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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 9147/10·31.01.2011

Sonderurlaub für Promotion/Studium: Klage wegen partieller Prozessunfähigkeit unzulässig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Studienrat begehrte Sonderurlaub für das Schuljahr 2010/2011 zur Fortführung eines Italienisch- und Promotionsstudiums. Das VG Düsseldorf wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger in beamtenrechtlichen Angelegenheiten partiell prozessunfähig (§ 62 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB) sei. Einen Prozesspfleger bestellte das Gericht nicht, da es um Leistungsverwaltung (Erweiterung des Rechtskreises) ging und keine unzumutbare Gefährdung von Rechten erkennbar war. Ergänzend führte das Gericht aus, die Klage wäre auch unbegründet, da weder ein wichtiger Grund noch fehlende dienstliche Gründe i.S.d. § 74 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 SUrlV vorlägen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Sonderurlaub wegen partieller Prozessunfähigkeit als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage ist unzulässig, wenn der Kläger für den maßgeblichen Sachbereich (hier: beamtenrechtliche Angelegenheiten) gemäß § 62 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB partiell prozessunfähig ist.

2

Eine partielle Prozessunfähigkeit kann aus einer Persönlichkeitsstörung folgen, wenn sie die Fähigkeit beeinträchtigt, die eigenen Angelegenheiten der Prozessführung im betroffenen Rechtsbereich sachgerecht wahrzunehmen.

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Die Bestellung eines Prozesspflegers für einen prozessunfähigen Kläger ist nicht generell geboten; sie kommt insbesondere bei Abwehr von Eingriffsverwaltung in Betracht, nicht aber regelmäßig bei Begehren der Leistungsverwaltung zur Erweiterung des Rechtskreises.

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Wird eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit abgewiesen, ist der Betroffene nicht gehindert, sein Begehren später durch einen in dem dafür vorgesehenen Verfahren bestellten Vertreter (Betreuer) weiterzuverfolgen.

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Sonderurlaub ohne Besoldung nach § 74 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 SUrlV setzt einen wichtigen Grund sowie das Nichtentgegenstehen dienstlicher Gründe voraus; ein Anspruch besteht ohne Ermessensreduktion nicht.

Relevante Normen
§ VwGO § 62§ ZPO § 57§ 101 Abs. 2 LBG NRW§ 12 SUrlV§ 62 Abs. 1 VwGO§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Der am 00.00.1952 geborene Kläger steht – mit Unterbrechungen – seit 1979 als Studienrat im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und begehrt die Bewilligung von Sonderurlaub.

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Er bestand im Februar 1979 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium und war zunächst am I-Gymnasium in P tätig. Im Jahr 1985 versetzte ihn die Bezirksregierung Düsseldorf (nachfolgend: Bezirksregierung) an das G-Gymnasium in P und im Jahr 1988 an das O-Gymnasium in W.

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Im April 1989 wurde ihm wegen seines Verhaltens gegenüber Schülern und Vorgesetzten die weitere Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Ein gerichtlicher Eilantrag dagegen blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Ein im Rahmen eines von der Bezirksregierung eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahrens erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 9. Januar 1992 bescheinigte dem Kläger eine "offensichtlich abgelaufene Symptomatik für den Ausdruck einer querulatorischen Entwicklung vor dem Hintergrund einer schizo-typischen Persönlichkeitsstörung", wobei sich "ausreichend sichere Hinweise für eine Dienstunfähigkeit" ... derzeit nicht" ergeben hätten. Die Bezirksregierung stellte daraufhin das Zurruhesetzungsverfahren im Dezember 1992 ein.

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Im August 1994 wurde der Kläger an das M-Gymnasium in E versetzt. Die Bezirksregierung leitete wegen Auffälligkeiten im Oktober 1994 ein weiteres Zurruhesetzungsverfahren ein. Eine amtsärztliche Untersuchung ergab erneut eine schizo-typische Persönlichkeitsstörung ("querulatorisch") und attestierte dem Kläger Dienstunfähigkeit. Mit Ablauf des 31. Januar 1997 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

5

Auf seinen Reaktivierungsantrag vom September 2003 wurde er erneut amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt der Stadt N beauftragte mit der Untersuchung die amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in F, welcher der Kläger indes eine Einsichtnahme in die Vorgutachten nicht gestattete. Die Begutachtungsstelle und damit auch der Amtsarzt bejahten die Dienstfähigkeit des Klägers (Gutachten vom 19. Februar 2004 bzw. 22. April 2004).

