Entlassung einer Lehramtsreferendarin wegen fehlender persönlicher Eignung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) für das Lehramt. Streitpunkt war, ob der Dienstherr die fehlende persönliche/charakterliche Eignung und Ausbildungsfähigkeit tragfähig prognostiziert und mildere Mittel ausgeschöpft hatte. Das VG Düsseldorf hielt die Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG für rechtmäßig, weil sich die dokumentierten Verhaltensdefizite auch nach Seminar- und Schulwechsel fortsetzten und keine Einsicht bzw. Verhaltensänderung erkennbar war. Eine weitere Beweisaufnahme sei mangels konkreter beweisbarer Tatsachen nicht veranlasst; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützt werden, wenn der Dienstherr tragfähig prognostiziert, dass persönliche/charakterliche Defizite die Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit ausschließen.
Für die Prognose fehlender Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit kommt dem zeitlichen Umfang der bisherigen Ausbildung geringeres Gewicht zu als bei rein fachlichen Leistungsdefiziten; maßgeblich ist, ob die Defizite strukturell fortbestehen.
Bei der Eignungsprognose ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens über den gesamten bisherigen Vorbereitungsdienst vorzunehmen; ein Seminar- oder Schulwechsel blendet vorangegangene Vorkommnisse nicht aus.
Vor einer Entlassung wegen persönlicher Ungeeignetheit hat der Dienstherr zu prüfen und – soweit erfolgversprechend – auszuschöpfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Dienstgespräch, Wechsel des Ausbildungsumfelds) eine Verhaltensänderung erwarten lassen.
Eine beantragte Zeugenvernehmung ist entbehrlich, wenn keine konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachen benannt werden und es sich bei dem behaupteten Gegenvorbringen im Kern um wertende Einschätzungen handelt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Die am 00.0.1958 geborene Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.
Vor ihrer Hinwendung zum Schuldienst nahm die Klägerin an verschiedenen Studiengängen aus dem künstlerischen Bereich teil, u.a. an der Fachhochschule für Kunst und Design in L, der Universität zu L, dem Royal College of Art in M und der Freien Universität C. An Letzterer wurde ihr unter dem 23. Februar 2006 der Grad "Magister Artium (M.A.)" in den Fächern Ethnologie, Theaterwissenschaft und Kulturwissenschaft mit der Gesamtnote "gut" (1,7) verliehen. Neben ihren Studien übte sie auch diverse Tätigkeiten, wiederum überwiegend auf künstlerischem Gebiet aus.
Unter dem 17. Juli 2007 wurde der Abschluss an der Freien Universität C vom 23. Februar 2006 durch die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in dem Fach Kunst anerkannt. Hiernach war die Klägerin auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig.
Nach entsprechender Bewerbung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienreferendarin für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ernannt. Zur Ausbildung wurde sie zunächst dem Studienseminar für Lehrämter an Schulen in O (Studienschwerpunkt Gymnasium) zugewiesen. Ausbildungsschule war zunächst das H-Gymnasium in E.
Kurz nach Beginn ihrer Referendartätigkeit gab es seitens der Seminar- und der Schulleitung Berichte über das dienstliche Verhalten der Klägerin. Im Wesentlichen wurde ihr dabei vorgeworfen, zur Teilnahme an einer geordneten Ausbildung nicht bereit und/oder in der Lage zu sein. Die im Einzelnen im Verwaltungsvorgang dokumentierten Berichte und Stellungnahmen aus dem Studienseminar und der Ausbildungsschule nahm die Bezirksregierung zum Anlass, gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 10. März 2009 ein Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte auszusprechen und dieses Verbot für sofort vollziehbar zu erklären. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Klägerin zur beabsichtigten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst angehört.
