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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 914/98·24.05.2000

Lehrereinstellung: Antrag nach § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NRW auch ohne LID-Bogen möglich

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze ihre Einstellung als Beamtin auf Probe und wandte sich gegen einen ablehnenden Bescheid. Streitpunkt war, ob ihr Schreiben vor dem zweiten Staatsexamen als Antrag i.S.d. § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NRW die Fiktionswirkung einer Altersausnahme auslösen konnte. Das VG hielt den Ablehnungsbescheid für rechtswidrig, weil das Schreiben einen hinreichend eindeutigen Antrag darstellte und nach Erwerb der Laufbahnbefähigung noch vor Überalterung „förderungsfähig“ wurde. Eine unmittelbare Verbeamtung sprach das Gericht mangels Spruchreife nicht zu, sondern verpflichtete zur Neubescheidung; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Neubescheidung der Verbeamtung unter Beachtung der Rechtsauffassung angeordnet; Anspruch auf unmittelbare Einstellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag i.S.d. § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NRW ist formfrei und setzt lediglich voraus, dass der Bewerber gegenüber der zuständigen Stelle unmissverständlich die unbefristete Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

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Die Bitte um Übersendung von Bewerbungsunterlagen schließt die Qualifikation eines Schreibens als Antrag nach § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NRW nicht aus; Antragstellung und Teilnahme am Einstellungsverfahren mittels Formbogen sind nicht identisch.

3

Die Fiktionswirkung des § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NRW setzt voraus, dass der Antrag ab dem maßgeblichen Zeitpunkt „förderungsfähig“ ist, also der Bewerber die laufbahnrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt; fehlt es daran, besteht regelmäßig keine Schutzwürdigkeit vor verfahrensbedingter Überalterung.

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Erwirbt der Bewerber die Laufbahnbefähigung noch vor Erreichen der Höchstaltersgrenze, kann ein zuvor gestellter, noch nicht beschiedener Einstellungsantrag ab diesem Zeitpunkt förderungsfähig werden und die Fiktionswirkung des § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NRW auslösen.

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Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt grundsätzlich kein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis; besteht ein Ermessensspielraum, kann regelmäßig nur eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangt werden.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 letzter Satz LVO NW§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NW§ §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO§ 75 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. August 1997 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am xxxxxxxxxxx 1961 geborene Klägerin bestand am 6. Dezember 1994 die Erste und ausweislich der Urkunde vom 13. Dezember 1996 am 7. Oktober 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I.

3

Bereits vor der Zweiten Staatsprüfung richtete die Klägerin ein auf den 9. September 1996 datiertes Schreiben an die xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxx), welches ausweislich des Tagesstempels des postalischen Rückscheins am 11. September 1996 dort einging und folgenden Inhalt hatte:

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„Sehr geehrte Damen und Herren,

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unter Bezugnahme auf § 84 Abs. 1 letzter Satz der Laufbahnverordnung NW (LVO NW) bewerbe ich mich hiermit um eine Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen. Ich beantrage gleichzeitig die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und bitte um Übersendung der Bewerbungsunterlagen.

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Am 07.10.1996 werde ich die Prüfung zum Zweiten Staatsexamen für das Lehramt für die Sekundarstufe I ablegen. Ich bin geboren am xxxxxx1961."

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Am 27. Dezember 1996 ging bei der xxxxxxxxxxxxxxxx die förmliche Bewerbung der Klägerin nach Vordruck „LID 110" vom 20. Dezember 1996 ein. Unter dem 30. Mai 1997 teilte die xxxxxxx xxxxxxxxx der Klägerin ihre Absicht mit, sie mit Wirkung vom 18. August 1997 in den öffentlichen Schuldienst einzustellen, und zwar in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn sie die beamten-, laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfülle, andernfalls im Angestelltenverhältnis.

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Mit Vertrag vom 1. August 1997 wurde die Klägerin ab dem 18. August 1997 auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages unbefristet als Lehrerin eingestellt.

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Nach vorheriger telefonischer Erörterung wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 6. August 1997 an die xxxxxxxxxxxxxxxx und wiederholte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. April 1997 - 2 K 1193/96 - ihr Begehren, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 7. August 1997 sinngemäß mit, daß eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht möglich sei, weil sie die einschlägige Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten habe und ihr Schreiben vom 9. September 1996 nicht im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - als „förderungsfähiger" Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO zu qualifizieren sei, weil sie die einschlägige Höchstaltersgrenze bereits vor Beginn des Einstellungsverfahren überschritten habe.