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Der Kläger wurde daher ab dem 15. November 2004 erneut in das Beamtenverhältnis berufen und dem D-Gymnasium in E zugewiesen. Im Dezember 2004 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand wegen einer Erkrankung sowie wegen Differenzen mit der Schulleitung und blieb dem Unterricht bis zum 10. Januar 2005 fern, nahm diesen Antrag aber mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 wieder zurück, wobei er erklärte, für den Unterricht nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Eine deshalb und wegen diverser Vorfälle während des Unterrichts eingeholte amtsärztliche Begutachtung vom 18. Mai 2005 ergab zwar eine schizoide Persönlichkeitsstörung, aber keinen "Krankheitszustand, welcher eine dauerhafte Dienstunfähigkeit begründet".

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Zum Schuljahr 2005/2006 wurde er an das B-Gymnasium in E abgeordnet und zum Schuljahr 2006/2007 an das F1-Gymnasium in E versetzt bei gleichzeitiger Teilabordnung an das M-Gymnasium. In beiden Schulen wurde er nach wenigen Monaten von seinen Unterrichtsverpflichtungen entbunden. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 setzte die Bezirksregierung den Kläger ohne Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens wegen Dienstunfähigkeit erneut zur Ruhe. Im Rahmen der gegen die Zurruhesetzung erhobenen Klage (2 K 1279/08) hob die Bezirksregierung am 25. Juni 2009 die Verfügung vom 5. Juli 2007 wieder auf, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es vor der Zurruhesetzung eines amtsärztlichen Gutachtens bedurft hätte.

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Daraufhin versetzte die Bezirksregierung den Kläger zum 17. August 2009 an das M1-Gymnasium in E1. Dort wurde er montags bis freitags von 14.00 bis 17.00 Uhr beim Sportteilinternat B1 e.V. im wesentlichen zur Hausaufgabenbetreuung eingesetzt. Darüberhinaus sollte er nach den Herbstferien in einem Französisch- und zwei Englischkursen in Gegenwart der Fachlehrerin im Umfang von 10 Wochenstunden eingesetzt werden. Er erklärte unter dem 30. September 2009, mit der Versetzung an das M1-Gymnasium in E1 aus verkehrstechnischen Gründen nicht einverstanden zu sein. Am 16. November 2009 teilte er dem Schulleiter des M1-Gymnasiums mit, sein Dienst dort ende an diesem Tag. Er habe Klage gegen die Versetzung erhoben, die aufschiebende Wirkung habe. Er werde weder in den Räumen des E1er Sportteilinternats B1 noch in den Gebäuden des M1-Gymnasiums seinen Dienst als Lehrer verrichten. Die Bezirksregierung wies den Kläger daraufhin an, seinen Dienst am M1-Gymnasium aufzunehmen; komme er dem nicht nach, werde wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst der Verlust seiner Bezüge festgestellt. Mit Schreiben vom 17. November 2009 wies der Kläger die Bezirksregierung darauf hin, seine am selben Tag erhobene Klage gegen die Versetzung habe aufschiebende Wirkung. Einer Aufforderung des Schulleiters zu einem Gespräch am 23. November 2009 über seinen weiteren Einsatz am M1-Gymnasium kam der Kläger nicht nach. Mit Schreiben vom selben Tag führte er aus, die Weisung, seinen Dienst aufzunehmen, sei rechtswidrig. Die Bezirksregierung stellte mit Bescheid vom 12. April 2010 den Verlust der Dienstbezüge seit dem 17. November 2009 im Umfang von 10,5 Wochenstunden fest. Dagegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruch mit einer Klage. Insgesamt war er seit seiner Versetzung an das M1-Gymnasium lediglich im Rahmen der Betreuungstätigkeit am Sportinternat B1 tätig. Weiteren Unterricht erteilte er nicht. Seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 verrichtete er auch am B1 keinen Dienst mehr.