Gegen das für sofort vollziehbar erklärte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erhob die Klägerin am 17. März 2009 Klage (2 K 1979/09) und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (2 L 381/09). Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gab die Kammer mit Beschluss vom 16. April 2009 – 2 L 381/09 - statt. Zur Begründung verwies die Kammer im Wesentlichen darauf, dass angesichts der zahlreichen in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerke und Berichte zwar von erheblichen Schwierigkeiten der Klägerin auszugehen sei, die in einem Ausbildungsverhältnis gebotenen Verhaltensweisen und Dienstpflichten zu erkennen und als für sich verbindlich zu akzeptieren, eine vorläufige Suspendierung aber, zumal erst kurz nach Beginn des Vorbereitungsdienstes, gleichwohl nicht als zwingend geboten erscheine, weil der Bezirksregierung zunächst weniger einschneidende Mittel (etwa Führung eines Dienstgesprächs) zur Verfügung gestanden hätten, um die Klägerin zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bewegen.
Am 17. April 2009 kam es zu einem Telefonat zwischen dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und einem Mitarbeiter der Bezirksregierung, A, in dessen Verlauf eine "vergleichsweise" Erledigung der Angelegenheit und des noch laufenden Klageverfahrens erörtert wurde. Das Ergebnis des Gesprächs fasste der damalige Prozessbevollmächtigte in einem Schreiben an die Bezirksregierung vom selben Tag wie folgt zusammen:
Die Bezirksregierung verzichtet auf ein Rechtsmittel in dem vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Eilverfahren. Die Bezirksregierung hebt die Suspendierungsverfügung auf, das Hauptsacheverfahren wird sodann von den Beteiligten für erledigt erklärt. Die Bezirksregierung bringt zum Ausdruck, dass die angekündigte Entlassung zunächst nicht vorgenommen werden soll. Sie weist allerdings darauf hin, dass das Verhalten der Referendarin dienstrechtlich in hohem Maße bedenklich erscheint und behält sich ausdrücklich vor, zu gegebener Zeit erneut ein Entlassungsverfahren einzuleiten, wenn das dienstliche Verhalten der Referendarin hierzu Anlass gibt. Die Bezirksregierung beabsichtigt, mit Studienreferendarin E1 in nächster Zeit ein Dienstgespräch zu führen, in dem das bisherige Verhalten der Studienreferendarin thematisiert werden soll. In diesem Gespräch soll darüber hinaus Studienreferendarin E1 deutlich gemacht werden, dass bei weiterem Fehlverhalten die Bezirksregierung das Entlassungsverfahren unverzüglich einleiten wird. Es besteht Einvernehmen, dass es unter den obwaltenden Umständen untunlich sein dürfte, wenn Frau E1 am Montag, dem 20.04.2009, ihre dienstliche Tätigkeit im Bereich des Studienseminars oder der Ausbildungsschule wieder antritt. Die Bezirksregierung wird im Laufe der nächsten Woche bemüht sein, ein neues Seminar zu finden, bei dem dann der Dienstantritt voraussichtlich ab dem 27. April 2009 erfolgen soll.
- Die Bezirksregierung verzichtet auf ein Rechtsmittel in dem vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Eilverfahren.
- Die Bezirksregierung hebt die Suspendierungsverfügung auf, das Hauptsacheverfahren wird sodann von den Beteiligten für erledigt erklärt.
- Die Bezirksregierung bringt zum Ausdruck, dass die angekündigte Entlassung zunächst nicht vorgenommen werden soll. Sie weist allerdings darauf hin, dass das Verhalten der Referendarin dienstrechtlich in hohem Maße bedenklich erscheint und behält sich ausdrücklich vor, zu gegebener Zeit erneut ein Entlassungsverfahren einzuleiten, wenn das dienstliche Verhalten der Referendarin hierzu Anlass gibt. Die Bezirksregierung beabsichtigt, mit Studienreferendarin E1 in nächster Zeit ein Dienstgespräch zu führen, in dem das bisherige Verhalten der Studienreferendarin thematisiert werden soll. In diesem Gespräch soll darüber hinaus Studienreferendarin E1 deutlich gemacht werden, dass bei weiterem Fehlverhalten die Bezirksregierung das Entlassungsverfahren unverzüglich einleiten wird.
