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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 7370/01·15.03.2004

Mutterschutz für Beamtin: Mindestdauer 14 Wochen nach RL 92/85/EWG bei früher Geburt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine beamtete Lehrerin verlangte die Verlängerung ihrer Mutterschutzfrist, weil ihr Kind vor dem errechneten Termin geboren wurde und die festgesetzte Schutzzeit dadurch unter 14 Wochen lag. Die Bezirksregierung lehnte eine Verlängerung mangels „Frühgeburt“ i.S.d. MuSchVB ab. Das VG Düsseldorf verpflichtete den Beklagten, die Mutterschutzfrist bis zum 8. April 2001 festzusetzen. Art. 8 Abs. 1 RL 92/85/EWG wirke unmittelbar, da die Landesverordnung den Fall nicht regelte und eine richtlinienkonforme Auslegung am klaren Wortlaut scheitere.

Ausgang: Klage erfolgreich; Beklagter zur Verlängerung/Festsetzung der Mutterschutzfrist bis 8. April 2001 verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 8 Abs. 1 RL 92/85/EWG gewährleistet einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung, der bei einer früher als prognostizierten Entbindung nicht durch nationale Regelungen unterschritten werden darf.

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Eine Richtlinienbestimmung entfaltet unmittelbare Wirkung gegenüber dem Staat, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, die Umsetzung unvollständig bleibt und die Norm unbedingt sowie hinreichend bestimmt ist.

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Fehlt im nationalen Mutterschutzrecht eine Regelung für den Fall einer vorzeitigen, aber nicht als Frühgeburt qualifizierten Entbindung, kann die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs unmittelbar aus Unionsrecht folgen.

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Eine richtlinienkonforme Auslegung scheidet aus, wenn sie mit dem klaren Wortlaut der nationalen Regelung unvereinbar wäre.

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Das Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Festsetzung einer Mutterschutzfrist kann fortbestehen, wenn dadurch bereits genommener Erziehungsurlaub in Mutterschutzzeit mit Besoldungsanspruch umgewandelt werden kann.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 MuSchVB§ 2 ErzUV§ MuSchG§ MuSchVB (des Landes Berlin)§ Richtlinie 92/85/EWG, Art. 8 Abs. 1§ 4 Abs. 1 MuSchVB

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 2. Juni 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001 verpflichtet, die Mutterschutzfrist der Klägerin über den 19. März 2001 hinaus bis zum 8. April 2001 festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Verlängerung der Mutterschutzfrist.

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Sie war seit dem 1. August 1996 als Studienrätin an der H-Kollegschule in E1 tätig und ist seit dem 1. Juni 1998 Beamtin auf Lebenszeit.

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Im November 2000 reichte sie bei der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) ein Attest ihrer Frauenärztin vom 25. September 2000 ein, wonach sie schwanger sei. Der voraussichtliche Entbindungstermin sei der 11. Februar 2001.

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Mit Schreiben vom 20. November 2000 bestätigte ihr die Bezirksregierung den Eingang des Attestes und wies - unter anderem - darauf hin, dass sie gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen im Lande Nordrhein- Westfalen vom 4. Juli 1968 (GV NRW S 230), zuletzt geändert am 2. September 1997 (GV NRW S. 314) - MuSchVB - in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht beschäftigt werden dürfe. Diese Schutzfrist beginne für sie am 31. Dezember 2000. Auch in den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfe sie nicht beschäftigt werden, wobei sich die Frist gemäß § 4 Abs. 1 MuSchVB unter andrem bei Frühgeburten auf zwölf Wochen verlängere. Eine eventuelle Frühgeburt müsse durch ärztliches Attest belegt werden. Während der Schutzfrist erhalte die Klägerin ihrer Bezüge weiter. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist könne Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werden.

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Abweichend von dem zunächst errechneten Entbindungstermin erfolgte die - normal verlaufene - Geburt bereits knapp drei Wochen vorher am 22. Januar 2001. Das Kind wog dabei über 2500 g.

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Am 6. Februar 2001 beantragte die Klägerin die Gewährung von Erziehungsurlaub im Anschluss an die Mutterschutzfrist bis einschließlich 17. August 2001. Die Bezirksregierung gewährte gemäß § 2 ErzUV vom 20. März 2001 bis zum 17. August 2001 Erziehungsurlaub und wies darauf hin, die Zahlung der Bezüge entfalle mit dem 20. März 2001.

