar nicht der Fall, wie der Antragsgegner – vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten – vorgetragen hat.
Die Einwendungen des Antragstellers führen zu keiner anderen Bewertung.
Insbesondere führt es nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung vom 27. Oktober 2010, dass die Abordnung bereits mit Wirkung vom 1. November 2010 erging. Unabhängig davon, ob der "Gesichtspunkt der unzulässigen Kurzfristigkeit" überhaupt zur Rechtswidrigkeit führen kann, musste dem Antragsteller schon kurz nach dem am 1. Juli 2010 ohne Erfolg beendeten Lehrgang MEK klar gewesen sein, dass eine Abordnung bzw. eine Versetzung auf ihn zukommen würde. Unmittelbar nach dieser Fortbildung hat KOR B mit ihm mehrfach über das weitere Vorgehen gesprochen und die nächsten Schritte angekündigt. Die Verwirklichung der vom Dezernatsleiter bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2010 erbetenen Abordnung hat sich lediglich deshalb noch bis Ende Oktober 2010 hingezogen, weil die Personalräte beim LKA und beim PP L erst spät ihre Zustimmung erteilt haben. In der Sache hatte der Antragsteller aber genügend Zeit, sich auf die Rückkehr nach L einzustellen. Im übrigen hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 10. November 2010 die Abordnung für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens außer Vollzug gesetzt, sodass der Antragsteller sich auch deshalb nicht (mehr) auf die kurze Frist berufen kann.
Er kann sich ferner nicht darauf stützen, auf einen Verbleib beim LKA vertraut zu haben, weil man ihn zum 1. September 2009 nicht etwa im Wege der – vorläufigen – Abordnung, sondern der – dauerhaften – Versetzung zum LKA berufen hat. Wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, war der Antragsteller von Anfang an darüber informiert, an seine alte Dienststelle zurückkehren zu müssen, wenn er die Einführungsfortbildung nicht bestehen und auch für die Besetzung einer anderen Stelle beim LKA im Wege der Bestenauslese nicht in Betracht kommen würde. Ihm war somit klar, dass die Versetzung unter diesen Voraussetzungen keinen Bestand haben würde. Es war also ihm überlassen, wie er in dieser Situation privat disponierte und ob er beispielsweise einen Wohnortwechsel vornahm. Einen durchgreifenden Anlass, auf einen Verbleib beim LKA in jedem Fall zu vertrauen, hatte er nicht.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das Argument des Antragstellers, man habe ihm aus Gründen der Fürsorgepflicht die Möglichkeit einräumen müssen, den nicht bestandenen MEK-Lehrgang zu wiederholen. Steht fest, dass die aufgetretenen Mängel bei einer Lehrgangswiederholung nicht mehr zu beheben sind, muss dem betroffenen Beamten eine solche Wiederholung nicht ermöglicht werden. Im Gegenteil entspricht es der geschuldeten Fürsorge, dem Beamten frühzeitig die Möglichkeit der beruflichen Umorientierung zu geben.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177, und vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263, jeweils zur Entlassung schon vor Ablauf der Probezeit.
