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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 L 134/26·23.02.2026

Beförderung: Ausschluss aus Auswahlverfahren wegen laufenden Disziplinarverfahrens

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, Beförderungen von Mitbewerbern zu untersagen, bis über ihre Bewerbung erneut entschieden wird. Streitig war, ob ihr Ausschluss aus dem Beförderungsauswahlverfahren wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Das VG Düsseldorf verneinte einen Anordnungsanspruch, weil der Dienstherr den Ausschluss ermessensfehlerfrei auf fortbestehende, nicht offensichtlich haltlose Eignungszweifel stützen durfte. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde daher abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung von Beförderungen mangels Anordnungsanspruch abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es am Anordnungsanspruch, ist der Antrag abzulehnen.

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Der Dienstherr ist regelmäßig berechtigt, einen Beamten während eines laufenden Disziplinarverfahrens wegen hieraus folgender Zweifel an der charakterlichen Eignung von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen.

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Ein Ausschluss aus dem Bewerberkreis ist gerichtlich nur zu beanstanden, wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens offensichtlich anlasslos war, der Verdacht eines Dienstvergehens entfallen ist oder das Verfahren rechtsmissbräuchlich verzögert wird; Entsprechendes gilt bei absehbar kurzfristiger oder zwingender Einstellung des Disziplinarverfahrens.

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Ob der Dienstherr trotz laufenden Disziplinarverfahrens einen Bewerber in das Auswahlverfahren einbezieht, steht in seinem Ermessen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler und die Einhaltung der Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG.

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Eignungszweifel können nicht nur aus einem (möglichen) missbräuchlichen Verhalten, sondern auch aus dazu getätigten, den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Äußerungen im Kollegenkreis folgen und einen Ausschluss aus der Beförderungsauswahl tragen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG§ Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Leitsatz

Ausschluss aus dem Bewerberkreis für eine Stellenbesetzung aufgrund eines laufenden Disziplinarverfahrens

1. Der Dienstherr ist regelmäßig berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen charakterlicher Eignung  aus einem Beförderungsauswahlverfahren auszuschließen.

2, Nur in bestimmten Fallgruppen rechtfertigt ein Laufendes Disziplinarverfahren den Ausschlss aus dem Bewerberkreis grunsätzlich nicht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Februar 2026 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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Der am 16. Januar 2026 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einstweilen zu untersagen, die Beigeladenen auf die für den Monat Januar 2026 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach A 10 zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Daran fehlt es im Streitfall.

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A. Zwar hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsplanstellen einhergehenden Ernennungen der Beigeladenen wären im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen.

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B. Jedoch hat sie den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen verletzt nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

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Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - NVwZ 2009, 389 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 20.

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Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei erfasst die Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle.

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BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.

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Davon ausgehend ist in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr regelmäßig berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Er würde sich nämlich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Dies ist gerichtlich nur dann zu beanstanden, wenn angesichts der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass gegeben war, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, oder wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Verdacht eines Dienstvergehens nicht mehr gegeben ist oder wenn der Abschluss des Disziplinarverfahrens rechtsmissbräuchlich verzögert wurde. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 1 B 475/22 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N., und vom 13. August 2020 - 6 B 904/20 -, juris, Rn. 6.

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Der Dienstherr muss indes auch außerhalb dieser Fallgruppen nicht zwingend von der ihm für den Regelfall eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, ob er sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls für oder gegen einen Ausschluss entscheidet. Dabei steht ihm ein weiter Spielraum zu, welches Gewicht er den jeweiligen Umständen beimisst. Vor diesem Hintergrund hat allein er - und nicht das Gericht - in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber (weiter) in das Auswahlverfahren einbezogen wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2020 - 6 B 904/20 -, juris, Rn. 6, vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, juris, Rn. 117 ff., vom 30. Oktober 2019 - 1 B 95/19 -, juris, Rn. 6 ff., vom 23. Oktober 2019 - 6 B 1087/19 -, juris, Rn. 32, und vom 21. August 2018 - 1 B 1484/17 -, juris, Rn. 6 ff.