- Es besteht Einvernehmen, dass es unter den obwaltenden Umständen untunlich sein dürfte, wenn Frau E1 am Montag, dem 20.04.2009, ihre dienstliche Tätigkeit im Bereich des Studienseminars oder der Ausbildungsschule wieder antritt. Die Bezirksregierung wird im Laufe der nächsten Woche bemüht sein, ein neues Seminar zu finden, bei dem dann der Dienstantritt voraussichtlich ab dem 27. April 2009 erfolgen soll.
Noch am selben Tag bestätigte die Bezirksregierung per Telefax, dass Einverständnis mit den genannten Punkten bestehe.
In der Folge hob die Bezirksregierung die mit Verfügung vom 10. März 2009 ausgesprochene Suspendierung auf. Die Klägerin wurde sodann im April 2004 nach Führung eines Dienstgesprächs einem neuen Studienseminar (L1) und einer neuen Ausbildungsschule (Gymnasium I in L1) zugewiesen. Nachdem die Beteiligten anschließend das Klageverfahren 2 K 1979/09 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, wurde es durch Beschluss vom 12. Mai 2009 eingestellt.
In einem unter dem 3. September 2009 verfassten Schreiben beantragten die Leitung des Studienseminars L1 und die Leitung der neuen Ausbildungsschule, der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen und sie unverzüglich aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen: Die Klägerin sei nicht ausbildungsfähig im Rahmen der OVP. Bislang habe sie lediglich eine Unterrichtsstunde gehalten. Den Aufforderungen, im durch die OVP vorgegebenen Umfang Unterricht zu erteilen, sei sie dadurch nicht nachgekommen, dass sie sich mehrfach vor insoweit vereinbarten Tagen krank gemeldet habe oder schon in Vorgesprächen mit Ausbildenden unzureichende Konzepte vorgelegt oder Absprachen mit Ausbildenden unterlaufen habe, sodass ein Unterricht für Schüler unzumutbar geworden sei. Die einzige bislang gehaltene Unterrichtsstunde habe gezeigt, dass die Klägerin für den angestrebten Beruf nicht über ausreichende Kompetenzen verfüge. In der Unterrichtsnachbesprechung habe sie sich als nicht kommunikationsbereit bzw. -fähig und auch als nicht lernwillig bzw. -fähig erwiesen. Sie sei insgesamt nicht verlässlich in der Pflichterfüllung. Sie sei zudem nicht fähig, sich dienstrechtlich und organisatorisch angemessen in ihr Berufsleben einzugliedern. Sie sei nicht teamfähig und störe den Schulfrieden in hohem Maße. Als Anlage zu diesem Schreiben waren diverse Bericht und Stellungnahmen aus dem Studienseminar und der Ausbildungsschule beigefügt.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 hörte die Bezirksregierung die Klägerin erneut zur beabsichtigten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst an und verfügte unter demselben Datum erneut ein - sofort vollziehbares - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Zur Begründung wurde wiederum auf das Fehlverhalten der Klägerin verwiesen, welches sich ausweislich der aktuell eingereichten Berichte und Stellungnahmen auch nach dem Wechsel des Studienseminars und der Ausbildungsschule in keiner Weise gebessert habe.
Zu ihrer in Aussicht genommenen Entlassung nahm die Klägerin unter dem 5. Oktober 2009 Stellung, im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien und nicht ihrem tatsächlichen Verhalten entsprächen.
Gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erhob die Klägerin am 27. Oktober 2009 die unter dem Aktenzeichen 2 K 6903/09 anhängige Klage.
