Verbeamtung einer angestellten Lehrkraft: Überschreitung der Höchstaltersgrenze (§ 6 LVO NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 LVO NRW. Sie berief sich auf eine ministerielle Ausnahmeregelung für Mangelfächer und darauf, dass Englisch auch an ihrer Schule Mangelfach sei. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Klägerin die Altersgrenze überschritten hat und die Erlass-Ausnahme für das Lehramt Sek II an berufsbildenden Schulen nur für bestimmte berufliche Fachrichtungen gilt. Eine Ermessensfehlerhaftigkeit bei der Nichterteilung einer Ausnahme nach § 84 LVO NRW sah das Gericht nicht.
Ausgang: Verpflichtung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze und fehlender Erlass-Ausnahme abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis; die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn innerhalb der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen.
Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 LVO NRW sperrt die Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses überschritten ist.
Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 LVO NRW kommt nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Ausnahmeregelung in Betracht; ministerielle Erlasse dürfen dabei fach- bzw. laufbahnbezogen differenzieren.
Eine Mangelfach-Ausnahme nach einem ministeriellen Erlass für Bewerber des Lehramts Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen greift nur, wenn die Lehrbefähigung eine der im Erlass ausdrücklich genannten beruflichen Fachrichtungen umfasst; die Einstufung eines allgemeinbildenden Faches als Mangelfach in einem anderen Erlassabschnitt genügt nicht.
Wird eine Ausnahme nach § 84 LVO NRW nicht erteilt, ist dies gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde; ein Anspruch auf Neubescheidung besteht nur bei Ermessensfehlern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 14. März 1963 geborene Klägerin bestand am 1. Dezember 1994 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit dem Schwerpunkt berufsbildende Schulen und der Fächerkombination Englisch und Französisch. In der Zeit vom 2. November 1996 bis zum 4. Juli 2001 war die Klägerin im Rahmen des Programms Geld statt Stellen" aufgrund mehrerer befristeter Verträge als befristet beschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW tätig. Auf ihre Bewerbung teilte ihr die Bezirksregierung unter dem 22. Mai 2001 mit, dass beabsichtigt sei, sie zum 20. August 2001 in den Schuldienst des Landes NRW einzustellen. Da sie jedoch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 LVO nicht erfülle, werde ihr ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit voller Stundenzahl angeboten. Die Einstellung erfolgte dementsprechend sodann zum 20. August 2001 für das S Berufskolleg für Hörgeschädigte in F.
Am 17. Mai 2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie die Mangelfächer Englisch und Französich vertrete und im Bereich des Berufskollegs Englisch nach wie vor ein Mangelfach sei, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Mit Bescheid vom 13. August 2002 lehnte die Bezirksregierung diesen Antrag ab. Die Klägerin habe am 13. März 1998 ihr 35. Lebensjahr vollendet und sei daher zum Zeitpunkt der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis am 20. August 2001 im Hinblick auf die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 LVO laufbahnrechtlich überaltert gewesen. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 22. November 2000 (Az.: 121-22/03 Nr. 1050/00) für die Verbeamtung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres liege bei der Klägerin nicht vor, da sie nicht über die Lehrbefähigung für eines der im Erlass unter Ziffer I.Nr.2 (betr.: Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen) aufgeführten Mangelfächer verfüge. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die mit dem vorgenannten Erlass erteilte allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber gelte; laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits in einem Angestelltenverhältnis seien, dürften von ihr nicht erfasst werden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. August 2002 Widerspruch. Sie habe die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II erworben und vertrete unter anderem mit dem Fach Englisch ein Mangelfach. Von daher könne sie nicht verstehen, dass sie nicht über die Befähigung eines aufgeführten Mangelfachs verfügen solle. Soweit in dem ablehnenden Bescheid darauf verwiesen werde, dass der Erlass nur für neu einzustellende Bewerber gelten solle, werde dem energisch widersprochen. Was die Ernennung zur Beamtin auf Probe angehe, so sei sie als neu einzustellende Beamtenbewerberin zu qualifizieren. Die Tatsache, dass sie bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt sei, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2002 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin zurück. Die allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach dem Erlass vom 22. November 2000 finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die mit diesem Erlass erteilte Ausnahmegenehmigung nur zur Gewinnung neu einzustellender Lehrer gelte; laufbahnrechtlich überalterte Lehrer, die bereits in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen seien, würden von ihr nicht erfasst. Im Übrigen verfüge die Klägerin nicht über eines der Mangelfächer für Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen, die unter Ziffer I Punkt 2. des Erlasses vom 22. November 2000 genannt seien.
