Aufhebung dienstlicher Beurteilung wegen Verfahrensmangel; Kosten dem Beklagten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine dienstliche Beurteilung an; in der Beurteilerkonferenz wurde auf einer bereits nivellierten Vorschlagsliste entschieden, der ursprüngliche Vorschlag des Erstbeurteilers lag dem Endbeurteiler offenbar nicht in der vorgeschriebenen Form vor. Das Gericht stellte eine mögliche Rechtswidrigkeit der Beurteilung nach Nr. 9.1 Abs. 5 BRL Pol fest. Der Beklagte hob die Beurteilung auf, das Verfahren wurde als erledigt erklärt; die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt, Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Hauptsache erledigt durch Aufhebung der Beurteilung; Kosten dem Beklagten auferlegt, Streitwert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der nach den dienstlichen Vorschriften vorgeschriebene Unterzeichnungs‑ und Vorlageweg für den Beurteilungsvorschlag (Nr. 9.1 Abs. 5 BRL Pol) nicht eingehalten wird.
Kommt es in Beurteilerkonferenzen zu Entscheidungen auf Grundlage bereits nivellierter Vorschlagslisten, kann das Fehlen des ursprünglichen Erstbeurteilervorschlags beim Schlusszeichner die Nachvollziehbarkeit und Rechtmäßigkeit der Beurteilung in entscheidender Weise beeinträchtigen.
Wird das streitgegenständliche Verwaltungshandeln vom Beklagten aufgehoben und ist die Hauptsache damit erledigt, kann das Gericht das Verfahren für erledigt erklären und die Verfahrenskosten dem Beklagten auferlegen.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die drei letztgenannten Personen kommen möglicherweise als Zeugen in Betracht und verlassen daher vorläufig den Sitzungssaal.
Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.
Im Rahmen der Erörterungen legt der Vertreter des Beklagten die Beurteilungsliste vor, die der Beurteilerkonferenz zugrunde lag. Es handelt sich dabei um eine bereits durch die weiteren Vorgesetzten nivellierte Vorschlagsliste, in der der Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten erscheint, im Hauptmerkmal 1 mit 3 Punkten, im Hauptmerkmal 2 mit 4 Punkten und im Hauptmerkmal 3 mit 3 Punkten. Diese Liste weicht von dem Vorschlag des Erstbeurteilers, so wie er etwa auf dem Deckblatt vor der Beurteilung im Verwaltungsvorgang zu erkennen ist, ab. Der Erstbeurteiler hatte im Gesamturteil 4 Punkte und im Sozialverhalten ebenfalls 4 Punkte vorgeschlagen.
Hierzu erklärt der Vertreter des Beklagten:
Das Beurteilungsverfahren G ist während der Beurteilerkonferenz diskutiert worden. Gegenstand der Besprechung war nicht nur der nivellierte Vorschlag des weiteren Vorgesetzten C, sondern auch der Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers. Hierzu hat die Inspektionsleiterin, Polizeioberrätin I, während der Beurteilerkonferenz abschließend Stellung genommen.
Rechtsanwalt O legt sodann einen dreiseitigen, nicht datierten Vermerk des Erstbeurteilers des Klägers vor. Darin wird das Arbeitsprofil des Klägers im Einzelnen beschrieben. Seine zahlreichen Tätigkeiten werden ausgeführt. Am Ende dieses Vermerks befindet sich eine zusammenfassende Beurteilung, die mit dem Satz schließt: "PK G zeigt ein hohes Maß an Engagement, sozialer Verantwortung und Kompetenz und Sensibilität bei der Betreuung seines Bezirkes."
Rechtsanwalt O trägt vor, dieser Vermerk des Erstbeurteilers habe während der Beurteilerkonferenz nicht vorgelegen.
Der Vertreter des Beklagten erklärt:
Zu diesem Vermerk kann ich gar nichts sagen.
Er erklärt zum Verlauf der Beurteilerkonferenz:
Meine Aufgabe im Vorfeld der Konferenz bestand darin, die Vorschlagslisten durchzusehen und auf Besonderheiten hinzuweisen. Außerdem führte ich das Protokoll. Konkret lief es so ab, dass zunächst in einer ersten Diskussionsrunde die nivellierte Vorschlagsliste Gegenstand war. Bei dieser ersten Runde wurde der Vorschlag des weiteren Vorgesetzten, der im Gesamturteil für den Kläger auf 3 Punkte lautete, "durchgewunken". Nach meiner Erinnerung war es dann so, dass insgesamt aus dieser Vergleichsgruppe 5 Beamte gesondert diskutiert worden sind. Die Gleichstellungsbeauftragte sprach neben einem weiteren Beamten dabei auch den Kläger an. Sie war aufgrund der Gesamtsituation der Meinung, dass er mit 4 Punkten beurteilt werden müsste. Es lief allgemein so ab, dass bei solchen Spezialdiskussionen dann die übrigen Beteiligten, soweit sie etwas beitragen konnten, dazu mündlich Stellung bezogen haben. Inwieweit dies im Falle des Klägers konkret passiert ist, weiß ich nicht. Nach meiner Erinnerung war es so, dass lediglich die Gleichstellungsbeauftragte und anschließend die Inspektionsleiterin I Stellung bezogen haben. Frau I war der Auffassung, dass der Vorschlag, der sich für die Beurteilung des Klägers aus der nivellierten Liste ergab, Bestand haben sollte. Die große Diskussionsrunde einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten kannte den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, soweit ich das einschätzen kann, nicht. Diesen Vorschlag kannte allein die Inspektionsleiterin I. Auch der Endbeurteiler kannte den Vorschlag des Erstbeurteilers wohl nicht. Es handelt sich bei diesen Beurteilungen um Massenverfahren. Insbesondere bei der Beurteilungsgruppe A 9 gehobener Dienst waren insgesamt ca. 290 Beamte zu beurteilen. Der Endbeurteiler verfährt in solchen Verfahren so, dass er sich an den Listen orientiert und, soweit ich das sagen kann, die Beurteilungsentwürfe der Erstbeurteiler nicht im Einzelnen einsieht.