Nach Beteiligung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten verfügte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 30. November 2009 die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung der Entlassung führte die Bezirksregierung u.a. aus: Die Klägerin sei für den Lehrerberuf ungeeignet. Durch die nach dem Seminar- und Schulwechsel eingereichten Unterlagen werde dokumentiert, dass sie nicht beratungsfähig- und willig, nicht kommunikationsbereit und nicht teamfähig sei, ferner, dass sie teilweise ein aggressives, überhebliches und beleidigendes Verhalten an den Tag lege und den Schulfrieden in hohem Maße störe. In Beratungsgesprächen zeige sie sich völlig beratungsresistent. Auch sei es zu Verspätungen gekommen. Krankmeldungen seien nicht rechtzeitig erfolgt. Insgesamt sei deutlich geworden, dass die Klägerin nicht über die erforderliche charakterliche sowie die persönliche Eignung für den Vorbereitungsdienst verfüge. Damit liege ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vor. Der Klägerin sei auch nicht (nochmals) Gelegenheit zu geben, ihr persönliches und dienstliches Verhalten zu verbessern. Die Weiterführung des Vorbereitungsdienstes wäre nur dann sinnvoll, wenn eine Bereitschaft der Klägerin erkennbar wäre, sich loyal und verständigungsbereit in ein von gegenseitigem Vertrauen getragenes Dienstverhältnis einzufügen. Davon könne jedoch nach dem bisherigem Verlauf nicht ausgegangen werden, zumal sich eine Änderung der Verhaltensweisen auch nach Seminar- und Schulwechsel nicht ergeben habe. Unter Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin an der Fortführung der Ausbildung sowie unter Berücksichtigung des § 23 BeamtStG sei daher die Entlassung auszusprechen gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. Dezember 2009 die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt.
Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte die Kammer mit Beschluss vom 27. Januar 2010 ab: Die Bezirksregierung sei in nicht zu beanstandender Weise von der fehlenden charakterlichen bzw. persönlichen Eignung der Klägerin für den Lehrerberuf ausgegangen. Nunmehr seien - anders als noch im vorherigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (2 L 381/09) - auch keine weniger einschneidenden Mittel als die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mehr ersichtlich. Die seitens der Bezirksregierung in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen (Seminar- und Schulwechsel) hätten keine Besserung der Verhaltensweisen der Klägerin zur Folge gehabt. Die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss der Kammer wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2010 - als unzulässig - verworfen.
Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt die Klägerin mit ihrem selbst verfassten Schriftsatz vom 20. Januar 2010 (Bl. 7 ff. der Gerichtsakte 2 L 2013/09) sowie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 im Wesentlichen vor: Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Beklagte sei schon aus Gründen der Fürsorge und mit Blick auf die weit reichenden Konsequenzen der angegriffenen Maßnahme gehalten gewesen, den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen. Hiergegen sei verstoßen worden. Im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst sei auch zu beachten, dass dem Beamten in der Regel Gelegenheit gegeben werden solle, die abschließende Prüfung abzulegen, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstünden. Insoweit bedürfe es einer Prognose, ob der Beamte entweder den angestrebten Abschluss aller Voraussicht nach nicht erreichen könne oder ob er die persönlichen Eignungsvoraussetzungen für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht erfülle. Die im vorliegenden Fall vom Beklagten getroffene Prognose halte einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. An eine solche Prognose seien unter dem Aspekt des Art. 12 Abs. 1 GG strenge Anforderungen zu stellen. Der Beschluss der Kammer im Eilverfahren 2 L 2013/09 stehe insoweit zunächst nicht entgegen, weil das Gericht sich dort ausschließlich mit der ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung beschäftigt habe. In der Abwägung sei ausdrücklich offen gelassen worden, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Die Entlassungsverfügung sei indes rechtswidrig, weil sie letztlich auf Fehlverhaltensweisen während der Dauer von nur vier Monaten nach ihrer Versetzung gestützt worden sei. Insoweit habe aber das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass die Feststellungen eines halben Ausbildungsjahres noch keine prognostische Einschätzung bezüglich des gesamten Vorbereitungsdienstes zuließen. Im Hinblick auf den Zeitraum von vier Monaten sei