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Unter dem 2. Juni 2001 bat die Klägerin um korrekte Festsetzung ihrer Mutterschutzfrist. Ihr stünden insgesamt 14 Wochen zu, auch wenn ihr Kind drei Wochen vor dem errechneten Termin geboren sei. Bisher seien jedoch nur etwa 11 Wochen (31. Dezember 2000 bis 20. März 2001) festgesetzt worden. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung solle entsprechend informiert werden, damit die restliche Zahlung des ihr noch zustehenden Mutterschutzgeldes erfolgen könne. Dem Schreiben beigefügt war eine Mitteilung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, wonach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 vorsehe, dass die Gesamtdauer der Mutterschutzfrist insgesamt mindestens 14 Wochen betragen müsse. Das europäische Recht überlagere insoweit nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Oktober 1999 - VG 5 A 176.99 - die geltenden Vorschriften im MuSchG und in der MuSchVB des Landes Berlin.

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Die Bezirksregierung lehnte das Begehren mit Bescheid vom 26. Juni 2001 ab und führte zur Begründung aus, nach § 4 Abs. 1 MuSchuVB dürften Beamtinnen nur bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Ausgehend vom tatsächlichen Geburtstermin ende die Mutterschutzfrist daher am 19. März 2001. Eine Verlängerung komme nur in den Fällen einer Früh- oder Mehrlingsgeburt in Frage. Bei Frühgeburten könne die Frist um den Zeitraum verlängert werden, der vor der Geburt nicht mehr habe in Anspruch genommen werden können. Jedoch handele es sich im Falle der Klägerin nicht um eine Frühgeburt, weil ihr Sohn ein Gewicht von über 2500 g gehabt habe.

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Hiergegen legte die Klägerin unter dem 4. Juli 2001 Widerspruch ein, in dem sie sich erneut auf die unmittelbare Geltung der Richtlinie der EU berief.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2001 lehnte die Bezirksregierung den Widerspruch ab. Der Ausgangsbescheid sei rechtmäßig. Eine Verlängerung der Mutterschutzfrist komme zwar bei Frühgeburten in Betracht, doch handele es sich bei der Geburt des Sohnes der Klägerin nicht um eine Frühgeburt, denn nach den Runderlassen des Finanzministers vom 9. Juni 1995 und 17. Juli 2000 sei dies nur eine Entbindung, bei der das Geburtsgewicht des Kindes unter 2500 g liege. Gleichzusetzen seien lediglich Geburten, bei denen das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedürfe. Diese Aufzählung sei abschließend. Soweit die Klägerin diese Umsetzung der EG-Richtlinie nicht für europarechtskonform halte, sei die Bezirksregierung an einer entsprechenden Entscheidung gehindert. Eine Verwerfungskompetenz stehe ihr nicht zu.

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Die Klägerin hat am 17. November 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, EG-Recht gehe § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchuG und § 4 Abs. 1 MuSchVB vor. Das nationale Recht habe an Art. 8, 12 und 14 der Richtlinie 92/95 des Rates angepasst werden müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 2. Juni 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001 zu verpflichten, die Mutterschutzfrist der Klägerin über den 19. März 2001 hinaus bis zum 8. April 2001 festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er beruft sich auf den Widerspruchsbescheid.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2004 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Sie ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist der Schutzzweck der Mutterschutzfrist mittlerweile - mehr als acht Wochen nach der Geburt - im Grundsatz nicht mehr erreichbar. Allerdings hat die Klägerin nach Ablauf der bis einschließlich zum 19. März 2001 festgesetzten Mutterschutzfrist den Dienst nicht sofort wieder angetreten, sondern zunächst Erziehungsurlaub bis zum 17. August 2001 genommen. Ein Teil dieses Erziehungsurlaubes - hier: die ersten drei Wochen - kann indes in Mutterschutzzeit umgewandelt werden mit der Folge, dass während dieser Zeit nicht das - niedrigere - Erziehungsgeld, sondern die während der Mutterschutzfrist zu erbringende Besoldung durch den Dienstherrn zu leisten ist.

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Die Klage ist auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat einen Anspruch auf Festsetzung der Mutterschutzfrist über den 19. März 2001 hinaus bis zum 8. April 2001.

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Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus den hier geltenden Regelungen der nationalen Mutterschutzvorschriften. Nach § 2 Abs. 2 MuSchVB darf die Beamtin in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden; nach § 4 Abs. 1 S. 1 MuSchVB besteht ein derartiges Beschäftigungsverbot für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Die letztgenannte Frist verlängert sich unter anderem bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 2 Abs. 2 MuSchVB nicht in Anspruch genommen werden konnte. Eine Frühgeburt oder ein dem gleichzusetzender Fall war jedoch vorliegend, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, nicht gegeben. Der Fall, dass eine (normale) Geburt früher als zum ursprünglich angenommenen Endbindungstermin erfolgt, ist in der Verordnung nicht geregelt. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da insoweit europarechtliche Vorgaben maßgeblich sind:

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Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Amtsblatt Nr. L 348 vom 28.11.1992 - Richtlinie -) bestimmt in ihrem Art. 8 Abs. 1, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Der vom Beklagten festgesetzte Mutterschaftsurlaub entspricht dieser Bestimmung nicht, denn er hat sich - was unstreitig ist - um 20 Tage verkürzt und dauerte somit keine 14 Wochen, weil der Sohn der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt als dem ursprünglich angenommenen entbunden wurde.