Sodann wird Polizeioberrätin I in den Sitzungssaal gebeten. Sie ist die Inspektionsleiterin, in der der Kläger tätigt war. Sie war auch bei der Beurteilerkonferenz am 29. August 2008 zugegen und wird zum Ablauf dieser Konferenz informatorisch gehört:
Während der Konferenz wurden die Vergleichsgruppen nacheinander diskutiert. Es ist immer so, dass die Beurteilungslisten mit einem Beamer an die Wand geworfen werden. So war es auch im Falle der Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst, welcher der Kläger angehörte. Um welche Listen es sich dabei im Einzelnen handelt, kann ich nicht genau sagen. Ich sehe diese Listen selbst nicht ein. Ich vermute aber, dass es sich dabei um die durch die weiteren Vorgesetzten bereits nivellierte Vorschlagsliste handelt.
Ich möchte kurz erklären, was im Vorfeld der Beurteilerkonferenz passiert ist. Es ist hier, wie auch in anderen Fällen, so abgelaufen, dass ich als Inspektionsleiterin zunächst im Polizeipräsidium war und man uns dort die Beurteilungsmaßstäbe mitgeteilt hat. Ich habe dann in einer ersten Besprechung auf Inspektionsebene diese Maßstäbe an die Erstbeurteiler weitergegeben. Bei einer weiteren Besprechung, die ebenfalls auf Inspektionsebene stattfand, wurden dann anhand dieser Maßstäbe die Vorschläge der Erstbeurteiler besprochen. Es stellte sich hier heraus, dass der Erstbeurteiler des Klägers, Polizeihauptkommissar T, gleichwohl bei einer 4Punkte-Beurteilung für den Kläger bleiben wollte. In der Diskussionsrunde wurde dies aber anders gesehen. Da ich in der Folgezeit vorübergehend nicht im Hause war, hat stellvertretend für mich der Erste Polizeihauptkommissar C einen Vermerk über das Ergebnis der Maßstabsbesprechung gefertigt. Vor diesem Hintergrund bin ich dann in die Beurteilerkonferenz am 29. August 2008 gegangen. Ich kann mich erinnern, dass über die Beurteilung des Klägers im Einzelnen diskutiert wurde. Genau weiß ich nur noch, dass ich mit der Gleichstellungsbeauftragten, Frau L, über die Bewertung des Klägers diskutiert habe. Ich habe dann eine abschließende Stellungnahme abgegeben. Dies geschah auf Wunsch des Endbeurteilers. Im Rahmen dieser Stellungnahme habe ich gesagt, dass der Erstbeurteiler den Kläger zwar mit 4 Punkten vorgeschlagen habe, dass aber im Rahmen der Maßstabskonferenz die Diskussion ein anderes Ergebnis ergeben habe. Ich würde daher den Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten vorschlagen.
Auf Nachfrage:
Ich vermute, dass ich im Rahmen meiner abschließenden Stellungnahme gegenüber dem Endbeurteiler auch über Hauptmerkmale gesprochen habe. Wenn überhaupt, dann kann dies nur das Hauptmerkmal Sozialverhalten gewesen sein, weil ja hier die Absenkung vorgenommen worden ist. Ich kann aber heute nicht mehr genau sagen, ob ich tatsächlich dieses Hauptmerkmal noch angesprochen habe.
Der Einzelrichter weist sodann auf Folgendes hin:
Gegenstand der Beurteilerkonferenz vom 29. August 2008, während der die Beurteilung des Klägers diskutiert wurde, war die Beurteilungsliste in bereits nivellierter Form. In Bezug auf den Kläger bedeutet dies, dass die Vorschläge der weiteren Vorgesetzten bereits ihren Niederschlag in der Liste gefunden hatten mit der Folge, dass für das Gesamturteil sich aus dieser Liste 3 Punkte und für das Hauptmerkmal 3 (Sozialverhalten) ebenfalls 3 Punkte ergaben. Die Erstbeurteilung sah an diesen beiden Stellen jeweils eine Beurteilung mit 4 Punkten vor. Ob dem Endbeurteiler die genaue Erstbeurteilung zur Kenntnis gebracht worden ist, bevor er im Rahmen der Beurteilerkonferenz seine Entscheidung getroffen hat, ist unklar. Nach Angaben der Inspektionsleiterin I ist nicht mehr rekonstruierbar, ob sie in ihrem abschließenden Statement auch über das abgesenkte Hauptmerkmal Sozialverhalten gesprochen hat.
Hinzu kommt, dass nach Nr. 9.1 Abs. 5 BRL Pol der Beurteilungsvorschlag zu unterzeichnen und dem Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen ist. Es kann festgestellt werden, dass der Beurteilungsvorschlag des Herrn T in seiner ursprünglichen Form dem Endbeurteiler nicht vorgelegen hat. Im Hinblick hierauf, dürfte die Beurteilung rechtswidrig sein.
Daraufhin erklärt der Vertreter des Beklagten:
Ich hebe die streitbefangene Beurteilung auf.
Rechtsanwalt O und der Vertreter des Beklagten erklären:
Wir erklären hiermit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt.
Laut diktiert und genehmigt.
Es ergeht daraufhin folgender
Beschluss:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten erklären nach Belehrung Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung.
Dem Vertreter des Beklagten werden die Beiakten Hefte 1 und 2 zurückgegeben.
Der Einzelrichter schließt die mündliche Verhandlung.