hier auch zu berücksichtigen, dass es sich - bedingt u.a. durch die Krankheit eines Ausbilders und die Sommerferien - faktisch nur um etwa fünf Wochen gehandelt habe, in denen man sich ein Bild von ihr habe machen können. Eine persönliche Eignung nach lediglich fünf Wochen tatsächlicher Ausbildung abzusprechen, ohne im Ansatz im Gespräch mit Lehrerkollegen eine Besserung zu versuchen, widerspreche dem Grundgedanken einer ausgewogenen Fürsorgepflicht und überschreite die Grenze des Prognosespielraums. Die ihr im Einzelnen vorgeworfenen Verfehlungen (Verspätungen, mangelnde Teamfähigkeit, unkollegiales Verhalten etc.) seien insgesamt haltlos und letztlich auf Mobbing (bis hin zum Psychoterror) zurückzuführen. Zudem seien etwaige Verfehlungen allein durch Anfangsschwierigkeiten begründet gewesen, die mit der Eingewöhnung in die neuen Örtlichkeiten verbunden gewesen seien. Ihre charakterliche Eignung als Lehrerin habe sie schon eindrucksvoll unter Beweis gestellt durch Tätigkeiten vor dem Vorbereitungsdienst in C1 und F. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und den Beteiligten des Studienseminars ihre alleinige Ursache in ihrer sehr fundierten Vorbildung und Erfahrung hätten, die sie als Seiteneinsteigerin von "normalen" Referendaren, die am Anfang des Berufslebens stünden, unterscheide. Aus diesem Wissen heraus hätten sich Rückfragen bei den Ausbildern ergeben, die offenbar als Kritik oder fehlender Respekt gewertet worden seien. Sie habe jeden Ausbilder als Kompetenzpartner ernst genommen, habe sich aber oft mit den anderen Referendaren "in einen Topf geworfen" gefühlt. Mehrmals sei ihr gesagt worden, "auch sie fange bei Null an". In einem Seminar für Seiteneinsteiger (Erziehungswissenschaften), in denen sie mit Menschen zusammen gewesen sei, die ihr vom beruflichen Werdegang und dem erlernten Wissen her gleichwertig gewesen seien, habe es keinerlei Probleme gegeben. In den anderen Seminaren habe sie teilweise sehr jungen Ausbildern gegenüber gestanden. Diese hätten offenbar ihre Rückfragen als unkollegial und aggressiv empfunden. Es verkehre jedoch ihr Wissen in das Gegenteil, wenn man ihr diese Fragestellungen nunmehr negativ vorwerfe und hieraus herleiten wolle, sie sei ungeeignet, das Berufsziel zu erreichen. Sie selbst habe erheblich unter den Missverständnissen gelitten, die sie persönlich als ehrverletzend und ihre Leistungen nicht honorierend empfunden habe. Insgesamt sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihrer psychischen Belastungssituation näher auf den Grund zu gehen und die Ursachen hierfür abzustellen, anstatt diese lapidar ihr anzulasten.
Die Klägerin beantragt,
die mit Bescheid der Bezirksregierung E vom 30. November 2009 ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des Bescheides vom 30. November 2009 und auf den Verwaltungsvorgang (Bl. 203 – 284). Ergänzend trägt er vor: Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 16. April 2009 im Verfahren 2 L 381/09 sei die Klägerin mit Verfügung vom 22. April 2009 dem Studienseminar in L1 zugewiesen worden. Dies sei mit ihr im Rahmen des Dienstgesprächs am 24. April 2009 einvernehmlich vereinbart worden. Die Möglichkeit, im Rahmen eines neutralen und vorurteilsfreien Umfeldes den Vorbereitungsdienst beanstandungsfrei zu vollenden, habe die Klägerin jedoch in keiner Weise genutzt. Vielmehr sei es binnen kurzer Zeit wieder zu den gleichen Unzulänglichkeiten wie im Studienseminar in O gekommen. Die erneute Versetzung zu einem anderen Studienseminar könne nicht mehr als sinnvoll angesehen werden, so dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst als das einzig geeignete Mittel erscheine.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. April 2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung vom 30. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf die Gründe des den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses vom 27. Januar 2010 - 2 L 2013/09 - und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO annalog). Entgegen der Auffassung der Klägerin beschäftigte sich die Kammer in dem genannten Beschluss auch keineswegs ausschließlich mit der Vollziehungsanordnung als solcher. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung wurden vielmehr auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft. Die Kammer führte insoweit zwar aus, dass im Eilverfahren eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht festzustellen sei. Immerhin spreche aber Vieles dafür, dass die Entlassungsverfügung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im - vorliegenden - Hauptsacheverfahren standhalten werde. In diesem Zusammenhang wurden sodann Ausführungen zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung gemacht.