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Mit Schreiben vom 6. September 2010 reichte der Kläger Zeugnisse über Erweiterungsprüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Portugiesisch (24. April 2008) und spanisch (16. Juni 2005) bei der Bezirksregierung ein und wies darauf hin, er beabsichtige, sein Italienischstudium und seine Promotion fortzuführen; an einer Unterrichtstätigkeit mindestens im Schuljahr 2010/2011 sei er nicht interessiert. Er bitte um Überprüfung, ob ihm Sonderurlaub gewährt werden könne. Auch benötige er Information über die Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn. Ausweislich einer Studienbescheinigung der Universität C vom 18. Juni 2008 befand er sich zu diesem Zeitpunkt im dritten Fachsemester für das Nebenfach Romanische Philologie und Italienisch (Studienabschluss: Bachelor). Aus einer ebenfalls beigefügten Bescheinigung der Universität C vom 20. April 2009 erfüllte er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion. Zur Betreuung seiner Dissertation aus dem Bereich romanische Philologie habe sich ein Professor bereit erklärt.

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Der Kläger beantragte unter dem 7. Oktober 2010 "nunmehr formell gem. § 101 Abs. 2 LBG NRW die Bewilligung von Sonderurlaub für das Schuljahr 2010/11 zur Fortführung eines Italienisch- und Promotionsstudiums an der Universität C". Beigefügt war eine Studienbescheinigung dieser Universität vom Sommersemester 2010 (46. Hochschulsemester) für den ersten Studiengang Anglistik/Amerikanistik, angestrebter Abschluss: Promotion, und den zweiten Studiengang romanische Philologie (Italienisch) und romanische Philologie (Spanisch), angestrebter Abschluss: Bachelor.

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Die Bezirksregierung lehnte den Antrag auf Sonderurlaub für das Schuljahr 2010/2011 mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 ab. Sonderurlaub könne gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung (nachfolgend: SUrlV) ohne Besoldung bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege und dienstliche Gründe nicht entgegen stünden. Ein Studium zum Zweck der Promotion erfülle nicht das Kriterium des wichtigen Grundes. Ferner sprächen dienstliche Gründe gegen eine Beurlaubung. Im beklagten Land könne nicht jede offene Lehrerstelle besetzt werden. Der Bedarf an Lehrkräften – auch in den vom Kläger unterrichteten Fächern – sei als dienstlicher Grund anzusehen. Im übrigen sei er als Beamter auf Lebenszeit grundsätzlich zur Dienstleistung verpflichtet.

12

Hiergegen hat der Kläger am 28. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der er seinen Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub weiterverfolgt. Die Begründung des ablehnenden Bescheides, dem Sonderurlaub dürften keine dienstlichen Gründe entgegen stehen, beziehe sich nicht auf § 101 Abs. 2 LBG, der einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub unter Fortsetzung der Gehaltszahlung aus besonderen Anlässen regele. Die Fortsetzung des im Wintersemester 2008/09 begonnenen Studiums sei ein solcher Anlass. Das Studium diene nicht persönlichen Interessen, sondern der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Wissenschaft. Andererseits erkenne er am M1-Gymnasium keinen Bedarf in seinen Unterrichtsfächern.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 3. Dezember 2010 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Sonderurlaub während des Schuljahres 2010/2011 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte tritt dem Begehren entgegen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

19

In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage verließ der Kläger noch vor Stellung eines Antrages den Sitzungssaal, als im Rahmen der rechtlichen Erörterung die Frage seiner Prozessfähigkeit angesprochen wurde.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und der Verfahren 2 K 7431/09, 2 K 2947/10, 2 K 5876/10 sowie der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist bereits unzulässig, weil der Kläger jedenfalls für den Bereich der ihn betreffenden beamtenrechtlichen Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 VwGO partiell prozessunfähig ist.

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Die Kammer hat ihn bereits vor Jahren in mehreren Klageverfahren als partiell prozessunfähig angesehen (u.a. Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6487/97 und 2 K 105/01). So heißt es etwa im Urteil vom 21. Mai 2002 – 2 K 105/01 –:

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Der Kläger ist für das vorliegende Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 104 Nr. 2 BGB nicht prozessfähig, da er für den Bereich seiner beamtenrechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit einer schizotypischen Grundstruktur insoweit als partiell geschäftsunfähig anzusehen ist.