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Gemessen daran ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin wegen des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens nicht in den Leistungsvergleich der für das Beförderungsamt grundsätzlich für geeignet gehaltenen Bewerber einzubeziehen, nicht zu beanstanden.

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Der Antragsgegner hat seine Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin aus der Leistungsauswahl in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügenden Weise ermessensfehlerfrei getroffen.

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I. Das mit Verfügung vom 20. Mai 0000 gegen die Antragstellerin eingeleitete Disziplinarverfahren ist geeignet, ihren Ausschluss zu begründen. Es liegt keine der oben genannten Ausnahmefallgruppen vor.

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1. Der gegen die Antragstellerin gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens war nicht offensichtlich haltlos, sondern begründet und rechtfertigte die Aufnahme disziplinarischer Ermittlungen.

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Das Disziplinarverfahren wurde im Mai 2025 u.a. wegen des Vorwurfs eingeleitet, die Antragstellerin habe gegen die aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. In der Einleitungsverfügung wird ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis vorgeworfen im Vorfeld und insbesondere seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) am 1. November 2024 wiederholt geäußert zu haben, eine Änderung ihres Geschlechtseintrages zu beabsichtigen, um von der Frauenförderung zu profitieren und dadurch schneller befördert zu werden. Nachdem sie am 2. Februar 2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen und zeitnah unter Zugrundelegen der gesetzlichen Frauenförderung befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“. Am 0. Mai 0000 habe sie sodann eine Änderung ihres Vornamens und des Geschlechtseintrages vornehmen lassen. Am 0. Mai 0000 habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“. Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen. Aufgrund der Änderung des Geschlechtseintrages zu „weiblich“ sei die Antragstellerin in der Beförderungsrangfolge um 43 Plätze nach oben gestiegen und wäre demzufolge bereits einige Monate früher zu befördern gewesen.

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Angesichts dieser gegen die Antragstellerin erhobenen konkreten Vorwürfe bestand für den Dienstherrn ein begründeter Anlass, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und zu prüfen, ob die Antragstellerin diese Äußerungen getätigt und ihre Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

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Eine Verletzung dieser Dienstpflicht kommt im Streitfalle in mehreren Hinsichten in Betracht.

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a. Es liegt auf der Hand, dass die Antragstellerin durch die ihr vorgeworfenen (und unbestritten gebliebenen) Verlautbarungen selbst den Verdacht hervorgerufen hat, sie habe das SBGG missbräuchlich in Anspruch genommen, um sich eine vorzeitige Beförderung zu erschleichen.

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Ohne Erfolg wendet sie dagegen ein, ein Dienstvergehen komme nicht in Betracht, da es sich bei der Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister um ihren höchstpersönlichen, der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unmittelbar entspringenden Lebensbereich handele, dessen Verwertung einem Disziplinarverfahren entzogen sei. Sie verkennt, dass der ihr gemachte Vorwurf nicht auf die erfolgte Änderung des Geschlechtseintrages als solche abzielt, sondern auf die dieser zugrundeliegenden und im Kollegenkreis mehrfach plakativ geäußerten Motivation. Dies hat der Antragsgegner bereits in der Einleitungsverfügung unzweideutig zum Ausdruck gebracht und im gerichtlichen Verfahren wiederholt dargelegt.