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Gegen dieses Schreiben und die in der Unterbreitung des Vertragsangebotes liegende Ablehnung des Verbeamtungsgesuchs erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19. August 1997 Widerspruch und machte geltend, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO sei ihr im Hinblick auf ihren Antrag vom 9. September 1996 eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze bewilligt. Ein Antrag, der die Fiktionswirkung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO auslöse, müsse nicht unbedingt der „LID-Bogen" sein. Es genüge auch ein ansonsten hinreichend deutlicher Antrag auf Einstellung als Beamter. Unmaßgeblich sei, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bewerber bereits im Besitz des Zweiten Staatsexamens sei. Dies ergebe sich indirekt auch aus dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Unabhängig davon habe sie ihr Zweites Staatsexamen noch vor der Überschreitung der Höchstaltersgrenze bestanden; jedenfalls ab diesem Zeitpunkt sei ihr Antrag „förderungswürdig" im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geworden. Mit Schreiben vom 8. Januar 1998 mahnte die Klägerin die Bearbeitung ihres Widerspruchs an.

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Die Klägerin hat am 6. Februar 1998 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie unter vertiefender Begründung weiterhin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis begehrt.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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das beklagte Land unter Aufhebung der inzidenter in der Unterbreitung eines BAT-Vertrages liegenden Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie weiter unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. August 1997 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,

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hilfsweise,

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über ihr Begehren auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Klage mit Schriftsatz vom 8. April 1998 entgegengetreten und führt aus: Die Klägerin habe die maßgebliche Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst am 18. August 1997 bereits überschritten gehabt und könne deshalb nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO lägen nicht vor. Das Schreiben der Klägerin vom 9. September 1997 sei nicht als förderungsfähiger Antrag anzusehen, was sich schon aus der Tatsache ergebe, daß die Klägerin in diesem Schreiben erst um die Übersendung der Bewerbungsunterlagen gebeten habe. Nur die formgebundene Bewerbung der Kläger durch den „LID-Bogen" sei als Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO zu qualifizieren.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter kann anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Das Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. August 1997 ist als Ablehnungsbescheid gegenüber dem Begehren der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu werten. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin 19. August 1997 Widerspruch erhoben, über den die xxxxxxxxxxxxxxxx ohne zureichenden Grund bis heute nicht entschieden hat. Die Klägerin durfte deshalb nach Ablauf von mehr als drei Monate die vorliegende Klage erheben.

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. August 1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Weil die Sache nicht spruchreif ist, hat die Klage aber nur mit dem Hilfsantrag Erfolg, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

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Die Klägerin hat zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach den §§ 6 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 der LVO NW überschritten, gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NW gilt aber eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze als erteilt.

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Nach den §§ 6 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 LVO darf als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß den §§ 50 Abs. 1 Nr. 9, 49 Abs. 1, LVO NW auch die Klägerin gehört, in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze hatte die am xxxxxxxxxxx 1961 geborene Klägerin bereits mit Ablauf des xxxxxxxxxxxx 1996 und damit vor ihrer Einstellung in das Dauerbeschäftigungsverhältnis am 18. August 1997 erreicht. Die Klägerin kann aber eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 LVO NW geltend machen. Hiernach gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe von den zuständigen Ministerien als allgemein erteilt, wenn der Bewerber an diesem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt.

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Zwar scheidet die mittels „LID 110/1995" erfolgte Bewerbung der Klägerin vom 27. Dezember 1996 als eine die Fiktionswirkung des § 84 Abs. 1 S. 2 LVO auslösende Antragstellung aus, weil die Klägerin an diesem Tage die Höchstaltersgrenze bereits überschritten hatte. Jedoch enthielt bereits das Schreiben der Klägerin vom 9. September 1996 einen Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NW.

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Für die Antragstellung in diesem Sinne kommt es auf die Verwendung eines bestimmten Vordruckes nicht an, sondern es genügt, daß der Bewerber gegenüber der zuständigen Stelle unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß er eine unbefristete Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) begehrt,

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vgl. Urteile der Kammer vom 4.9.1996 - 2 K 540/94 -, vom 13.5.1997 - 2 K 2497/95 - und vom 10. Mai 1999 - 2 K 4966/96 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.2.1994 - 1 K 3305/93 -, und VG Arnsberg, Urteil vom 30. April 1997 - 2 K 1193/96 -.

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Diesen Anforderungen genügte das Schreiben der Klägerin vom 9. September 1996 hier. Dem steht der Umstand, daß die Klägerin in ihrem Schreiben auch um die Übersendung der Bewerbungsunterlagen gebeten hat, nicht entgegen. Ein Antrag gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ist schon Einreichung des „LID- Bogens" möglich. Dies muß schon deshalb gefordert werden, weil für die Wahrung der Antragsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO der Einstellungsantrag häufig zu einem Zeitpunkt zu stellen ist, zu dem der „LID-Bogen" noch gar nicht zur Verfügung steht,

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vgl. VG Arnsberg, a.a.O.