So liegt der Fall hier. Nach dem oben zitierten Leistungsbericht kam eine Lehrgangswiederholung nicht in Betracht, weil der Antragsteller seine gravierenden Leistungsdefizite trotz mehrfacher Ansprache nicht messbar verbessern konnte. Der Verfasser des Berichts kam daher zu dem Schluss, dass die gezeigte taktische Leistung sowohl für eine Fortsetzung des Lehrgangs als auch für eine generelle Verwendung im Bereich Observation nicht ausreichend sei und eine Wiederholung der Fortbildungsveranstaltung nicht empfohlen werden könne. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Entscheidung des LKA lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Dass die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich unter anderem aus der Auseinandersetzung mit dem Wunsch des Antragstellers, ihm anstelle der Rückkehr zu seiner alten Dienststelle beim PP L einen anderen Dienstposten beim LKA oder bei den wohnortnäheren anderen Polizeibehörden in O oder E zu verschaffen. Der Antragsgegner verweist rechtsfehlerfrei darauf, dass eine anderweitige Beschäftigung des Antragstellers beim LKA nicht in Betracht komme, weil er den dortigen Anforderungen nicht genüge. Die Stellenbesetzungen beim LKA erfolgten grundsätzlich nach Ausschreibungen im Rahmen von Auswahlverfahren, die sich am Prinzip der Bestenauslese orientierten. Der Antragsteller habe sich zwischen 2007 und 2009 fünfmal ohne Erfolg auf verschiedene Stellenausschreibungen der Abteilungen 2 und 3 des LKA beworben. Auf aktuelle Ausschreibungen im Juli, August und September 2010 habe er sich nicht beworben, weil er mangels kriminalpolizeilicher Erfahrungen das Anforderungsprofil nicht erfüllt habe. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Abordnungsentscheidung war der Antragsgegner insbesondere nicht in dem Maße verpflichtet, alternative Dienstposten zur Verfügung zu stellen, wie das etwa zu geschehen hat, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Dafür, dass der Antragsgegner sich in hinreichendem Maße mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, dem Antragsteller die Besetzung alternativer Dienstposten zu ermöglichen, spricht zudem die abschließende Stellungnahme des Personalrates vom 14. September 2010. Dort wird eingeräumt, dass die Möglichkeiten für eine adäquate Verwendung des Antragstellers im LKA ausgeschöpft seien. Auch wurden im Vorfeld der Abordnung Überlegungen angestellt, dem Antragsteller außerhalb des LKA ihm genehmere Stellen zu verschaffen. Ihm wurde im Verlauf des Abordnungsverfahrens Hilfe bei der Vermittlung an wohnortnähere Dienststellen in O oder E angeboten. Indes hat er von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht.
Soweit der Antragsteller vorbringt, beim LKA fänden generell auch Polizeibeamte wie er ohne bzw. mit geringer kriminalpolizeilicher Erfahrung Verwendung, vermag er damit einen Ermessensfehler nicht zu begründen. Beim LKA erfolgt die Besetzung eines Postens erst nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, in dem der Bewerber nachweisen muss, dass er dem Anforderungsprofil der Stelle gerecht wird. Einen solchen Nachweis bezüglich alternativer Verwendungsmöglichkeiten hat der Antragsteller aber bislang nicht erbracht.
Ferner ist der Antragsteller zu Unrecht der Auffassung, es bestehe ein Ermessensfehler, weil der Antragsgegner geäußert habe, er, der Antragsteller, habe bis zum Bestehen des MEK-Lehrganges nicht umziehen sollen. Das verstoße gegen die beamtenrechtliche Pflicht, am Dienstort der Behörde zu wohnen. Indes gibt es eine solche, sich aus den beamtenrechtlichen Vorschriften unmittelbar ergebende Residenzpflicht im Fall des Antragstellers nicht. Sein Dienstherr hat ihn auch nicht entsprechend angewiesen. Ein Beamter ist lediglich gehalten, nicht so weit von seinem Dienstort entfernt zu wohnen, dass die Ausführung der Dienstgeschäfte beeinträchtigt wird. Dem wäre der Antragsteller bei einem Wohnsitz in L und einem Dienstort in E ohne weiteres noch gerecht geworden. Inwieweit in den Äußerungen des Antragsgegners ein Ermessensfehler liegen soll, erschließt sich dem Gericht daher nicht.
Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung mithin nicht offensichtlich rechtswidrig ist, sondern Vieles dafür spricht, dass sie der Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung – bereits kraft Gesetzes – keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus. Derartige besondere Gründe sind hier nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, er wohne in einer Eigentumswohnung in Neuss, hat dem der Antragsgegner unwidersprochen entgegen gehalten, die Wohnung stehe nicht im Eigentum des Antragstellers, sondern gehöre seiner Lebensgefährtin, die auch weiterhin beim LKA tätig sei. Einen etwaigen wirtschaftlichen Schaden, der mit einem kurzfristig notwendigen und damit ungünstigen Verkauf der Wohnung verbunden sein könnte, hat der Antragsteller also nicht zu befürchten. Darüber hinaus sind gewichtige private Gründe, die dem Vollzugsinteresse entgegen stehen, nicht ersichtlich. Insbesondere ist es dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt, dass die Fahrtstrecke in einer Größenordnung, wie sie die Strecke zwischen O und L aufweist, einen zumutbaren Weg zur Arbeit darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.