Die Klägerin hat am 21. Dezember 2002 Klage erhoben. Hiermit macht sie geltend, dass man ihr nicht entgegen halten könne, dass der Erlass nur für neu einzustellende Lehrer gelte, weil sie zuvor lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag gehabt habe. Sie sei daher entgegen der Ansicht des Landes zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung am 28. Mai 2000 neu einzustellende Bewerberin im Sinne des genannten Erlasses gewesen. Die Verbeamtung könne auch nicht unter Hinweis darauf, dass sie nicht über eines der Mangelfächer verfüge abgelehnt werden. Sie verfüge über das Lehramt für die Sekundarstufe II und besitze die Lehrbefähigung für die Fächer Englisch und Französisch. Hätte man sie entsprechend ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule für die Sekundarstufe I oder II oder für beide Lehrämter eingestellt, würde sie sämtliche Voraussetzungen des Erlasses erfüllen, da das Fach Englisch in dem genannten Erlass unter Nr. I 1. aufgeführt sei. Sie sei jedoch mit ihrem Arbeitsvertrag dem S Berufskolleg für Hörgeschädigte in F zugewiesen worden. Hierbei handele es sich um eine berufsbildende Schule. Allerdings sei auch an dieser Schule das Fach Englisch ein Mangelfach, da sie ansonsten aufgrund ihrer Fächerkombination an einer allgemeinbildenden Schule eingesetzt worden wäre, an der Englisch ausdrücklich als Mangelfach anerkannt sei. Die Einstellung und Zuweisung zu einer berufsbildenden Schule mit einem Mangelfach würde keinen Sinn ergeben, wenn das Fach Englisch an allgemeinbildenden Schulen tatsächlich ein Mangelfach darstelle und an berufsbildenden Schulen tatsächlich nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Bezirksregierung E vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember aufzuheben und das Land zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin trage zwar zu Recht vor, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis am 20. August 2001 neu einzustellende Bewerberin im Sinne des vorstehenden Erlasses gewesen sei. Allerdings habe sie zum damaligen Zeitpunkt nicht über eines der für sie relevanten Mangelfächer gemäß Ziffer I Nr. 2 des vorgenannten Erlasses verfügt, die eine Anwendung dieses Erlasses rechtfertigen würden. Der Erlass vom 22. Dezember 2002 lasse unter Ziffer I Nr. 2 für den Personenkreis, der wie die Klägerin das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen erworben habe, eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zu, sofern der Bewerber über eines der Mangelfächer verfüge. Es handele sich dabei um die beruflichen Fachrichtungen Maschinentechnik, Elektrotechnik, Beautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Chemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und Hauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften. Ausweislich des Zeugnisses der Klägerin über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit Schwerpunkt an berufsbildenden Schulen vom 14. Dezember 1994 verfüge sie über die Fächer Englisch und Französisch. Somit verfüge sie nicht über eines der relevanten Mangelfächer. Ihre Behauptung, wonach das Fach Englisch an ihrer Beschäftigungsstelle, dem S Berufskolleg für Hörgeschädigte in F Mangelfach sei, möge zwar für diese Schule zutreffen, ändere aber nichts daran, dass das Fach Englisch in ihrem Fall kein Mangelfach im Sinne der Ziffer I, Nr. 2 des in Rede stehenden Erlasses sei und konsequenterweise keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze rechtfertige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Bezirksregierung vom 13.August 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2002 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören (vgl. § 15 LBG). Hieran fehlt es im Falle der Klägerin.
Ihr Übernahmebegehren scheitert daran, dass sie die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO) überschritten hat, eine Ausnahme nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei erweist.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß §§ 5 Abs. 1 a, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LVO auch die Klägerin gehört, in das Beamtenverhältnis nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Danach ist die im Jahre 1963 geborene Antragstellerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, weil sie das 35. Lebensjahr bereits 1998 vollendet hat aber erst im Jahre 2001 unbefristet eingestellt worden ist.
Die Klägerin vermag ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch nicht über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 84 LVO zu erreichen. Da die Voraussetzungen anderer Ausnahmeregelungen nicht vorliegen und auch nicht geltend gemacht werden, kommt im vorliegenden Fall als Grundlage für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nur eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze auf Grund des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Betracht. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes mit dem Erlass vom 22.12.00 - zwischenzeitlich ergänzt durch Erlass vom 23.04.2001 - eine allgemeine Ausnahme unter anderem im Hinblick auf Lehrer zugelassen, die die Lehrbefähigung für bestimmte Mangelfächer besitzen. Die Klägerin unterliegt der Regelung dieses Erlasses aber nicht, da er unter Ziffer I.2. nur für Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen mit beruflichen Fachrichtungen (Maschinentechnik, Elektrotechnik, Beautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Chemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und Hauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften) Ausnahmen von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zulässt. Die Klägerin unterfällt als Lehrerin, die an einer berufsbildenden Schule eingesetzt worden ist, insoweit nur dem Regelungsbereich dieser Norm als sie als Bewerberin für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen gilt, da sie dort eingestellt worden ist. Über eine der dort genannten beruflichen Fachrichtungen als Lehrbefähigung verfügt sie indes nicht, sondern lediglich über die Fächerkombination Englisch und Französisch. Dass unter Ziffer I.1 Englisch als Mangelfach für Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen genannt ist, hilft der Klägerin dagegen nicht weiter, weil sie nicht für allgemeinbildende Schulen eingestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.