Diesen Ausführungen ist die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren nicht in rechtserheblicher Weise entgegen getreten. Substantiierte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung wurden nicht geltend gemacht.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der der Prognose der fehlenden Eignung zugrunde liegende "Beobachtungszeitraum" zu kurz gewesen sei, verkennt sie den Umstand, dass in die Betrachtung auch der Zeitraum vor dem Wechsel des Studienseminars und der Ausbildungsschule einzubeziehen ist. Dass ihr mit der Zuweisung eines neuen Studienseminars und einer neuen Ausbildungsschule eine weitere "Bewährungschance" eingeräumt wurde, bedeutet nicht etwa, dass ihr dienstliches Verhalten während ihrer Referendartätigkeit am Studienseminar in O und am H-Gymnasium in E auszublenden ist. Vielmehr war insoweit eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 - steht der angegriffenen Entlassungsverfügung schon deshalb nicht entgegen, weil es eine andere Fallkonstellation betrifft. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es um fachliche Defizite und die darauf gestützte Prognose der Nichterreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes. Insoweit hat das OVG NRW ausgeführt, dass Feststellungen bezüglich fachlicher Leistungsdefizite, die während einer nur halbjährigen Ausbildungs- und Erprobungsphase eines Lehramtsanwärters getroffen werden könnten, regelmäßig kein hinreichendes tatsächliches Fundament für die Prognose böten, der Lehramtsanwärter werde das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen. Ihm solle Gelegenheit gegeben werden, Kenntnisse und Fähigkeiten während des Vorbereitungsdienstes zu erwerben und auszubauen. Auch wenn ein Lehramtsanwärter im ersten Ausbildungshalbjahr des Vorbereitungsdienstes unzureichende fachliche Leistungen erbringe, könne im Allgemeinen erwartet werden, dass er seine Leistungen im weiteren Verlauf des Vorbereitungsdienstes mit fortschreitender Ausbildung werde steigern können. Anders verhält es sich allerdings, wenn - wie hier - die Erreichung des Ausbildungsziels wegen charakterlicher und persönlicher Defizite als ausgeschlossen erachtet wird, weil der Lehramtsanwärter sich als nicht ausbildungsbereit bzw. ausbildungsfähig zeigt. Zwar mögen Kommunikationsprobleme in einem Studienseminar und in einer Ausbildungsschule in Einzelfällen auf unglückliche personelle Konstellationen zurückzuführen sein, so dass bei Veränderung des Umfeldes eine Besserung auch des Verhaltens eines Lehramtsanwärters bewirkt werden kann. Eine solche Veränderung wurde hier jedoch durch die Bezirksregierung herbeigeführt, ohne dass eine Veränderung des dienstlichen Verhaltens zu verzeichnen war. Bei fehlender Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit spielt aber - anders als bei fachlichen Defiziten - der zeitliche Umfang der bisherigen Ausbildung keine wesentliche Rolle. Hier kommt es vielmehr darauf an, ob der Dienstherr vor der Entlassungsentscheidung alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, das Verhalten des Lehramtsanwärters doch noch "in die richtige Richtung zu lenken". Dies ist hier - ohne Erfolg - geschehen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann insoweit auch nicht davon die Rede sein, dass es einen "Neubeginn" bzw. eine "zweite Chance" im Zusammenhang mit dem Wechsel des Studienseminars und der Ausbildungsschule tatsächlich nicht gegeben habe. Der Hinweis auf Äußerungen des Schulleiters des Gymnasiums I mit dem Inhalt, dass man die Klägerin habe nehmen müssen, sowie die Aussage in einer email der Bezirksregierung an das Studienseminar in L1, man habe sie nicht loswerden können, rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Klägerin auch tatsächlich keine Gelegenheit mehr gegeben wurde, Einsicht in vorheriges Fehlverhalten zu dokumentieren und ihr dienstliches Verhalten zu ändern. Allein daraus vermag das Gericht keine Voreingenommenheit des Schulleiters und insbesondere auch nicht der weiteren Fachlehrer an der Ausbildungsschule bzw. der Leitung des Studienseminars und der weiteren dort mit der Ausbildung der Klägerin betrauten Lehrpersonen herzuleiten. Insbesondere ergibt sich daraus kein Beleg für ein - von der Klägerin letztlich angenommenes - zielgerichtetes Bemühen, sie durch Schikane und "Mobbing" aus der Ausbildung "hinauszudrängen". Dagegen sprechen vor allem die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, detaillierten und sachlichen Berichte zahlreicher an der Ausbildung der Klägerin im Studienseminar und in der Ausbildungsschule beteiligter Lehrkräfte. Diesen lässt sich entnehmen, dass eine ernsthafte und sachliche Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der Klägerin stattfand, wobei allerdings wiederum - die schon zu Beginn des Referendariats aufgetretenen und bemängelten - Defizite festgestellt wurden.
