Örtliche Zuständigkeit bei Klage gegen endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung im Polizeivollzugsdienst
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Klage gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Das VG Düsseldorf erklärte sich örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das VG Münster. Entscheidend war, dass der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hatte; daher bestimmt sich die Zuständigkeit nach seinem bürgerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses erfolgte kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Ausgang: VG Düsseldorf erklärt sich örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Münster
Abstrakte Rechtssätze
Für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis bestimmt § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO die örtliche Zuständigkeit nach dem dienstlichen Wohnsitz oder, in Ermangelung dessen, dem zivilen Wohnsitz des Klägers.
Fehlt ein dienstlicher Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung, ist auf den bürgerlichen Wohnsitz des Klägers abzustellen; ein früherer dienstlicher Wohnsitz begründet keine Zuständigkeit.
Das Beamtenverhältnis kann kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung enden; für die Zuständigkeitsbestimmung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft der Prüfungsentscheidung an.
Die maßgebliche Zeit für die Bestimmung des Wohnsitzes ist der Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Leitsatz
Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst richtet sich in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes nach dem bürgerlichen Wohnsitz.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des zuständigen Gerichts vorbehalten.
Gründe
Das Verfahren war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Münster zu verweisen.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Münster folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, § 17 Nr. 7 JustG NRW.
Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen unter anderem aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.
Örtlich zuständig ist danach im Streitfall das Verwaltungsgericht Münster, in dessen Bezirk der Kläger im gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2024 – 2 AV 1/24 –, juris, Rn. 8, vom 5. Februar 2024 - 1 AV 1.23 – juris, Rn. 7 und vom 10. Januar 2023 - 2 A 4.22 – juris, Rn. 15,
also im September 2025, seinen bürgerlichen Wohnsitz hatte. Denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt keinen dienstlichen Wohnsitz mehr.
Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf endete nach Maßgabe der § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m § 8 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor) kraft Gesetzes am Tag der Bekanntgabe des streitgegenständlichen endgültigen Nichtbestehens der Prüfung im Modul SpM BPT Teilmodul BPT 5, hier der 00. Februar 0000. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und deren Bestandskraft kommt es dafür nicht an. Durch die Anknüpfung nicht an das Prüfungsergebnis selbst, sondern an das zeitlich eindeutig fixierte Ereignis der Bekanntgabe schafft der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sofort klare - von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige - Verhältnisse.
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. März 1974 – VI C 62.72 –, juris, vom 14. November 1985 – 2 C 35.84 –, juris, Rn. 10 ff., vom 30. Januar 1986 – 2 C 27.85 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 6 B 53/18 –, juris, Rn. 5.
Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes auf den privaten Wohnsitz des Klägers - hier M. - abzustellen. Auf den „früheren dienstlichen Wohnsitz“ kann nach dem klaren Wortlaut des § 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO („dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz“) nicht abgestellt werden.
Vgl. zu alledem im Ergebnis BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 2 A 4/22 –, juris, Rn. 15.
Danach ist gemäß § 17 Nr. 7 JustG NRW die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Münster gegeben, denn die Stadt M. liegt im Kreis F..
Eine Abweichende Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO, da der HSPV NRW kein räumlicher Bezirk für die Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben zugewiesen ist.
Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 3 K 3682/23 –, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).