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Diesbezüglich hat die erkennende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 04.04.2000 – 2 K 6487/97 - festgestellt:

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"Die Kammer kommt zu dieser Einschätzung auf der Grundlage der amtsärztlichen Gutachten vom 9. Januar 1992, 15. Dezember 1995, 30. September 1997 und 15. April 1999, in denen die verschiedenen Gutachter im Wesentlichen übereinstimmend und für das Gericht nachvollziehbar die beschriebene Persönlichkeitsstörung des Klägers und deren Auswirkungen auf sein Verhalten festgestellt und dargelegt haben. In Übereinstimmung hiermit hat das Amtsgericht N mit Beschluss vom 11. Januar 1996 - 5 XVII 000/95 - festgestellt, dass der Kläger zur Wahrnehmung seiner beamtenrechtlichen Angelegenheiten außer Stande ist und diese Einschätzung bis heute aufrechterhalten. Ebenso hat die 1. Disziplinarkammer des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 6. November 1996 festgestellt, dass der Kläger bereits im Oktober 1994 auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung nicht verhandlungsfähig im Sinne von § 19 Abs. 2 DO NW gewesen sein dürfte. Neben den aufgezählten amtsärztlichen Gutachten und den Entscheidungen anderer Gerichte sieht sich die Kammer in der Überzeugung davon, dass der Kläger zur Wahrnehmung seiner beamtenrechtlichen Angelegenheiten selbst nicht in der Lage ist, auch durch das Verhalten bestätigt, das der Kläger im zur Entscheidung anstehenden Fall im Verwaltungs- und Klageverfahren gezeigt hat. Ausdruck dessen sind unter anderem die vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren - 2 K 9323/97, 2 K 6030/98, 2 K 8950/98, 2 K 10865/98 und 2 K 81/90 -, welche sämtlich ein objektiv nicht nachvollziehbares, die Bedeutung der einzelnen Rechtsangelegenheiten verkennendes Prozessverhalten dokumentieren und auf sonstige Weise oder durch - bei objektiver Betrachtung gebotene - Rücknahmeerklärung der Betreuer des Klägers erledigt wurden. Selbst die vorliegenden Klage, welche dem Kläger als Anfechtungsklage die weitestgehendste gerichtliche Überprüfung seiner Zurruhesetzung ermöglicht, wollte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 1998 zu Gunsten einer prozessual nicht gebotenen Feststellungsklage zurücknehmen."

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Der Einzelrichter teilt diese Einschätzung auch für das vorliegende Verfahren. Auch das hier gezeigte Verhalten des Klägers - insbesondere die sinnlose Anhäufung verschiedener, letztendlich aber auf dasselbe Ziel gerichteter Anträge - dokumentiert dessen Unfähigkeit, seine beamtenrechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Auch das - die Persönlichkeitsstörung des Klägers mitbestimmende - streitsüchtige und beharrliche, situationsunangemessene Bestehen auf eigenem Recht tritt in der Begründung der Klage wieder deutlich hervor. Auffällig ist hier insbesondere, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage offensichtlich auch begehrt, den Streit über die Frage der Anwendung des "Fehlerquotienten" im Unterrichtsfach Englisch mit dem Beklagten (und dem Gericht) weiter führen zu können.

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Diese Einschätzung wird bestätigt durch das im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens unter dem 18. Mai 2005 erstellte amtsärztliche Gutachten, in welchem dem Kläger zwar Dienstfähigkeit, aber auch – nach wie vor – eine schizoide Persönlichkeitsstörung bescheinigt wurde.

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Hinzu kommt, dass bei ihm auch aktuell wieder dieselben Verhaltensweisen aufgetreten sind, die schon im Urteil aus dem Jahre 2002 als streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenem Recht bezeichnet werden.