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Der Antrag nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO und die Teilnahme am Lehrereinstellungsverfahren mittels „LID-Bogens" sind deshalb nicht identisch. Es stellt deshalb kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. September 1996 einerseits einen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt und andererseits um die Übersendung der Bewerbungsunterlagen (also des „LID- Bogens") gebeten hat.

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Die Einschätzung, daß das Schreiben der Klägerin vom 9. September 1996 einen Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NW darstellt, steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses führt allerdings in seinem Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - ZBR 1995, 202, zur Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO aus, daß der Normgeber sich von der Vorstellung leiten lasse, daß der Bewerber, der einen förderungsfähigen Einstellungsantrag gestellt habe, eine Überalterung nicht zu vertreten habe, die auf den Besonderheiten eines Verwaltungsverfahrens beruht. Weitere Ausführungen dazu, was in diesem Zusammenhang mit „förderungsfähigem" Antrag gemeint ist, enthält das zitierte Urteil zwar nicht, ergibt sich aber aus dem dargestellten Zweck des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO.

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Voraussetzung eines die Fiktionswirkung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO auslösenden Antrages ist es nämlich weiterhin, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt dieses Antrages die jeweiligen laufbahnrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,

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vgl. zu dieser Voraussetzung Urteil der Kammer vom 10. Mai 1999 - 2 K 4966/96 -, m.w.N.

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Erfüllt er diese zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, erleidet er durch die Besonderheiten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens keinen Nachteil und erscheint deshalb im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO auch nicht schutzwürdig. Daß es auf seinen Antrag nicht unmittelbar zur Einstellung in das Beamtenverhältnis kommt, beruht nicht auf der jeweiligen besonderen Verfahrensgestaltung, sondern darauf, daß der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht förderungsfähig ist, weil dem Antragsteller eine laufbahnrechtliche Voraussetzung fehlt.

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Vorliegend erfüllte die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrages vom 9. September 1996 bei der xxxxxxxxxxxxxxxx die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis zwar nicht, weil sie zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Laufbahnbefähigung noch nicht erworben hatte. Auch diese Voraussetzung trat aber noch vor ihrer Überalterung zum xxxxxxxxxxx 1996 ein. Die Klägerin hat am 7. Oktober 1996 die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erworben. Ab diesem Zeitpunkt lagen deshalb die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO vor. Die Klägerin hatte ab diesem Zeitpunkt einen - noch nicht beschiedenen und damit weiterhin Geltung beanspruchenden - Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt. Sie erfüllte ab diesem Zeitpunkt alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung einschließlich der erforderlichen Laufbahnbefähigung und der einschlägigen Höchstaltersgrenze. Der Antrag vom 9. September 1996 war demnach ab dem 7. Oktober 1996 förderungsfähig.

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Schließlich ist die Einstellung der Klägerin in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis auch innerhalb eines Jahres nach dieser Antragstellung zum 18. August 1997 erfolgt. Daß diese Beschäftigung nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages und nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis (zunächst auf Probe) erfolgte, ist unschädlich. Zwar legt die Verwendung der Begriffe „Einstellung oder Übernahme" unter dem Aspekt der einheitlichen Verwendung von Tatbestandsmerkmalen innerhalb der LVO NW nahe, daß damit zuvörderst die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 6 LVO NW gemeint ist. Diese systematische Argumentation trägt aber nur so lange, wie die Vorschriften der LVO NW auch korrekt angewendet werden. Eine aufgrund falscher Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NW abgelehnte Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) darf nicht im Ergebnis zur Nichtanwendbarkeit des § 84 Abs. 1 S. 2 führen.

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Die unter falscher Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 1 S. 2 LVO NW abgelehnte Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) führt allerdings nicht zur Spruchreife. Daher hat hier nur der als Hilfsantrag gestellte Bescheidungsantrag Erfolg, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Art. 33 Abs. 2 und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtliche Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NW) gewähren nämlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Die Klägerin hat somit nur einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Einstellungsantrages, wobei sonstige Auswahlgesichtspunkte - mit Ausnahme der Altersgrenze - erheblich werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und beachtet, daß die Klage nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg hatte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin seit Jahren als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig ist, mißt das Gericht zwar denkbaren Versagensgründen hinsichtlich der Entscheidung über eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe kein besonderes Gewicht zu. Im Hinblick auf den Umstand, daß die Klägerin den Streitwert verdoppelt hat, indem sie den Hauptantrag gestellt und sich nicht auf einen Bescheidungsantrag beschränkt hat, vermag das Gericht ihr Unterliegen nicht als gering im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO einschätzen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.