Dass sich bis heute eine Besserung hinsichtlich der Ausbildungsbereitschaft bzw. -fähigkeit nicht eingestellt hat, belegt auch das Vorbringen der Klägerin im hiesigen Klageverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (2 L 2013/09). Insbesondere ihr Schriftsatz vom 20. Januar 2010 im Eilverfahren enthält im Wesentlichen Schuldzuweisungen (Mobbingvorwürfe) gegenüber zahlreichen an der Ausbildung beteiligten Personen. So ist dort von Mobbing, Psychoterror, Rechtsbrüchen durch Über- und Fehlgriffe der Personalverwaltung, Unverschämtheiten und Gemeinheiten die Rede, ohne dass an irgendeiner Stelle eigene Versäumnisse oder Fehler reflektiert werden. Dabei gelingt es der Klägerin auch nicht, diese im Verwaltungsvorgang im Einzelnen dokumentierten Versäumnisse im dienstlichen Verhalten nachvollziehbar zu widerlegen. Dass die Klägerin dazu neigt, eigene Fehler nicht einzusehen bzw. Dritten anzulasten, belegen beispielhaft ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Januar 2010 (Seite 12) bezüglich ihrer Vorstellung an der neuen Ausbildungsschule in L1 am 4. Mai 2009. Den ihr in diesem Zusammenhang durch den Schulleiter des Gymnasiums I gemachten Vorwürfen (u.a. Verspätung) begegnet sie mit dem Hinweis darauf, dass das Schulgebäude aufgrund hochgewachsener Grünanlagen nicht zu sehen gewesen sei, sie im Übrigen nie zu spät komme und dass etwaige Verspätungen, wenn sie denn tatsächlich vorkämen, auf das ihr jeweils eingeräumte "Zeitraster", welches ihr - hier durch Herrn A1 - eingeräumt worden sei, zurückgeführt werden müssten. Eigene Fehler in diesem Zusammenhang räumt die Klägerin nicht ein.
Die nach allem nach wie vor fehlende Einsichtsfähigkeit der Klägerin lässt auch für die Zukunft bzw. für eine Fortführung des Referendariats keine Verhaltensänderung erwarten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bzw. Beweisaufnahme. Die von der Klägerin angeregte Zeugenvernehmung kam schon deshalb in Betracht, weil konkrete Tatsachen, die dem Beweis zugänglich wären, nicht benannt wurden. Vielmehr sollen die benannten Zeugen nach Angaben der Klägerin bekunden können, dass sie - entgegen der Darstellung des Beklagten - den Schulfrieden nicht gestört habe. Bei diesem ihr (u.a.) vorgeworfenen Aspekt handelt es sich indes um eine Wertung, welche als solche einem Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich ihrerseits auf verschiedene, in den Verwaltungsvorgängen befindliche Dokumentationen und Berichte stützt. Für diese Wertung ist es im Übrigen irrelevant, wenn möglicherweise einzelne Ausbilder oder Referendare das Verhalten der Klägerin nicht als störend empfunden haben sollten. Das von der Bezirksregierung gezeichnete Gesamtbild der Persönlichkeit der Klägerin wird dadurch nicht erschüttert.
Da die Entscheidung des Antragsgegners, die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, auch keine Ermessensfehler erkennen lässt, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.