Anrechnung der VOBASOF-Ausbildungszeit auf die laufbahnrechtliche Probezeit verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine weitergehende Verkürzung ihrer Probezeit als Lehrerin auf Probe durch Anrechnung ihrer vollzeitigen Tätigkeit während der berufsbegleitenden VOBASOF-Ausbildung. Streitig war, ob die Zeiten von Februar 2016 bis Februar 2018 als Dienstzeiten „nach Art und Bedeutung“ dem zu übertragenden Amt entsprachen. Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die Probezeitfestsetzung bestätigt. Die Unterrichtstätigkeit in der VOBASOF sei wegen ihres prägenden Ausbildungscharakters nicht einer Tätigkeit nach Abschluss der Lehramtsbefähigung gleichzustellen und daher nicht anrechenbar.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf erneute Probezeitfestsetzung (weitergehende Anrechnung der VOBASOF-Zeiten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Dienstzeiten können auf die laufbahnrechtliche Probezeit nur angerechnet werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens dem zu übertragenden Amt der Laufbahn entspricht.
Tätigkeiten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder arbeitsvertraglich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis erbracht werden, sind regelmäßig nicht anrechenbar, wenn ihr Ausbildungscharakter die Tätigkeit prägt.
Eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb einer (zusätzlichen) Lehramtsbefähigung begründet eine gegenüber der späteren Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss nachrangige Funktion, solange der Kompetenzerwerb und die Ausbildungssteuerung im Vordergrund stehen.
Der Umstand, dass während einer Ausbildung in erheblichem Umfang Unterricht erteilt und vollzeitnah vergütet wird, ersetzt nicht die laufbahnrechtlich erforderliche Gleichwertigkeit der Tätigkeit in Art und Bedeutung.
Maßgeblich für die Anrechenbarkeit ist eine wertende Gesamtbetrachtung von Funktion, Verantwortung, Schwierigkeitsgrad und Anforderungen an Vor- und Ausbildungsstand der wahrgenommenen Tätigkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Tatbestand
Die am 00. B. 0000 geborene Klägerin legte am 00. N. 2013 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und am 00. P. 2014 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ab.
Mit Vertrag vom 26. Januar 2016 stellte das beklagte Land die Klägerin ab dem 1. Februar 2016 und bis zur Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 7 der Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung als vollbeschäftigte Lehrkraft ein. Dienstort war die Förderschule Süd in N. .
Die Klägerin bestand am 00. G. 2018 die Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung und wurde am 27. April 2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2018 setzte die Bezirksregierung E. die Probezeit der Klägerin fest und rechnete ihr hierbei 26 Tage (1. April 2018 bis zum 26. April 2018) an. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2018 Widerspruch und machte geltend, dass sie seit dem 1. Februar 2016 fortlaufend eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst am Förderzentrum N. -Süd als vollbeschäftigte Lehrkraft ausübe. Bei diesem Beschäftigungsverhältnis handele es sich um ein berufsbegleitendes Ausbildungsverhältnis. Ihre Aufgaben hätten nach Art und Bedeutung mindestens den Aufgaben des zu übertragenden Amtes als Lehrer entsprochen. Sie bat daher um Verkürzung ihrer Probezeit auf die Mindestprobezeit von einem Jahr.
Mit Bescheid vom 26. September 2018 setzte die Bezirksregierung E. die Probezeit neu fest. Sie rechnete – unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Mai 2018 – den Zeitraum vom 24. Februar 2018 bis zum 26. April 2018 auf die Dauer der regelmäßigen laufbahnrechtlichen Probezeit, die am 22. Februar 2021 ende, an. Zur Begründung führte die Bezirksregierung E. aus, für eine Anrechnung von Zeiten auf die Dauer der laufbahnrechtlichen Probezeit müsse die Tätigkeit der wahrzunehmenden Funktion, dem Schwierigkeitsgrad, dem Maß der damit verbundenen Verantwortung sowie den Forderungen an den Vor- und Ausbildungsstand dem Amt der Laufbahn entsprechen. Das VOBASOF-Ausbildungsverhältnis ziele jedoch darauf ab, die volle Lehramtsbefähigung erst zu erwerben. Zweck der Ausbildung sei es, grundlegende Kompetenzen in Bezug auf Didaktik, Pädagogik, Beurteilung, Diagnostik und Beratung im Bereich der sonderpädagogischen Fachrichtungen der Förderschwerpunkte zu erlangen. Von den VOBASOF-Ausbildungsteilnehmern könne insoweit nicht bereits von Beginn an qualitativ vollwertiger und einwandfreier Unterricht erwartet werden. Der Umstand, dass das beklagte Land extra eine Ausbildungsmaßnahme entwickelt habe und anbiete, indiziere gerade die nicht vollwertige Qualifikation der Ausbildungsteilnehmer.
