Eilantrag auf Versetzung in Kreispolizeibehörde während FH‑Studium abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um über ihr Versetzungsersuchen bis zum 1.9.2011 erneut zu entscheiden. Das VG Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab, da eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig wäre und weder Eilbedürftigkeit noch unzumutbare Nachteile glaubhaft gemacht wurden. Zudem steht einer Versetzung während bzw. unmittelbar vor Ausbildungsbeginn eine landesweite Versetzungssperre entgegen.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Versetzung abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund und voraussichtlich kein Erfolg in der Hauptsache
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung darf die Entscheidung der Hauptsache nicht vorwegnehmen; sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren kein effektiver Rechtsschutz erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und er voraussichtlich obsiegt.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen; bloße Unannehmlichkeiten oder vorübergehende erhöhte Fahrtzeiten begründen keinen Eilbedarf.
Bei Versetzungen von Beamten entscheidet der Dienstherr im pflichtgemäßen Ermessen; ein Anspruch auf Versetzung besteht nur, wenn das Ermessen zur Entscheidungspflicht (Ermessensreduzierung auf Null) geführt hat.
Eine einheitliche landesweite Verwaltungspraxis (z. B. Versetzungssperre während einer Ausbildung) kann den Dienstherrn binden und eine Versetzung während bzw. unmittelbar vor Ausbildungsbeginn ausschließen, sofern sie sachlich begründet ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der am 19. August 2011 eingegangene Eilantrag mit dem Begehren,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über das Gesuch der Antragstellerin, vom Polizeipräsidium X zur Kreispolizeibehörde P Kreis versetzt zu werden, bis zum 1. September 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Der Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, über das Versetzungsbegehren der Antragstellerin erneut zu entscheiden, eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Der Antragstellerin würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die sie auch in einem Klageverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz, 310 § 123 VwGO Nr. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.Juni 1992 6 B 1683/92 und vom 27. August 1992 6 B 3300/92 .
Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht.
Der Antragstellerin drohen keine schlechthin unzumutbaren Nachteile, die durch eine sofortige Neubescheidung des Versetzungsantrages vermeidbar wären. Selbst wenn sie für die Dauer ihres am 1. September 2011 beginnenden dreijährigen Fachhochschulstudiums von einer Versetzung ausgeschlossen ist – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen –, erscheint die Inkaufnahme einer längeren Fahrtstrecke zu ihrem Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz für diesen vorübergehenden Zeitraum nicht schlechthin unzumutbar. Die Antragstellerin hat insoweit in ihrer E-Mail vom 4. August 2011 vorgetragen, Anfang des Jahres in C ein Haus gekauft zu haben und dorthin gezogen zu sein. Die Fahrtzeit von dort nach H (Kreispolizeibehörde P Kreis) betrage lediglich 10 Minuten, während die Fahrtzeit nach X 1 Stunde und 10 Minuten ausmache. Hiermit sind indes keine unzumutbaren Nachteile dargetan. Dem steht bereits entgegen, dass sich Beamtinnen und Beamte gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben. Hierzu gehört auch die Bereitschaft, vorübergehend für die Dauer eines Klageverfahrens bzw. einer dreijährigen Fachhochschulausbildung eine längere Anfahrt hinzunehmen. Dazu kommt, dass die Antragstellerin zum Jahresbeginn nach C umgezogen ist, obwohl ihr bekannt war, dass das Polizeipräsidium X ihre Stammdienststelle ist; die längeren Fahrtzeiten hat sie somit selbst zu vertreten. Zudem wird sie während der Fachhochschulausbildung von einer Versetzung in den P Kreis nur dann profitieren, wenn ihre praktischen Studienanteile bei der Heimatbehörde absolviert werden. Selbst, wenn dies der Fall sein sollte, beträfe dies – insgesamt betrachtet – nur etwa eines der drei Ausbildungsjahre, weil der Zeitanteil, in dem es um die Bewältigung der praktischen Studienanteile geht, lediglich etwa 1/3 der drei Jahre dauernden Fachhochschulausbildung ausmacht. Während des Studiums an der Fachhochschule selbst – die Antragstellerin ist der etwa 60 km von ihrem Wohnort entfernt liegenden Fachhochschule beim Polizeipräsidium I zugewiesen – muss sie indes ebenfalls längere Fahrzeiten in Kauf nehmen. Schließlich erscheint ihre Angabe, bei einer Versetzung zur Kreispolizeibehörde P Kreis lediglich 10 Minuten Anfahrzeit zu haben, nicht sicher, weil dies voraussetzt, an einer Dienststelle in der Stadt H eingesetzt zu werden; indes kommt innerhalb der Kreispolizeibehörde des P Kreises auch ein Einsatz in weiter von C entfernt liegenden Dienststellen, etwa X1 oder X2, in Betracht.
Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben dürfte und deshalb im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen würde. Die sich aus der Antragserwiderung ergebende Weigerung des Antragsgegners, sie bis zum Abschluss ihrer Fachhochschulausbildung zur Kreispolizeibehörde des P Kreises zu versetzen, ist wohl nicht zu beanstanden. Nach § 25 Abs. 1 LBG kann ein Beamter auf Antrag in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Die Versetzung einer Polizeibeamtin bzw. eines Polizeibeamten steht damit im (pflichtgemäßen) Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung bestünde nur dann, wenn dem Antragsgegner bei Abwägung aller Umstände allein die Möglichkeit verbliebe, die beantragte Versetzung vorzunehmen (sog. "Ermessensreduzierung auf Null"). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Allerdings hat sich der Antragsgegner bei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Verwaltungspraxis über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG selbst gebunden. Erreicht ein Beamter – wie hier die Antragstellerin – bei dem seit Jahren praktizierten einheitlichen Versetzungsverfahren die für die beantragte Versetzung erforderliche Punktzahl nach dem standardisierten Punktekatalog, ist er zu versetzen, wenn er einen hierfür geeigneten Ranglistenplatz einnimmt. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Hinderungsgründe entgegenstehen. Hierzu zählt nach den Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. Juli 2010 – 43.2 - 58.25.17 – und vom 27. Juli 2011 – 43 - 58.25.17 – , dass "während" der Ausbildung an der Fachhochschule Beamtinnen und Beamte grundsätzlich nicht versetzt werden können. Zwar beginnt die Ausbildung der Antragstellerin erst am 1. September 2011. Es kommt aber insoweit nicht auf den Wortlaut der Erlasse an, sondern darauf, wie das Versetzungsverfahren landesweit praktiziert wird. Nach dem nicht in Zweifel zu ziehenden Vorbringen des Antragsgegners ist es ständige landeseinheitliche Verwaltungspraxis, die Versetzungssperre auch auf den Zeitraum zwischen der Zulassung zum Studium und dessen Beginn zu beziehen. Dies dürfte nach den Darlegungen des Antragsgegners auch sachlich begründet sein, weil ohne diesen Vorlauf der Nachersatz bei den abgebenden Polizeibehörden im Rahmen eines landesweiten Verfahrens nicht mehr reibungslos gewährleistet sein dürfte. Soweit die Antragstellerin insoweit vorträgt, sie stehe ab Aufnahme des Studiums dem Polizeipräsidium X ohnehin nicht mehr zur Verfügung und sei "also dort nachersetzt" worden, verkennt sie, dass dort ein reibungsloser Nachersatz nur deshalb herbeigeführt werden konnte, weil sie nicht versetzt, sondern bei der vorangegangenen Ersatzermittlung als Angehörige des Polizeipräsidiums X gewertet wurde, die ausbildungsbedingt vorübergehend nicht zur Verfügung steht.
Nach der Zulassung der Antragstellerin zum Studium, die dem Polizeipräsidium X am 15. Juni 2011 mitgeteilt wurde, kommt demnach eine Versetzung für die Dauer ihrer Ausbildung nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen war. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.