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So hat der Kläger trotz zahlreicher Erklärungsversuche der Bezirksregierung und des erkennenden Gerichts rechtsirrig (vgl. § 54 Abs. 4 BeamtStG) darauf beharrt, seine Klage gegen die Versetzung an das M1-Gymnasium habe aufschiebende Wirkung, was dazu führe, dass er nicht dort arbeiten müsse und auch entsprechende Weisungen nicht zu beachten habe. Einer Aufforderung des Schulleiters zu einem Gespräch am 23. November 2009 über seinen weiteren Einsatz am M1-Gymnasium kam der Kläger nicht nach. Jüngst hat er die psychiatrische Begutachtung, die im Rahmen des gegen ihn wegen Verweigerung dienstlicher Tätigkeit eingeleiteten Disziplinarverfahrens veranlasst worden war, abgelehnt mit der Begründung:

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Ich erlaube mir Ihnen mitzuteilen, dass die psychiatrische Begutachtung gem. § 25 LDG NRW für rechtswidrig gehalten wird, da meine Klage vom 17. November 2010 gegen die Versetzung an das M1-Gymnasium in E1 laut § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung in Bezug auf rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte hat.

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Auch im heutigen Verhandlungstermin hat er diese Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt (vgl. Protokoll im Verfahren 2 K 5876/10). Das streitsüchtige und beharrliche, situationsunangemessene Bestehen auf seinem vermeintlichen Recht ergibt sich auch aus seiner heutigen Reaktion auf den Hinweis des Gerichts, wenn er keinen Unterricht mehr erteilen wolle, müsse er damit rechnen, aus dem Beamtenverhältnis entfernt zu werden (vgl. § 10 LDO). Der Kläger hat erwidert, dem sehe er gelassen entgegen (vgl. Protokoll im Verfahren 2 K 2947/10). Für seine Unfähigkeit, sich mit Angelegenheiten der Prozessführung sachgerecht auseinanderzusetzen, spricht schließlich auch sein Verhalten im heutigen Termin, als er den Sitzungssaal vor Ende der mündlichen Verhandlung verlassen hat, kaum dass die Frage seiner Prozessfähigkeit angesprochen worden war.

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Trotz der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers konnte die Verhandlung stattfinden und die Entscheidung ergehen, ohne dass das Gericht ihm einen Prozesspfleger bestellen musste. Mit ihm besteht ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, so dass seine Klage rechtshängig geworden ist und von ihm auch hätte zurückgenommen werden können.

35

Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage, § 62 Rn. 11 m.w.N.

36

Die Bestellung eines Prozesspflegers war hier weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 62 Abs. 4 VwGO, 57 Abs. 1 ZPO erforderlich. Für einen prozessunfähigen Kläger ist nur dann ein Prozesspfleger zu bestellen, wenn dieser sich gegen Akte der Eingriffsverwaltung wehrt oder wenn sein Begehren unter bestimmten Voraussetzungen auf Hilfe nach dem BSHG gerichtet ist.

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 11 C 01.33 –, juris, im Fall des Entzuges der Fahrerlaubnis; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 1998 - 7 E 10175/98 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 31. August 1966 – V C 223.65 -, juris, und vom 5. Juni 1968 – V C 147.67 -, juris.

38

Im vorliegenden Fall strebt der Kläger jedoch mit dem Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub eine Erweiterung seines Rechtskreises an und bewegt sich damit nicht im Bereich der Eingriffs-, sondern der Leistungsverwaltung. Mögliche Rechte, die dadurch unzumutbar gefährdet sein könnten, dass seine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit abgewiesen wird, sind nicht ersichtlich. Denn auch nach Abweisung seiner Klage durch Prozessurteil ist er nicht gehindert, mit Hilfe eines in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu bestellenden Vertreters (Betreuer) sein Begehren weiterzuverfolgen.

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Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass die Klage auch unbegründet gewesen wäre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 1 LBG NRW (nicht: § 101 Abs. 2 LBG a.F.) i.V.m. § 12 Abs. 1 SUrlV liegen nicht vor. Weder ist das vom Kläger zur Begründung genannte Studium ein wichtiger Grund noch stehen dienstliche Gründe nicht entgegen. Auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 3. Dezember 2010, denen sich das Gericht anschließt, wird verwiesen. Außerdem spräche gegen einen Anspruch, dass eine Ermessensreduktion allein auf die Entscheidung, dem Kläger den für das Schuljahr 2010/11 beantragten Sonderurlaub zu bewilligen, nicht erkennbar ist.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.