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Richtiger Weise weist er darauf hin, dass die Äußerungen der Antragstellerin den begründeten Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des SBGG nahelegen. Soweit die Antragstellerin offenbar davon ausgeht, eine Änderung des Geschlechtseintrages sei seit Einführung des SBGG voraussetzungslos möglich und das Motiv spiele für die Inanspruchnahme dieses Rechts keine Rolle, sodass von Missbrauch oder Falschangaben gegenüber einer Behörde keine Rede sein könne, ist dies unzutreffend. § 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG bestimmt, dass jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären kann, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert oder gestrichen werden soll. Die zentrale Vorschrift des SBGG knüpft demgemäß als tatbestandliche Voraussetzung an eine innere Tatsache an; namentlich die Inkongruenz zwischen Geschlechtseintrag und Geschlechtsidentität. Diese innere Tatsache ist aufgrund der verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) staatlicherseits durch die Standesämter und schließlich auch durch die Gerichte vollständig nachprüfbar. Zwar ist die gesetzliche Schwelle für die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung mit der Einführung des SBGG erheblich herabgesenkt worden. Im Vorläufer des SBGG, dem Transsexuellengesetz (TSG), war u.a. gemäß § 4 Abs. 3 TSG a.F. noch die Einholung zweier unabhängiger Sachverständigengutachten erforderlich. Allerdings verzichtet auch das SBGG nicht vollends auf eine Darlegung der Inkongruenz zwischen Geschlechtseintrag und Geschlechtsidentität. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SBGG hat die Person zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Selbst unter dieser Voraussetzung ist es dem Standesamt allerdings unbenommen bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für eine Missbrauch die Eintragung abzulehnen (§ 49 Abs. 1 PStG). Bei falschen Eintragungen kommt die Berichtigung von Amts wegen gemäß §§ 46, 47 PStG in Betracht. Diese Konzeption entspricht nicht nur rechtsstaatlichen Grundsätzen, sondern auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers.

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Vgl. BT-Drs. 20/9049, S. 36 und zu alledem Gehring, StAZ 2025, 262 - 268.

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Wer die Versicherung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SBGG als Polizeivollzugsbeamter wahrheitswidrig gegenüber dem Standesamt mit der eigentlichen Intention abgibt, von der Frauenförderung zu profitieren und auf Kosten seiner Kolleginnen und Kollegen früher befördert zu werden, wird mit diesem Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die der Beruf eines Polizeivollzugsbeamten erfordern (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Polizeivollzugsbeamte sind als Repräsentanten der vollziehenden Staatsgewalt und damit Grundpfeiler der rechtsstaatlichen Ordnung in besonderem Maße („rückhaltlos“) zu Neutralität, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und nicht zuletzt auch zu dem Schutz von Minderheiten verpflichtet.

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Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 L 346/25 -, juris, Rn. 32; Urteil der Kammer vom 26. Juli 2022 - 2 K 8499/21 -, juris, Rn. 46.

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Eine Falschaussage gegenüber einem Amtsträger und die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Gesetzes, das der Stärkung der Selbstbestimmung und der Verwirklichung des Rechts auf Achtung und respektvolle Behandlung einer Minderheit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 1 Abs. 1 SBGG) sowie eines Gesetzes, das das Grundrecht der Gleichberechtigung von Frauen und Männern verwirklichen soll (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LGG) laufen diesen Dienstpflichten diametral zuwider. Dass der Antragstellerin die Versicherung nach § 2 Abs. 2

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b. Darüber hinaus hebt der Antragsgegner hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Dienstpflichtverletzungen zutreffend darauf ab, dass nicht nur eine tatsächlich erfolgte rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des SBGG, sondern dessen ungeachtet auch die diesbezüglichen Äußerungen der Antragstellerin im Kollegenkreis als solche einen Verstoß gegen die aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Wohlverhaltenspflicht begründen können. Die Ankündigung, sich auf Kosten von Kolleginnen und Kollegen rechtsmissbräuchlich einen statusrechtlichen Vorteil zu verschaffen wirkt unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegium und ist geeignet, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.

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2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich betrieben oder verzögert wurde, um ihre Einbeziehung in die Leistungsauswahl zu vereiteln.

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3. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen die gegen die Antragstellerin erhobenen disziplinaren Vorwürfe und die darauf gründenden Eignungszweifel nicht offensichtlich unbegründet. Dass sich im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen neuere Erkenntnisse ergeben hätten, die sämtliche der in Betracht zu ziehenden Dienstpflichtverletzungen ausgeräumt hätten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insbesondere hat sie auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren nicht bestritten, die in Rede stehenden Verlautbarungen getätigt zu haben.