Am 25. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass Beschäftigungszeiten im Rahmen ihrer berufsbegleitenden Ausbildung bei der Berechnung der Dauer der laufbahnrechtlichen Probezeit zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien. Sie sei in diesen Zeiten mit voller wöchentlicher Pflichtstundenzahl eingestellt und auch bereits aus der Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet worden. Zwar sei sie in dem angeführten Zeitraum auch ausgebildet worden. Diese Zeiten seien aber wesentlich geringer gewesen, als die Zeiten ihrer Unterrichtstätigkeit.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 26. September 2018 zu verpflichten, ihre Probezeit neu festzusetzen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft es sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Auch der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2014 (Az.: 211-1.12.03.01-104088) lege fest, dass Tätigkeiten, die im Zuge der VOBASOF-Ausbildung im Bereiche der sonderpädagogischen Förderung geleistet würden, nicht auf die Probezeit anrechenbar seien. Denn im Rahmen der Ausbildung werde noch kein Unterricht geleistet, der in seiner Bedeutung bereits dem übertragenden Amt entsprechen würde.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Personalakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juli 2020 zur Entscheidung übertragen hat. Der Einzelrichter konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. September 2018 ist rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Verkürzung ihrer Probezeit, § 113 Abs. 5 VwGO.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW dauert die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Nach § 13 Abs. 3 LBG NRW können Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Einwand der Klägerin, die Bezirksregierung E. habe zu Unrecht Beschäftigungszeiten vom 1. Februar 2016 bis zum 23. Februar 2018 bei der Berechnung der Dauer der laufbahnrechtlichen Probezeit unberücksichtigt gelassen, greift nicht durch. Die Klägerin absolvierte in diesem Zeitraum eine berufsbegleitende Ausbildung nach der Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF) vom 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013, S. 4). Ihre im angeführten Zeitraum ausgeübte Unterrichtstätigkeit entspricht in ihrer Bedeutung nicht ihrer Tätigkeit, die sie seit dem Bestehen der Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung ausübt. Kennzeichnend für die seinerzeitige Tätigkeit der Klägerin ist ihr Ausbildungscharakter. Dieser wird schon in den jeweils geschlossenen Arbeitsverträgen hervorgehoben, mit denen ihr die Gelegenheit gegeben wurde, berufsbegleitend die Lehramtsbefähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zu erwerben. Auch wenn die Klägerin vor diesem Zeitraum bereits ihren Vorbereitungsdienst absolviert und die Zweite Staatsprüfung (für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) bestanden hatte, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei ihrer Tätigkeit eben um eine Ausbildung (vgl. auch § 5 des zwischen den Beteiligten am 26. Januar 2016 geschlossenen Arbeitsvertrages) handelte. Ausbildungstätigkeiten sind aber in ihrer Bedeutung gerade nicht Unterrichtstätigkeiten gleichzusetzen, die eine Lehrkraft nach Abschluss der berufsbegleitenden Ausbildung verrichtet. Deutlich wird dies unter anderem durch § 1 VOBASOF, wonach die Ausbildung auf den Erwerb von Kompetenzen für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung abzielt. Darüber hinaus wird der Ausbildungscharakter auch dadurch betont, dass während der achtzehnmonatigen Ausbildung eine Zuweisung an ein Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung durch die Bezirksregierung als Ausbildungsbehörde (vgl. § 3 VOBASOF) erfolgt und dass die Lehrkräfte für die Teilnahme an der Ausbildung fünf Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung erhalten. Die Regelungen der VOBASOF verdeutlichen, dass der Ausbildungsteilnehmer während seiner Ausbildung in der Verordnung näher umrissene Kompetenzen erwerben soll. So findet gemäß § 8 Abs. 1 VOBASOF die Ausbildung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung (lediglich) auf der Grundlage der bereits erworbenen Lehrbefähigung statt. Weiter ist nach § 10 Abs. 5 VOBASOF während der Ausbildung der jeweils erreichte Ausbildungsstand im Blick zu behalten. Auch während der schulpraktischen Ausbildung an der Schule ist die Ausbildungsteilnehmerin anzuleiten, beraten und zu unterstützen (vgl. § 11 Abs. 2 VOBASOF). Zudem umfasst die Ausbildung auch Unterrichtshospitationen bei den Seminarausbildern oder Ausbildungslehrkräften an der Schule. Desweiteren haben die Teilnehmer für die in § 11 VOBASOF vorgesehenen Unterrichtsbesuche eine kurzgefasste Planung vorzulegen. Diese Regelungen zeigen, dass Unterrichtstätigkeiten auf der Grundlage der VOBASOF durchweg ausbildenden Charakter haben. Eine solche Tätigkeit ist in ihrer Bedeutung - auch wenn der Ausbildungsteilnehmer bereits über eine Lehramtsbefähigung verfügt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOBASOF) – gegenüber Unterrichtstätigkeiten, die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgen, nachrangig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.