Aufhebung dienstlicher Beurteilung wegen Verfahrensfehlern bei Einbeziehung der Schulaufsicht
KI-Zusammenfassung
Die Lehrerin klagte gegen die dienstliche Beurteilung vom 25.11.2014 und begehrt deren Aufhebung sowie erneute Beurteilung. Streitgegenstand ist die Einbeziehung einer Stellungnahme der unteren Schulaufsicht und die damit verbundene Übertragung der Bewertungsaufgabe. Das Verwaltungsgericht stellt einen Verfahrensfehler nach dem EFV-Erlass fest und hebt die Beurteilung auf; die Behörde hat neu zu beurteilen. Die Kosten trägt das Land.
Ausgang: Klage der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben: Dienstliche Beurteilung aufgehoben und erneute Beurteilung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; gerichtlich wird geprüft, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder gesetzlichen Rahmen verkannt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.
Wurden für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen, sind diese gleichmäßig anzuwenden; der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine einheitliche Handhabung der Bewertungsmaßstäbe.
Nach dem einschlägigen EFV-Erlass obliegt dem Beurteiler die eigenverantwortliche inhaltliche Abwägung zwischen Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens, Leistungsbericht und ggf. schulfachlichem Gespräch; diese Aufgabe kann nicht auf die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen werden.
Erweist sich die Einbeziehung oder Übertragung der Bewertungsaufgabe als beachtlicher Verfahrensfehler, ist die dienstliche Beurteilung aufzuheben und die Dienstbehörde zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu verpflichten.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 25. November 2014 verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Tatbestand
Die am 00.0.1969 geborene Klägerin ist am 2. Februar 1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin für Sonderpädagogik z.A. ernannt worden. Am 20. Mai 1999 erfolgte ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Die Klägerin war zunächst an der X. -C. -Förderschule in N. tätig. Mit Wirkung vom 1. August 2011 versetzte sie die Bezirksregierung E. an die D. -A. -Schule, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, in E1. . Am 7. Mai 2012 wurde sie zur Sonderschulkonrektorin ernannt. Aus dienstlichen Gründen ordnete die Bezirksregierung E. die Klägerin für die Zeit vom 20. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 an die D. -N1. -Schule in P. , Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, ab. In der Folgezeit verlängerte die Bezirksregierung diese Abordnung mehrfach.
Bereits am 27. und 28. Juni 2013 hatte die Klägerin an einem Eignungsfeststellungsverfahren teilgenommen und hierbei das Ergebnis „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erzielt. Im Zuge der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung bat die Bezirksregierung E. die Schulaufsicht der Stadt E1. , Schulrätin H. , um Einholung des erforderlichen Leistungsberichts und um Vorlage einer eigenen Stellungnahme unter Berücksichtigung gegebenenfalls eigener Erkenntnisse sowie der Erkenntnisse aus dem Eignungsfeststellungsverfahren (E-Mail vom 27. Mai 2014).
Unter dem 6. November 2014 gab Schulrätin H. eine mehrseitige „Stellungnahme unter Berücksichtigung ggf. eigener Erkenntnisse sowie der Erkenntnisse aus dem Eignungsfeststellungsverfahren“ ab. Darin verhält sie sich zu den im Eignungsfeststellungsverfahren von der Klägerin erbrachten Leistungen. Die Stellungnahme endet mit der Wiedergabe des dort von der Klägerin erzielten Ergebnisses und den Ausführungen „Diesem Votum schließe ich mich an“.
Die dienstliche Beurteilung der Bezirksregierung E. vom 25. November 2014 endet mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“. Zur Grundlage der angefochtenen dienstlichen Beurteilung machte die Bezirksregierung unter anderem Leistungsberichte des Sonderschulrektors C1. vom 28. Oktober 2014 (D. -N1. -Schule) und des Schulleiters der D. -A. -Schule, Dr. K. , vom 27. Oktober 2014.
Die Klägerin hat am 2. Februar 2015 Klage erhoben.
Zur Begründung macht sie geltend, Beurteilungsgrundlage der angefochtenen dienstlichen Beurteilung sei zu Unrecht auch ein Beurteilungsbeitrag von Herrn Dr. K. . Denn ihm gegenüber bestünde die begründete Besorgnis der Befangenheit, weil sie gegen ihn ein Disziplinarverfahren angestrengt habe. Demzufolge läge es auf der Hand, dass er sie nicht unvoreingenommen beurteilt habe. Darüber hinaus sei die Stellungnahme des Schulamtes für die Stadt E1. in einem „zu hohen Maße“ bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden. Schließlich führe der Leistungsbericht von Herrn Dr. K. Fortbildungsveranstaltungen nicht auf, an denen sie teilgenommen habe.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, die über sie erstellte dienstliche Beurteilung vom 25. November 2014 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet.
Hiernach weist die in den Blick zu nehmenden dienstliche Beurteilung einen beachtlichen Rechtsfehler auf. Maßgeblich für deren Erstellung ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 betreffend "Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung", im Folgenden EFV-Erlass. Dieser EFV-Erlass regelt in Nr. 11 folgendes: Grundlagen der gemäß Nr. 3.1.2 der BRL für die Lehrkräfte durch die zuständige Schulaufsicht anzufertigende dienstliche Beurteilung sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten im Beurteilungszeitraum eingeht. Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch, das sich auf die Handlungsfelder (Gestaltung und Qualitätsentwicklung, Personalmanagement, schulinterne/schulexterne Kommunikation und Kooperation, Recht und Verwaltung) und Schlüsselkompetenzen (Leitungskompetenzen, Fachkompetenzen) für das Schulleitungshandeln in eigenverantwortlichen Schulen bezieht. Die Gesprächsdauer soll eine Stunde nicht überschreiten. Die Ergebnisse sind vom Beurteiler zu protokollieren.
Die Beurteilungsgrundlagen der für die Klägerin angefertigten dienstlichen Beurteilung vom 25. November 2014 erfassen unter anderem die EFV-Sachakte und Leistungsberichte der Schulleiter der D. -A. -Schule vom 27. Oktober 2014 und der D. -N1. -Schule vom 28. Oktober 2014. Darüber hinaus hat die Bezirksregierung aber auch mehrfach das Schulamt um Vorlage einer eigenen Stellungnahme unter Berücksichtigung (unter anderem) der Erkenntnisse aus dem Eignungsfeststellungsverfahren gebeten. Die angeforderte Stellungnahme hat Schulrätin H. unter dem 6. November 2014 erstellt. Sie hat als Beurteilungsbeitrag Eingang in die streitgegenständliche Beurteilung gefunden (vgl. dort Ziffer I.2.). Hierin liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler. Nach Ziffer 11 des EFV-Erlasses setzt sich der Beurteiler mit den Ergebnissen des EFV auseinander. Dabei sind die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informationen aus dem Eignungsfeststellungsverfahren und gegebenenfalls die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Diese Aufgabe obliegt mithin dem Beurteiler selbst. Er kann sie nicht auf die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.