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Auch der Einwand der Antragstellerin, die Durchführung des Disziplinarverfahrens sei an die Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens geknüpft gewesen und deshalb seit der Einstellung des Strafverfahrens am 17. Dezember 2025 hinfällig, verfängt nicht. Er ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat in seiner Einleitungsverfügung nicht nur den Verstoß gegen Strafgesetze als mögliche Verletzung der Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aufgezeigt, sondern daneben ausgeführt, dass die Äußerungen der Antragstellerin geeignet seien, den Betriebsfrieden zu stören. Damit hat der Dienstherr bereits bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens eindeutig zu erkennen gegeben, dass das vorgeworfene Verhalten auch abgesehen von einer strafrechtlichen Bewertung eine Dienstpflichtverletzung begründen könne. Folgerichtig hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Verfügung vom 7. Januar 2026 über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens informiert. Die strafrechtliche Einstellungsverfügung entfaltet im Übrigen auch keine Sperrwirkung hinsichtlich einer weiteren Verfolgung des disziplinarrechtlichen Überhangs (vgl. § 14 Abs. 2 LDG NRW im Falle eines Freispruchs).

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4. Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung kurz vor der Einstellung stand oder ersichtlich mit einer Einstellung enden musste. Dies gilt bereits aufgrund des Gewichts der gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe. Diese sind nach summarischer Würdigung nicht als derart gering anzusehen, dass eine Einstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW zu erwarten wäre. Außerdem liegen die in der Einleitungsverfügung aufgezeigten Vorwürfe noch nicht so lang zurück, dass Disziplinarmaßnahmen von vornherein ausscheiden würden (vgl. § 15 LDG NRW).

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II. Auch im Übrigen ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, wegen des laufenden Disziplinarverfahrens von einer Einbeziehung der Antragstellerin in die Beförderungsauswahl abzusehen nicht zu beanstanden. Der in den Schreiben über die Mitteilung des Ausschlusses von der Beförderungsauswahl vom 6. und vom 25. November 2025 gezogene Schluss, dass wegen des dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes Zweifel an ihrer persönlichen Eignung für das angestrebte Beförderungsamt bestehen, drängte sich auf.

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Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die gegen sie erhobenen Vorwürfe in der ergänzenden Mitteilung vom 25. November 2025 unzulässig dahingehend erweitert, dass ihr Äußerungen ihres Prozessbevollmächtigten gegenüber der Presse als vermeintlich eigene Verfehlungen vorgehalten werden, greift nicht durch. Bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. November 2025 handelt es sich um die zulässige Mitteilung ergänzender Erwägungen zu seiner Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin von der streitbefangenen Auswahlentscheidung. Die Ergänzung erfolgte ersichtlich in Reaktion auf einen Artikel des WDR vom 00. November 0000,

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der ein Zitat des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit dem Wortlaut „Da man nicht jedem Kollegen auf dem Flur in der Behörde das Innerste nach außen kehren will, hat sie darauf einen lockeren Spruch gemacht, der nicht ernst gemeint war.“ enthält. Der Antragsgegner greift diese Aussage auf und erläutert, dass nicht nur der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des SBGG, sondern allein die darauf gerichteten Äußerungen der Antragstellerin im Kollegenkreis als solche - selbst wenn diese scherzhaft gemeint sein sollten - geeignet seien, Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für das Beförderungsamt zu begründen. Dabei handelt es sich nicht um die Zurechnung eines vermeintlichen Fehlverhaltens ihres Prozessbevollmächtigten, sondern um die Erläuterung der Auswirkungen einer solchen rechtfertigenden Erklärung der Antragstellerin selbst in Bezug auf die Annahme von Eignungszweifeln und folglich den Ausschluss von der Beförderungsauswahl. Da sich die Antragstellerin weder im gerichtlichen Verfahren von dieser Erklärung distanziert hat noch auf eine Berichtigung des Presseartikels hingewirkt hat, ist auch nicht erkennbar, dass die in Rede stehende Aussage aus ihrer Sicht unzutreffend wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist von dem halben Jahresbetrag der Bezüge, die der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung für sie geltenden Besoldungsrecht unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr zu zahlen sind. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Betrag ist in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ein Vierteil des Jahresbetrages zu reduzieren. Unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 10 LBesO A und der Erfahrungsstufe 4 ist von einem Streitwert von (3 x 3.844,90 Euro) 11.534,7 Euro auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.