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Die Klägerin kann sich auf die Richtlinie berufen. Zwar wenden sich Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften grundsätzlich unmittelbar nur an die Mitgliedsstaaten, wie dies in Art. 15 der Richtlinie ausdrücklich erwähnt ist,

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vgl. Herdegen, Europarecht, 3. Auflage 2001, Rn. 183.

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Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde,

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vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - RS 8/81 -, Fall "Becker", stdg. Rspr., Slg. 1982, S. 53 ff. = NJW 1982, 499 und BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223, 238,

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eine Richtlinie dann unmittelbare Rechte des Bürgers gegen einen Mitgliedsstaat begründen, wenn

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die Umsetzungsfrist abgelaufen und die Richtlinie nicht oder nicht vollständig in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist

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und die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt

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und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden,

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vgl. Herdegen, a.a.O. Rn. 183; Fischer, Europarecht, 3. Auflage 2001, S. 102 f..

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Im Einzelnen führt der EuGH im Fall "Becker" aus:

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Nach Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag ist "die Richtlinie ... für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel". Nach dieser Bestimmung begründet die Richtlinie für die Staaten, an die sie gerichtet ist, eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ziels, die bei Ablauf der durch die Richtlinie selbst festgesetzten Frist erfüllt sein muss. Daraus folgt, dass immer dann, wenn eine Richtlinie ordnungsgemäß durchgeführt wird, ihre Wirkungen den Einzelnen auf dem Wege über die von dem jeweiligen Mitgliedstaat ergriffenen Durchführungsmaßnahmen treffen .... Besondere Probleme ergeben sich dagegen, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, insbesondere wenn die Bestimmungen einer Richtlinie bei Ablauf der für ihre Durchführung gesetzten Frist noch nicht durchgeführt worden sind. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes - zuletzt in dem Urteil vom 5. April 1979 (Rechtssache 148/78, Ratti, Slg., S. 1629) - ergibt sich, dass zwar nach Artikel 189 (EWGV) Verordnungen unmittelbar gelten und infolgedessen schon wegen ihrer Rechtsnatur unmittelbare Wirkungen erzeugen können, dass hieraus indessen nicht folgt, dass andere in diesem Artikel genannte Kategorien von Rechtsakten niemals ähnliche Wirkungen erzeugen könnten. Mit der den Richtlinien durch Artikel 189 (EWGV) zuerkannten verbindlichen Wirkung wäre es folglich unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinien zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Daher kann ein Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, den Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach können sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; Einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.

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Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor.

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Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Erlass nachzukommen. Damit war die Umsetzungsfrist im Jahre 1994 abgelaufen. Zwar wurden im Jahre 1997 Teile der Richtlinie durch die Mutterschutzrichtlinienverordnung (BGBl. I 1997, 782) umgesetzt und auch in das nordrhein-westfälische Beamtenrecht übernommen (vgl. § 10 MuSchVB i.d.F. der Verordnung vom 2. September 1997, GV NRW S. 314). Gleichwohl enthält die MuSchVB bis zum heutigen Tage keine Regelung für den Fall, dass sich die 14-wöchige Freistellung von der Dienstleistungspflicht dadurch verkürzt, dass die Niederkunft weniger als sechs Wochen nach der Freistellung (§ 2 Abs. 2 MuSchVB) stattfindet und eine Frühgeburt nicht vorliegt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 am Ende MuSchVB). Eine richtlinienkonforme Auslegung der MuSchVB kommt nicht in Betracht, da sie mit dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB nicht vereinbar wäre.

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Die Richtlinie ist zudem unbedingt. Daran fehlte es nur dann, wenn sie den Mitgliedsstaaten einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Setzens von Rechtsfolgen eröffnete. Ein derartiger Spielraum besteht dann, wenn es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ihre Regelungen in nationales Recht zu übernehmen,

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vgl. Fischer, a.a.O., S. 103/104.

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Dies ist der Richtlinie indes nicht zu entnehmen.

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Sie ist ferner hinreichend bestimmt und kann daher im Einzelfall unmittelbar angewandt werden. Die in Art. 8 Abs. 1 getroffene Regelung, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, ist sowohl im Hinblick auf den erfassten Personenkreis wie auch im Hinblick auf den sachlichen Regelungsgegenstand,

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hierzu Fischer, a.a.O., S. 105

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eindeutig.

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Damit liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie vor, sodass sich die Klägerin hierauf berufen kann.

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So in einem vergleichbaren Fall auch VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2002 - 15 K 4745/01 -, JURIS, und i.Erg. VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - VG 5 A 176.99 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Zf. 11, 711 ZPO.

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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.